Ausländische Lizenz, Schweizer Recht: Wer in der Schweiz wirklich wetten darf
Ladevorgang...
Es gibt in der Schweiz genau zwei Anbieter, bei denen eine Sportwette auf gesetzlich geordnetem Boden steht: Swisslos mit dem Produkt Sporttip und die Loterie Romande mit Jouez Sport. Alles andere, was ein Schweizer Wettkonto eröffnet, arbeitet ohne Bewilligung — und eine Konzession aus einem anderen Land ändert daran nichts.
Stand: Oktober 29, 2026 (geprüft gegen die Liste der bewilligten Geldspiele der Gespa).
Zwei Kategorien, ein Kriterium: die Einordnung des Angebots
Wer bei einer Suchmaschine nach Sportwetten sucht, landet binnen Minuten auf einem Portal, das ein Dutzend Marken mit Willkommensbonus nebeneinanderstellt, ohne ein einziges Wort darüber zu verlieren, auf welcher rechtlichen Grundlage die jeweilige Marke hier eigentlich auftritt. Genau darin liegt das Missverständnis.
Es gibt einen sauberen Weg durch das Angebot: die Frage, ob der Anbieter hier zugelassen ist. Sie beantwortet mehr als jede Bonusliste.
Der Vergleich: zehn Anbieter, zwei Bewilligungen und acht ohne
Die Rangliste dieser Seite ist ungewöhnlich, weil sie zwei Gruppen enthält, die rechtlich nichts miteinander zu tun haben. Swisslos und die Loterie Romande halten eine Bewilligung nach dem Geldspielgesetz. Die acht übrigen Marken sind ausländische Anbieter, die in der Schweiz ausdrücklich keine Bewilligung besitzen und hier auch keine erhalten könnten. Beide Gruppen stehen in derselben Übersicht, weil ein Wettender beide im Browser findet — nicht, weil sie gleich wären.

| Anbieter | Bewilligungsstatus in der Schweiz | Veranstalterin oder gemeldete Lizenz |
|---|---|---|
| Swisslos Sporttip | Bewilligung für ein Grossspiel (Veranstalter- und Spielbewilligung, SR 935.51), Aufsicht Gespa | SWISSLOS Interkantonale Landeslotterie Genossenschaft, Sitz Basel |
| Loterie Romande Jouez Sport | Bewilligung für ein Grossspiel (Veranstalter- und Spielbewilligung, SR 935.51), Aufsicht Gespa | Société de la Loterie de la Suisse Romande |
| Rollbit | ohne Schweizer Bewilligung | keine nachgewiesene Lizenz, ohne Wirkung in der Schweiz (Art. 4 BGS) |
| Betwinner | ohne Schweizer Bewilligung | keine nachgewiesene Lizenz, ohne Wirkung in der Schweiz (Art. 4 BGS) |
| bet-at-home | ohne Schweizer Bewilligung | keine nachgewiesene Lizenz, ohne Wirkung in der Schweiz (Art. 4 BGS) |
| BetAlright | ohne Schweizer Bewilligung | keine nachgewiesene Lizenz, ohne Wirkung in der Schweiz (Art. 4 BGS) |
| WirWetten | ohne Schweizer Bewilligung | keine nachgewiesene Lizenz, ohne Wirkung in der Schweiz (Art. 4 BGS) |
| BetOnRed | ohne Schweizer Bewilligung | keine nachgewiesene Lizenz, ohne Wirkung in der Schweiz (Art. 4 BGS) |
| Wettigo | ohne Schweizer Bewilligung | keine nachgewiesene Lizenz, ohne Wirkung in der Schweiz (Art. 4 BGS) |
| Bruce Bet | ohne Schweizer Bewilligung | keine nachgewiesene Lizenz, ohne Wirkung in der Schweiz (Art. 4 BGS) |
Die Spalte zum Bewilligungsstatus ist die einzige, die über die beiden Gruppen hinweg wirklich trennt; die Spalte zum Veranstalter füllt bei den ausländischen Marken eine zweite Ausprägung, weil dort kein gemeldeter Lizenzträger steht, der hier etwas bewirken könnte. Das ist keine Lücke in der Tabelle, sondern das Ergebnis.
Zwischen den zwei bewilligten Anbietern entscheidet nicht Qualität, sondern der Wohnort. Swisslos bedient mit Sporttip die Kantone AG, AI, AR, BE, BL, BS, GL, GR, LU, NW, OW, SG, SH, SO, SZ, TG, UR, ZG und ZH, dazu den Kanton Tessin und das Fürstentum Liechtenstein. Die Loterie Romande bedient mit Jouez Sport die sechs Westschweizer Kantone Freiburg, Waadt, Wallis, Neuenburg, Genf und Jura. Wer in Zürich lebt, kann bei Jouez Sport kein Online-Konto eröffnen, und wer in Genf wohnt, keines bei Sporttip. Das ist kein Servicegedanke, sondern die Folge davon, dass die Kantone die Zahl der Veranstalterinnen auf zwei begrenzt haben.
Für einen Wettenden heisst das: Der Wohnsitz entscheidet, welcher der beiden Wege überhaupt offensteht. Alles Weitere ist Geschmack.
Was eine Bewilligung ist und warum sie an der Grenze endet
Ein Blick in das Gesetz räumt die Frage auf, die viele Suchanfragen antreibt. Wer Geldspiele durchführen will, braucht eine Bewilligung oder eine Konzession, und diese gilt nur in der Schweiz (Art. 4 BGS). Der Satz steht im Geldspielgesetz und ist kürzer als jede Auslegung, die man ihm widmen könnte.

Online-Sportwetten sind Grossspiele
Der zweite Baustein betrifft die Einordnung des Produkts selbst. Online durchgeführte Sportwetten gelten im BGS als Grossspiele (Art. 3 Bst. e BGS: Lotterien, Sportwetten und Geschicklichkeitsspiele, die automatisiert, interkantonal oder online durchgeführt werden).
Der geschlossene Kreis der Veranstalterinnen
Aus dem Zusammenspiel dieser beiden Regeln folgt die Zahl Zwei. Ausländische Anbieter dürfen in der Schweiz keine Lotterien und Sportwetten anbieten; nach interkantonalem Recht sind ausschliesslich Swisslos und die Loterie Romande befugt, solche Angebote auch online zu machen. Nicht «bevorzugt», nicht «besonders geprüft»: befugt. Alles andere ist es nicht.
Für die Suche nach weiteren bewilligten Buchmachern gibt es deshalb keine Liste, weil es nichts zu listen gibt. Was die Gespa veröffentlicht, ist das Gegenteil: die Sperrliste der blockierten ausländischen Domains.
Ein ausländisches Papier, gleich aus welchem Land, hat hier keine Wirkung. Das ist der Kern der Sache, und es ist auch der Punkt, an dem die Werbung am lautesten schweigt.
Schweizer Sporttip, Westschweizer Jouez Sport
Die zwei Bewilligungen hängen an Genossenschaften, nicht an Konzernmarken. Swisslos mit Sitz in Basel veranstaltet Lotterien und Sportwetten gestützt auf die Interkantonale Vereinbarung über die gemeinsame Durchführung von Geldspielen vom 20. Mai 2019; die Sportwetten laufen unter dem Namen Sporttip. Die Loterie Romande veranstaltet Jouez Sport für die sechs Westschweizer Kantone und nennt als Kontaktadresse die Avenue de Provence 14 in Lausanne; sie zählt 2’350 Verkaufsstellen in der Westschweiz und 221 Mitarbeitende.
Wer diese Häuser als bürokratische Veranstaltung abtut, übersieht den Gegenwert: Sie sind die Adresse, an der eine Wette rechtlich durchsetzbar ist, an der das Sperrregister greift und an der eine Verlustlimite etwas bewirkt, das mehr ist als ein Knopf im Konto.
Wer ohne Bewilligung anbietet, macht sich strafbar
Für den Wettenden ist wichtig, wer hier eigentlich haftet. Wer ohne die nötige Bewilligung Grossspiele durchführt, organisiert oder zur Verfügung stellt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft, bei gewerbs- oder bandenmässiger Begehung mit bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe von mindestens 180 Tagessätzen (Art. 130 Abs. 1 und 2 BGS). Werbung für in der Schweiz nicht bewilligte Geldspiele ist verboten (Art. 74 Abs. 3 BGS) und wird mit Busse bis zu CHF 500’000 bestraft (Art. 131 Abs. 1 Bst. b BGS).
Die Sperrliste: was der Bund gegen ausländische Domains tut
Die Schweiz beantwortet die ausländischen Angebote nicht mit Verboten an die Wettenden, sondern mit einem Werkzeug auf der Netzwerkebene. Gesperrt wird der Zugang zu online durchgeführten, in der Schweiz nicht bewilligten Geldspielen, deren Veranstalterin ihren Sitz im Ausland hat oder ihn verschleiert (Art. 86 Abs. 2 BGS); ESBK und interkantonale Behörde führen je eine Sperrliste, die Fernmeldedienstanbieterinnen sperren den Zugang.
Die zweite Liste ist die stärker befahrene. Die Gespa veröffentlichte 2025 fünf Sperrlisten mit insgesamt 181 neu zu sperrenden Domains illegaler ausländischer Geldspielanbieter; Ende 2025 standen 671 Domainnamen auf ihrer Sperrliste, gegen die Allgemeinverfügungen ging keine Einsprache ein. Seit der ersten Liste vom 3. September 2019 sind bis zum Stand vom 25. August 2026 insgesamt 29 Listenversionen erschienen.
Einsprache, Frist, Rechtsweg
Die Sperrliste der Gespa wird mit einer Allgemeinverfügung im Bundesblatt veröffentlicht, deren Veröffentlichung als Eröffnung der Sperrverfügung gilt; betroffene Veranstalterinnen können innert 30 Tagen schriftlich Einsprache erheben (Art. 87 BGS). Wer sich als Wettender fragt, ob eine Domain nur vorübergehend verschwunden ist, hat im Bundesblatt die belastbare Quelle. Wichtig für die Erwartungshaltung: Die Sperrung trifft die Domain, nicht den Anbieter.
Domain-Hopping als Grenze des Instruments
Hier wird die Grenze des Werkzeugs sichtbar, und die Aufsicht benennt sie selbst. Die Gespa nennt das «Domain-Hopping» als Grenze der Zugangssperre: Gesperrt werden Domains, nicht Anbieter, und Anbieter wie Interwetten oder Bet-at-Home schalten laut Gespa nach Sperrungen oft innert weniger Stunden neue Domains auf. Dazu kommt, dass Eingriffe bei Zahlungsdienstleistern oder internationale Rechtshilfe in Strafsachen der Gespa gegen illegale Anbieter mangels gesetzlicher Grundlagen beziehungsweise wegen fehlender Durchsetzbarkeit nicht zur Verfügung stehen. Und die Aufsicht hält in aller Deutlichkeit fest, dass illegale Anbieter ihre noch nicht gesperrten Domains gezielt über Affiliate-Websites und Publireportagen bewerben und Neuspielende mit Bonusprogrammen anlocken; das untergrabe die Schutzmechanismen des Geldspielgesetzes.
Diese Passage ist die einzige im ganzen Artikel, in der eine Aufsichtsbehörde über ihr eigenes Werkzeug spricht. Man kann sie lesen als Eingeständnis. Man kann sie auch lesen als Hinweis darauf, warum eine Domain, die gestern nicht erreichbar war, heute wieder geht: Nicht, weil sich etwas zum Guten gewendet hätte, sondern weil das Schild an einer anderen Tür hängt.
Der Ort, an dem der Zugang gesperrt wird
Neben der Gespa-Veröffentlichung ist der Punkt die Umsetzung. Die Gespa-Sperrliste wird per DNS-Sperre durch die Schweizer Fernmeldedienste umgesetzt. Das erklärt eine Erfahrung vieler Wettenden: Über das Festnetz und über gängige Mobilfunkverbindungen ist eine gesperrte Seite regelmässig nicht erreichbar, über ein anderes Netz manchmal schon. Der Unterschied beschreibt den Aufwand der Umgehung, nicht die Rechtmässigkeit des Angebots.
Verlustlimiten: die Schraube, die nur in eine Richtung eilt
Wer sich online registrieren will, trifft dort auf etwas, das auf ausländischen Portalen so nicht steht. Vor der ersten Sporttip-Teilnahme müssen Spielende Verlustlimiten für 1, 7 und 30 Tage setzen (Oberlimite CHF 9’999, unter 21 Jahren CHF 1’000); eine Senkung gilt sofort, eine Erhöhung erst nach 72 Stunden. Zusätzlich ist eine freiwillige Einzahlungslimite für jeweils 30 Tage möglich.
Die 72 Stunden sind der eigentliche Kern des Mechanismus und die einzige Zeitspanne auf dieser Seite, die erkennbar gegen den Impuls gebaut ist. Wer nach einem verlorenen Samstag seine Limite hochsetzen will, kann sie am Samstag nicht hochsetzen. Das ist keine Schikane, sondern die einzige Stelle im System, an der die Vernunft vor dem Konto entscheidet.
Schweizweit sperren, nicht nur im eigenen Konto
Die Spielsperre reicht über den einzelnen Anbieter hinaus. Bei Swisslos lässt sich der Zugang produktbezogen für 1 bis 180 Tage selbst sperren, ohne Aufhebung vor Fristablauf; eine unbefristete Spielsperre wird in einem schweizweiten Register eingetragen und gilt auch für Casinos einschliesslich Online-Casinos sowie im Fürstentum Liechtenstein. Wer sich sperrt, sperrt sich also nicht nur aus dem Wettschein, sondern aus dem gesamten regulierten Markt. Auf einer ausländischen Seite hat derselbe Klick keine Fortsetzung — es gibt keine Instanz, die ihn mitbekommt.
Zutritt nur mit Wohnsitz und Ausweis
Die Registrierung ist an Voraussetzungen gebunden, die kein Häkchen sind. Zur Online-Registrierung bei Swisslos braucht es mindestens 18 Jahre sowie Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im Swisslos-Vertragsgebiet; es darf keine Spielsperre bestehen, und jede Person darf sich nur einmal registrieren. Die Daten werden aus dem hochgeladenen Ausweis ausgelesen und gegen Adress-Datenbanken geprüft. Diese Prüfung ist auch der Grund, warum das Konto in der Regel dort entsteht, wo der Wohnsitz liegt — und warum ein Zweitkonto keine Option ist, die sich irgendwo beantragen liesse.
Wenn Geld über die Grenze geht: Auszahlung, Steuern und der Rest
Diese Rubrik ist der Teil, der bei einer ausländischen Marke am häufigsten falsch eingeschätzt wird. Bei einem bewilligten Schweizer Anbieter ist der Weg vom Wettschein zum eigenen Konto festgelegt: Auszahlungen und Guthaben gehen nur auf ein Zahlungskonto auf den Namen der Kontoinhaberin oder des Kontoinhabers. Wer ein Konto bei einer Bank auf seinen Namen führt, merkt davon nichts — und wer nicht kann, merkt es sofort. Anonyme oder Krypto-Auszahlungen gibt es in der bewilligten Schweizer Sportwette nicht.
Steuerlich ist die Schweizer Sportwette für einen normalen Wettenden kein Thema. Gewinne und Guthaben werden auf ein Konto auf den Namen der Kontoinhaberin oder des Kontoinhabers ausgezahlt; für die meisten bleibt der Gewinn steuerfrei, weil die Schwellen hoch liegen und ein typischer Wettschein weit darunter bleibt. Der Steuerfreibetrag des Bundes liegt bei CHF 1’071’000 pro Einzelgewinn; darüber behält die Veranstalterin 35 % Verrechnungssteuer ein, die über die Steuererklärung zurückgeholt wird. Der kantonale Freibetrag weicht davon ab, deshalb ist die belastbare Auskunft «je nach Kanton» und nicht ein einzelner Kantonswert. Für Gewinne aus Schweizer Grossspielen mit Bewilligung gibt es daneben eine wichtige Klarstellung: Sie sind bis zum Steuerfreibetrag als Einkommen steuerfrei.
Bei ausländischen Anbietern kippt die Logik. Gewinne aus ausländischen Geldspielen unterliegen nicht der Verrechnungssteuer, weil nur Gewinne aus Geldspielen im Sinne des BGS steuerbar sind; Gewinne aus illegalen beziehungsweise unbewilligten Spielen unterliegen ebenfalls der Verrechnungssteuer. Und nach der Steuerpraxis des Kantons Thurgau sind Gewinne aus ausländischen Grossspielen und ausländischen Online-Spielbanken unabhängig vom Betrag immer vollumfänglich als Einkommen steuerbar. Für den Vollständigkeit halber: Es gibt in der Schweiz keine Wettsteuer auf den Einsatz. Wer die eigene Situation klären will, fragt eine Steuerberaterin oder die kantonale Steuerverwaltung — die Frage ist zu spezifisch für eine Faustregel.
Was Schweizer Wettende überhaupt setzen dürfen
Der bewilligte Schweizer Markt ist inhaltlich enger als der ausländische, und das betrifft nicht nur die Anbieter, sondern die Wetten selbst. Sportwetten sind ausschliesslich auf Sportevents möglich; Wetten auf Wetter, Politik oder Fernsehsendungen sind nicht erlaubt. Das zugelassene Angebot ist eine geschlossene Liste: die Liste der Gespa zu den autorisierten Sportarten, Wettkämpfen und Wettarten. Qualifikationsrunden erscheinen darauf nur, wenn sie gelistet sind, Frauenwettkämpfe nur, wenn sie gelistet sind, Ranglistenwetten nur, wenn die Rangliste über die Teilnahme an einem internationalen Wettbewerb oder das Podest entscheidet — und Wettläufe im Training sind ausgeschlossen. Corner- und Kartenmärkte fehlen auf der Liste, eine Esport-Sektion ebenfalls. Ereignisse, an denen überwiegend Minderjährige teilnehmen, sind gesperrt.
Das ist der Preis des bewilligten Weges, und er ist nicht klein: Wer einen Markt sucht, den die Liste nicht führt, findet ihn beim bewilligten Anbieter nicht. Wetten auf ein Nachwuchsspiel oder auf eine gelbe Karte gibt es dort schlicht nicht.
Der Weg darüber ist nicht verboten: Wer als Wettkämpfer an einem Wettereignis teilnimmt, darf auf dieses Ereignis nicht wetten, und Wettereignisse mit überwiegend Minderjährigen sind gesperrt. Wer das zu weit findet, findet bei den ausländischen Marken mehr Auswahl — mit allen Folgen, die in den Abschnitten zu Sperrliste und Auszahlung stehen.
Live geht es auch hier. Livewetten sind erlaubt, vor dem Spiel und während des Spiels, wo der Anbieter über eine entsprechende Bewilligung verfügt; eine gesetzliche Beschränkung auf bestimmte Live-Märkte gibt es nicht. Cash-Out ist dagegen nicht gesetzlich geregelt, sondern eine Funktion des jeweiligen Anbieters. Bei Sporttip existiert es für Einzel-, Kombinations- und Langzeitwetten, vor Spielbeginn und live, aber nur bei Online-Wetten und nur als vollständiges Cash-Out ohne Teilauszahlung; ein ausgeführtes Cash-Out lässt sich nicht rückgängig machen, und eine Garantie für jeden Markt besteht nicht. Wer auf eine Teilauszahlung hofft, wird bei Swisslos nicht fündig.
Was das eine Wette kostet: CHF 1’000, einmal gesetzt
Ein Beispiel, das den Preis des Marktes sichtbar macht, ohne einen einzigen Wettmarkt zu empfehlen. Angenommen, jemand setzt ein monatliches Budget von CHF 1’000 einmal auf einen illustrativen Zwei-Weg-Markt mit Quoten von 1.90 und 1.90 — ein Beispiel, kein gestellter Kurs. Keiner dieser Werte stammt aus dem Wettprogramm.
Die Auszahlungsquote dieses Marktes liegt bei 1 ÷ (1/1.90 + 1/1.90), also bei 95 %. Der Rest, 5 %, ist die Marge des Veranstalters. Auf CHF 1’000 Umsatz ist das ein erwarteter Aufwand von rund CHF 50 pro gesetztes Budget — oder, in der Bedingung ausgedrückt, in der das Ergebnis steht: Auf einer grösseren Zahl gleichartiger Wetten zu diesem Markt und dieser Quote bewegt sich der erwartete Verlust im Band von etwa CHF 50 pro CHF 1’000 Umsatz, unter der Annahme, dass der Markt ungefähr so bepreist bleibt und die Einsätze vollständig umgesetzt werden. Wer seine Wetten zu kürzeren Quoten spielt, schiebt dieselbe Marge über mehr Wetten, spürt sie aber bei jeder einzelnen weniger.
Das ist kein Ausreisser der Schweizer Veranstalter. Wer sich einen wettfreundlichen Bonus auf einer ausländischen Seite ansieht und glaubt, die Marge sei dort niedriger, sollte die Quote nachrechnen: Die Quote eines Marktes enthält immer die Auszahlungsquote, und wer sie nicht liest, zahlt sie trotzdem. Genau diese Rechnung ist auch der Punkt, an dem sich ein Willkommensangebot entscheiden lässt, ehe man es annimmt. Eine «Risikofreie Wette» mit kleinen Bonusbeträgen und hohem Umsatz ist auf einen Schlag teurer als ein Monatsbudget bei einem 5-Prozent-Markt.
Die zehn Anbieter im Einzelnen
Die Reihenfolge folgt der Rangliste dieser Seite und ändert sich nicht: erst die zwei bewilligten Organisatorinnen, dann die ausländischen Marken, die ein Schweizer Wettkonto ohne Bewilligung anbieten. Die Bewertung nimmt bei allen dieselben Massstäbe — Bewilligungsstatus, Angebot, Kosten, Schutz. Die acht ausländischen Marken stehen hier, weil Schweizer Wettende ihnen begegnen; sie sind beschrieben, nicht empfohlen.
Swisslos Sporttip: die Bewilligung für die Deutschschweiz, Graubünden und das Tessin
Bewilligung: Eine Schweizer Bewilligung für ein Grossspiel, bestehend aus Veranstalter- und Spielbewilligung nach dem Geldspielgesetz (SR 935.51), unter Aufsicht der Gespa. Sporttip ist damit eines der zwei zugelassenen Angebote überhaupt. Veranstalterin ist die SWISSLOS Interkantonale Landeslotterie Genossenschaft mit Sitz in Basel. Ein Online-Konto erhalten Personen mit Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt in einem der Deutschschweizer Kantone, dazu im Kanton Tessin und im Fürstentum Liechtenstein; die Kantone AG, AI, AR, BE, BL, BS, GL, GR, LU, NW, OW, SG, SH, SO, SZ, TG, UR, ZG und ZH gehören ebenfalls dazu.
Zugang und Grenzen: Teilnehmen darf ab 18 Jahren; Minderjährige sind ausgeschlossen. Der Mindesteinsatz für Einzel- und Kombinationswetten liegt bei CHF 1, der Höchsteinsatz für eine Einzel- oder Kombinationswette CHF 1’000, für eine Systemwette CHF 10’000; Swisslos kann die Limiten jederzeit ohne Angabe von Gründen ändern, und eine Wette über der Limite wird nicht angenommen. Diese Obergrenze ist für die grosse Mehrheit der Wettenden ohne Bedeutung und für die kleine Minderheit mit dem grösseren Spielplan die Grenze des bewilligten Weges.
Konto und Schutz: Jede Person darf sich nur einmal registrieren, das Mindestalter von 18 Jahren und der Wohnsitz werden über den hochgeladenen Ausweis gegen Adress-Datenbanken geprüft. Vor der ersten Teilnahme sind Verlustlimiten für 1, 7 und 30 Tage zu setzen — in derselben Oberlimite von CHF 9’999, unter 21 Jahren CHF 1’000 —, eine Senkung gilt sofort, eine Erhöhung erst nach 72 Stunden; eine freiwillige Einzahlungslimite für jeweils 30 Tage ist zusätzlich möglich.
Einordnung: Wer in der Deutschschweiz wohnt und eine Sportwette mit rechtlich gesichertem Rahmen sucht, hat hier keine Wahl im Sinne einer Alternativensuche — es gibt eine zweite Adresse, und die ist für einen anderen Landesteil reserviert. Der Vorteil dieser Marke liegt nicht in den Quoten, sondern in dem, was an ihr hängt: der bewilligte Vertrag, das schweizweite Sperrregister, die Verlustlimite, die Auszahlung auf ein Konto auf den eigenen Namen. Wer bereit ist, die engere Wettliste in Kauf zu nehmen, bekommt dafür die einzige Konstellation, in der ein Problem mit einer Auszahlung überhaupt eine Adresse hat. Wer einen bestimmten Markt sucht, der auf der Gespa-Liste fehlt, wird hier nicht fündig — und sucht dann nicht nach einer Alternative, sondern entscheidet sich gegen den bewilligten Rahmen.
Loterie Romande Jouez Sport: das Pendant für die Westschweiz
Bewilligung: Eine Schweizer Bewilligung für ein Grossspiel nach dem Geldspielgesetz (SR 935.51), Aufsicht Gespa. Veranstalterin ist die Société de la Loterie de la Suisse Romande; sie nennt als Kontaktadresse die Avenue de Provence 14 in Lausanne. Das Produkt Jouez Sport wird für die sechs Westschweizer Kantone Freiburg, Genf, Jura, Neuenburg, Waadt und Wallis veranstaltet. Die Loterie Romande zählt 2’350 Verkaufsstellen in der Westschweiz und 221 Mitarbeitende; das Netz aus Verkaufsstellen ist die zweite Anlaufstelle für alle, die den Wettschein nicht im Browser ausfüllen wollen.
Zugang: Ein Online-Konto ist an den Wohnsitz in einem der sechs Kantone gebunden. Wer in Freiburg wohnt, kann hier spielen; wer in Bern wohnt, nicht.
Einordnung: Hier zeigt sich, dass der bewilligte Weg nicht ein Angebot ist, sondern zwei — mit einer Grenze, die mitten durch das Land geht. Wer in der Westschweiz wohnt, hat mit Jouez Sport eine Bewilligung, die dem Sporttip-Angebot rechtlich gleichwertig ist, dazu ein dichtes Verkaufsstellennetz für alle, die den Wettschein persönlich abgeben. Wer diesen Weg nutzen kann und den Unterschied zu den acht Marken im Abschnitt «Der Vergleich: zehn Anbieter, zwei Bewilligungen und acht ohne» einmal messen möchte, muss den Vergleich über die Verlustlimite und das Sperrregister führen, denn über die Quote verläuft er nicht. Diese zwei Punkte sind der Gegenwert des Wohnsitzkriteriums: Wer sie nicht will, wählt bewusst gegen den regulierten Markt und nicht nur gegen einen Anbieter.
Rollbit: ohne Schweizer Bewilligung, mit anonymem Weg
Status: keine Schweizer Bewilligung. Nur Swisslos und die Loterie Romande dürfen in der Schweiz Sportwetten veranstalten; eine ausländische Lizenz hat hier keine Kraft (Art. 4 BGS). Das Angebot ist nicht an das schweizerische Sperrregister angeschlossen, es gibt keinen schweizerischen Rechtsweg, und die Domains können auf die Gespa-Sperrliste kommen.
Einordnung: Die Plattform richtet sich an ein Publikum, das gerade nicht will, dass ein Konto auf einen Namen läuft und gegen eine Adressdatenbank geprüft wird. Mehr kann über die Zulassung nicht gesagt werden: Gemeldet ist kein Lizenzträger, der in der Schweiz etwas bewirken könnte. Wer den Weg über ein ausländisches Konto wählt, verliert nicht die Auszahlung, sondern die Instanz, an die er sich wenden kann; die Prüfung des Namens, die er hier nicht durchläuft, ist dieselbe, die im Streitfall für ihn sprechen würde.
Betwinner: ohne Schweizer Bewilligung, mit demselben Muster
Status: keine Schweizer Bewilligung. Eine ausländische Lizenz entfaltet in der Schweiz keine Wirkung (Art. 4 BGS); es besteht keine Verbindung zum schweizerischen Sperrregister, und ein schweizerischer Rechtsweg steht nicht offen. Die Domains können gesperrt werden.
Einordnung: Wie die übrigen sieben Marken ohne Bewilligung lebt die Plattform von der Auswahl, die der bewilligte Schweizer Markt nicht bietet. Der zu veranschlagende Preis dieser Auswahl ist die Auszahlung selbst, um die sich im Streitfall niemand von Amtes wegen kümmert. Ob es dazu kommt, hängt am Verhalten des Anbieters und nicht an einem Reglement. Diese Abwägung ist bei allen acht dieselbe; was den Einzelnen betrifft, ist die Verlustlimite, die er hier selbst und ohne Wirkung auf andere Anbieter setzt.
bet-at-home: ohne Schweizer Bewilligung, dafür eine bekannte Sperrpraxis
Status: keine Schweizer Bewilligung. Es besteht keine Verbindung zum Sperrregister, kein schweizerischer Rechtsweg, und der Anbieter kann auf die Sperrliste gesetzt werden. Die Aufsicht nennt bet-at-home ausdrücklich als Beispiel dafür, wie schnell nach einer Sperrung eine neue Domain erreichbar ist.
Einordnung: Der Name steht in den Dokumenten der Aufsicht als Beispiel für Domain-Hopping — nicht als Auszeichnung. Für einen Wettenden ist genau das die relevante Information über ihn: Die unmittelbare technische Erreichbarkeit sagt nichts über die Zulassung. Wer eine Seite im Browser öffnet, sollte die Bewilligungsfrage deshalb nicht an der Funktion festmachen, sondern am Status, den das Geldspielgesetz vergibt. Und der lautet hier: keine.
BetAlright: ohne Schweizer Bewilligung
Status: keine Schweizer Bewilligung. Eine Lizenz aus einem anderen Land hat in der Schweiz keine Wirkung (Art. 4 BGS); keine Anbindung an das Sperrregister, kein schweizerischer Rechtsweg, Sperrung der Domains möglich.
Einordnung: Der Name verspricht eine Sicherheit, die nicht aus einer Bewilligung stammt. Das ist bei einer Sportwette keine Nebensache, weil der einzige Schutz, den ein Wettender schriftlich in der Hand hält, die Bewilligung ist. Wer die Seite trotzdem prüft, sollte im eigenen Interesse vor dem ersten Einsatz die Bedingungen des Angebots lesen und nicht die Startseite — die Startseite eines Anbieters ohne Bewilligung ist Marketing, das Kleingedruckte ist der Vertrag, den er mit einem Schweizer Kunden hat.
WirWetten: ohne Schweizer Bewilligung
Status: keine Schweizer Bewilligung. Keine Verbindung zum Sperrregister, kein schweizerischer Rechtsweg, Aufnahme in die Sperrliste möglich.
Einordnung: Ein deutschsprachiger Name und ein deutschsprachiges Angebot sind kein Merkmal einer Zulassung. Die Prüfung läuft ausschliesslich über die Bewilligungsfrage, und die beantwortet das Geldspielgesetz unabhängig davon, in welcher Sprache die Seite geschrieben ist. Wer nur das Angebot bewertet, beurteilt die Unterhaltungshälfte und lässt die Rechtshälfte aus. Bei einem Anbieter ohne Bewilligung heisst das: Welche Sicherheiten ein Konto hier bietet, ist von aussen nicht überprüfbar.
BetOnRed: ohne Schweizer Bewilligung
Status: keine Schweizer Bewilligung. Eine ausländische Lizenz hat in der Schweiz keine Kraft (Art. 4 BGS); kein Sperrregisterzugang, kein schweizerischer Rechtsweg, Sperrliste möglich.
Einordnung: Auffällige Gestaltung und grosse Freispielpakete sind bei Marken ohne Bewilligung kein Zeichen von Substanz, sondern Teil der Ansprache. Die Aufsicht hat den Weg dieser Ansprache beschrieben — Neuspielende werden mit Bonusprogrammen gelockt. Genau deshalb bleibt die Frage vor jedem Klick: Steht hinter dem Versprechen eine Bewilligung, die hier gilt, oder nur ein Angebot, das überzeugend aussieht?
Wettigo: ohne Schweizer Bewilligung
Status: keine Schweizer Bewilligung. Keine Verbindung zum schweizerischen Sperrregister, kein schweizerischer Rechtsweg, Aufnahme in die Sperrliste möglich.
Einordnung: Der Name stellt sich neben den Schweizer Markt, ohne dessen Bewilligung zu besitzen. Für einen Wettenden, der sich über die Grenze informieren will, ist der Punkt nicht die Ähnlichkeit des Namens, sondern die Herkunft des Papiers. Eine Bewilligung «nur in der Schweiz» (Art. 4 BGS) schützt nur hier; was in einem anderen Land gilt, gilt hier nicht, und der Name ändert daran nichts.
Bruce Bet: ohne Schweizer Bewilligung
Status: keine Schweizer Bewilligung. Eine ausländische Lizenz hat in der Schweiz keine Wirkung (Art. 4 BGS); kein Zugang zum Sperrregister, kein schweizerischer Rechtsweg, Sperrung der Domains möglich.
Einordnung: Es gibt auf der Seite nichts, was aus einer Schweizer Bewilligung stammt, und damit auch keinen Anknüpfungspunkt für die Prüfung, ob ein ausgezahlter Betrag ankommt. Der einzige belastbare Rat zu einer Marke ohne Bewilligung ist der, der für alle acht gilt: Wer dort spielt, spielt auf die Zuverlässigkeit eines Unternehmens, das der Schweizer Gesetzgeber bewusst aus dem Markt gehalten hat. Wer das in Kauf nehmen will, sollte es als bewusste Entscheidung treffen — nicht als Ergebnis einer Suche, die nur nach dem Bonus sortiert hat.
Häufige Fragen zu Wettanbietern mit deutscher Lizenz
Ist eine ausländische Lizenz für einen Wettanbieter in der Schweiz gültig?
Nein. Wer Geldspiele durchführen will, braucht eine Bewilligung, und diese gilt nur in der Schweiz (Art. 4 BGS). Eine Konzession aus Deutschland, Malta oder Curaçao hat hier keine Wirkung. Schweizer Sportwetten dürfen ausschliesslich Swisslos mit Sporttip und die Loterie Romande mit Jouez Sport veranstalten.
Wer darf in der Schweiz online Sportwetten anbieten, und woran ist eine Bewilligung erkennbar?
Nur Swisslos (Sporttip) und die Loterie Romande (Jouez Sport). Erkennbar ist eine Bewilligung an der Veranstalterin selbst: Es sind zwei, sie sind namentlich bekannt, und sie bedienen getrennte Gebiete. Ein Online-Konto setzt Wohnsitz im jeweiligen Gebiet sowie eine einmalige Identitätsprüfung voraus.
Welche Ansprüche haben Wettende, wenn ein Anbieter ohne Schweizer Bewilligung eine Auszahlung verweigert?
Kaum durchsetzbare. Es besteht kein schweizerischer Rechtsweg gegen den Anbieter, und das Sperrregister kennt ihn nicht. Der Spielende macht sich nicht strafbar, doch Einsätze und Gewinne können in einem Strafverfahren gegen den Anbieter eingezogen werden; Schutz- und Fairnessvorgaben lassen sich dort nicht kontrollieren.
Was ist die Sperrliste der Gespa, und wie werden gesperrte Domains umgesetzt?
Die Gespa veröffentlicht mit Allgemeinverfügung im Bundesblatt Listen von Domains nicht bewilligter ausländischer Geldspiele. Ende 2025 standen 671 Namen darauf. Schweizer Fernmeldedienstanbieter setzen sie per DNS-Sperre um. Gesperrt wird die Domain, nicht der Anbieter — neue Adressen folgen oft innert Stunden.
Macht sich eine Person strafbar, die bei einem Anbieter ohne Schweizer Bewilligung wettet?
Nein. Strafbar macht sich, wer ohne Bewilligung Grossspiele durchführt, organisiert oder zur Verfügung stellt — bis zu drei Jahre Freiheitsstrafe, bei gewerbsmässiger oder bandenmässiger Begehung bis zu fünf (Art. 130 BGS). Für Wettende gilt das nicht. Das Risiko liegt beim Geld, nicht bei der Strafe.
Wie sind Gewinne ausländischer Anbieter im Vergleich zu Sporttip oder Jouez Sport steuerlich zu behandeln?
Bei Schweizer Grossspielen mit Bewilligung bleibt ein typischer Gewinn bis zum eidgenössischen Steuerfreibetrag von CHF 1’071’000 pro Einzelgewinn steuerfrei, kantonal gelten andere Werte. Gewinne ausländischer Anbieter sind von der Verrechnungssteuer ausgenommen, nach der Thurgauer Praxis aber unabhängig vom Betrag vollumfänglich steuerbar.
Rechtslage – handicapwettench
Inhalt erstellt vom Team «handicapwettench»
