Gratis-Startguthaben in Schweizer Sportwetten – zwei bewilligte Wege und zehn Anbieter im Vergleich

Updated Oktober 2026
Licensed
usAvailable in US
Fast payouts
18+ Only

Ladevorgang...

Want more predictions?
Join our Telegram channel
Join
Ein Volleyballnetz am Sandstrand eines Sees, späte Nachmittagssonne, das Wasser liegt glatt im Hintergrund

In der Schweiz darf Gratisspielguthaben nur ausgeben, wer vorher die Zustimmung der Gespa einholt – im Jahr 2025 waren es 24 Zustimmungen für die Loterie Romande und 8 für Swisslos. Zwei Veranstalter also, mehr nicht. Wer aus Deutschland, Malta oder Curaçao ausweicht, findet dort Rabatte, Freiwetten und Boni in Hülle und Fülle, aber keinen Franken Schutz.

Die Aktion der Loterie Romande war auf 7 Tage begrenzt und wurde zwischen Ende 2025 und März 2026 durchgeführt.

Oktober 29, 2026 – geprüft gegen die Gespa-Sperrliste und die veröffentlichten Teilnahmebedingungen von Swisslos und Loterie Romande.

Zuerst das Unangenehme, dann die Wahl. Ein Gratisguthaben ist in diesem Land keine Eintrittskarte in ein grosses Wettangebot, sondern eine kleine Geste zweier Veranstalter, die per Gesetz allein dastehen. Wer das weiss, trifft eine bessere Entscheidung als der, der beim Wort «gratis» die Brieftasche schon halb offen hat.

Verlustlimiten, die Spielsperre und was ein Startguthaben daran nicht ändert

Bevor irgendwo ein Guthaben landet, muss ein Wert stehen, den der Spielende selbst bestimmt – und zwar, bevor die erste Wette angenommen wird. Swisslos verlangt für die Teilnahme an Sporttip Verlustlimiten über 1, 7 und 30 Tage, mit einer Oberlimite von CHF 9’999 und CHF 1’000 für Spielende unter 21 Jahren. Eine Senkung wirkt sofort. Eine Erhöhung erst nach 72 Stunden. Dazu kommt eine freiwillige Einzahlungslimite für jeweils 30 Tage, wer sie will.

Ein leerer Wettschein aus Papier und ein Bleistift liegen auf einem Holztresen, warmes Licht einer Lampe
Swisslos zahlt Spielguthaben innerhalb von 365 Tagen zweimal gratis auf ein auf den eigenen Namen lautendes Schweizer oder Liechtensteiner Bank- oder Postkonto aus.

Das ist der eigentliche Kern dieses Themas, und kaum jemand liest ihn. Ein Startguthaben von CHF 10, wie es die Loterie Romande in ihrer Aktion «JouezSport – Patinoires et Stades» ausgegeben hat, ändert an diesen Zahlen nichts. Es ersetzt keine Disziplin, es verschiebt sie nur um einen Zehner nach hinten. Wer sein Monatslimit bei CHF 200 ansetzt und dann zehn Franken geschenkt bekommt, kann deshalb nicht plötzlich CHF 210 einsetzen – er kann CHF 200 einsetzen, und zehn davon waren nie seine. Der Deckel bleibt ein Deckel.

Die Frist, die im Schweizer Recht steckt

Das Gesetz gibt den Rahmen, die Veranstalter justieren ihn nach. Der Veranstalter muss Höchstwerte für Einsätze oder Verluste pro Tag, Woche oder Monat verlangen, und eine Herabsetzung greift unmittelbar. Bei einer Erhöhung sieht die Verordnung 24 Stunden Wartezeit vor; Swisslos und die Loterie Romande setzen in ihren eigenen Bedingungen 72 Stunden an. Drei Tage Bedenkzeit zwischen dem Impuls und der Rücknahme des Deckels sind keine Schikane, sondern die einzige Passage in diesem System, die einen schlechten Abend abfängt.

Diese Wartezeit wird nicht dadurch kürzer, dass Aktionsguthaben im Spielerkonto liegt. Die Frist kennt keine Ausnahme für Aktionen.

Selbstsperre, Register und der Weg zurück

Bei Swisslos lässt sich der Zugang produktbezogen für 1 bis 180 Tage sperren, und die Sperre fällt nicht vor Ablauf der Frist. Eine unbefristete Spielsperre wandert dagegen in ein schweizweites Register, das auch für Casinos samt Online-Casinos und für das Fürstentum Liechtenstein gilt. Wer sich dort einträgt, ist nicht bei einem Anbieter gesperrt, sondern landesweit – und das ist die stärkere Massnahme, weil sie nicht an einer Marke hängt.

Eine freiwillige Sperre lässt sich erst nach drei Monaten wieder aufheben, und eine Fachstelle ist daran beteiligt. Ein selbst gewählter Unterbruch von bis zu sechs Monaten muss angeboten werden. Wer sich sperren lässt oder noch keine 18 Jahre alt ist, hat keinen Anspruch auf Einsätze oder Gewinne.

Die Gespa hat 2025 Testkäufe gemacht: An Verkaufsstellen wurde ein Sportwettgeschäft in 47,5 % von 200 Fällen an eine minderjährige Person verkauft. Diese Zahl gehört auf den Tisch, weil sie eine Erwartung zerlegt. Der Schutz am Schalter ist nicht streng, er ist eine Münze mit zwei Seiten. Wer sein Kind zum Kiosk schickt, sollte das wissen. Die Sperrregister und Limiten im Online-Kanal sind das eine, der Verkaufsstellen-Alltag etwas anderes.

Wenn das Guthaben zuerst da ist und die Limite danach

Die Reihenfolge im Konto ist unangenehm klar. Wer bei Swisslos ein Sporttip-Konto eröffnet, setzt die Verlustlimiten vor der ersten Teilnahme. Ein Aktionsguthaben der Loterie Romande landete dagegen im verifizierten Konto, nicht davor. Wer die Limiten also erst nach dem ersten Guthaben setzt, hat den einzigen Moment verpasst, in dem die Zahl noch nüchtern gewählt wird.

Daraus folgt eine schlichte Empfehlung: Limite setzen, bevor die Aktion überhaupt sichtbar wird. Wer das Konto eröffnet, weil gerade CHF 10 herumliegen, wählt den Deckel im Zustand einer kleinen Vorfreude. Das ist ein schlechter Berater.

Wo Gratisguthaben und Spielerschutz sich in die Quere kommen

Ein Aktionsguthaben erhöht nicht die Limite, verlängert keine Frist und umgeht die Spielsperre nicht. Es kann aber die Illusion erzeugen, man habe nichts gesetzt. Chirurgisch betrachtet setzt man sehr wohl: die Zeit, die Aufmerksamkeit, und die Gewohnheit. Genau an dieser Gewohnheit hängt die Zahl von 47,5 % jugendlicher Testkäufer.

Spielende, die ein Problem vermuten, finden in der Schweiz Beratung und Hilfe, und diese Passage bleibt bewusst nüchtern: Limiten setzen, Sperre nutzen, Fachstellen ansprechen. Kein Guthaben der Welt ist ein Argument dagegen.

Gratisguthaben, Aktionsguthaben und der Preis, der an den Bedingungen hängt

Bei Sporttip läuft das Aktionsguthaben in einem gesetzlichen Rahmen, nicht in einem Marketing-Rahmen, und dieser Rahmen heisst: vorherige Zustimmung der Gespa. Genau deshalb ist die Auswahl in der Schweiz so kurz. Die Loterie Romande hat im Jahr 2025 vierundzwanzig solcher Bewilligungen erhalten, Swisslos acht. In beiden Fällen ist die Rede von Gratisspielguthaben, das üblicherweise nicht auszahlbar ist.

«Gratis» ist in der Schweizer Sportwette kein Marketingwort, sondern ein gesetzlich geprüfter Kontrollposten. Das ist die gute Nachricht und die schlechte zugleich.

Die Aktion, die es wirklich gab

Die «JouezSport – Patinoires et Stades»-Aktion war auf sieben Tage angelegt und fand im Zeitraum von Dezember 2025 bis März 2026 statt. Wer innerhalb von 7 Tagen einen Code, der in den National-League-Stadien verbreitet wurde, im verifizierten Konto eingab, erhielt CHF 10 Spielguthaben. Insgesamt 7’000 Stück, 30 Tage gültig, nicht auszahlbar.

Wer sich an dieser Aktion beteiligen wollte, brauchte also nicht nur ein Konto, sondern einen Aufenthalt im richtigen Stadion oder eine Bezugsperson, die den Code mitbrachte. Die Hürde war nicht das Geld, sondern die Anwesenheit. Und die 7’000 Stück verraten den Massstab: bei 2’350 Verkaufsstellen in der Westschweiz und 221 Mitarbeitenden der Loterie Romande ist das eine Geste, keine Kampagne.

Wo das Guthaben produktseitig herkommt

Ein zweiter Weg zu Spielguthaben ist kein Bonus, sondern schlicht ein Kauf. Spielguthaben auf dem Swisslos-Wallet lässt sich per Online-Zahlungsmöglichkeit oder Einzahlungsschein erwerben, zu einem Mindestbetrag von CHF 20, in 30 Tagen höchstens CHF 10’000, und der Kauf ist nur möglich, solange das Wallet-Guthaben CHF 9’999 nicht übersteigt. Swisslos nennt PostFinance Pay als eine Zahlungsart dafür; die Transaktion wird direkt in der PostFinance App bestätigt.

Diese Zahlungsart ist ein Aufladen des Spielkontos und ausdrücklich kein Gratisguthaben. Sie steht hier, weil in der Berichterstattung gern beides in einen Topf geworfen wird. Das eine ist ein Kauf mit Frist und Deckel, das andere eine Zuwendung mit Frist und Deckel.

Was ein Freiguthaben bei Quote 1.90 wert ist – und was nicht

Die Frage, die der Werbetext nie beantwortet, lautet: was bringt ein Guthaben von CHF 10 eigentlich? Rechnen wir es an einem illustrativen Zwei-Weg-Markt mit Quoten von 1.90 und 1.90 durch, also an einem Beispiel und nicht an einem abgelesenen Preis.

Der Quotenschlüssel dieses Marktes folgt aus 1 ÷ (1/1.90 + 1/1.90) und liegt damit bei rund 95 %. Der Schlüssel sagt, welcher Anteil aller Einsätze in diesem einen Markt zurückfliesst. Die Marge, die Gegenbuchung, beträgt rund 5 %.

Ein zweites Element entscheidet mehr als die Quote: bei einem Gratisguthaben ist der Einsatz nicht auszahlbar. Wer mit CHF 10 bei Quote 1.90 gewinnt, bekommt CHF 19 gutgeschrieben – zurückbezahlt wird davon aber nicht der Einsatz, sondern nur der Nettogewinn von CHF 9. Bei einer verlorenen Wette sind die CHF 10 weg, und es wird nichts nachgeschoben.

Drei Durchläufe dieses Experiments, bei sonst gleichen Bedingungen, ergeben deshalb eine Spanne und keine Zahl. Zweimal gewonnen: rund CHF 18 gutgeschrieben. Einmal gewonnen und einmal verloren – und beide Varianten nisten sich mit derselben Häufigkeit ein: einmaliger Versuch, etwa CHF 9 oder nichts.

Für den Fall einer verlorenen Probe ist der Wert des Aktionsguthabens bei einem Zwei-Weg-Markt mit Quote 1.90 unter den genannten Annahmen auf etwa CHF 4 bis CHF 4.50 zu beziffern. Diese Schätzung beruht darauf, dass nur der Gutschriftsbetrag, nicht der Einsatz, zurückfliesst, und dass das Guthaben spätestens zum Ablauf wird.

Der Nettogewinn eines Treffers liegt bei CHF 9. Bei einer verlorenen Probe ist er null. Gemittelt über viele solcher Guthaben ist der Gegenwert des Gratisguthabens also das, was Referenzrahmen und Vergleichsmarken hergeben – nicht CHF 10, sondern eine Spanne zwischen dem Nettogewinn einer Wette, die noch dazu voll eintreten muss, und dem Gegenwert des verfallenden Scheins.

Als Bandbreite unter diesen Annahmen ist die Probe also etwa CHF 4 bis CHF 4.50 «wert», wenn man das Guthaben rein als verlorene beziehungsweise gewonnene Probe mittelt. Das ist eine Schätzung und keine Zusage. Der Gegenwert dieses Wertes lässt sich mit dem Kontingent verrechnen: 7’000 Stück zu einem Gegenwert von etwa CHF 4 bis CHF 4.50 je Stück – die Geste entspricht also einem redimensionierten Marketingbudget, nicht einer grossen Kampagne.

Ein weiterer Hinweis hat mit dem Kontostand zu tun. Aktionsguthaben lassen sich nicht auszahlen, weder bei Swisslos noch bei der Loterie Romande. Wer glaubt, das Guthaben sei Bargeld in Verkleidung, wird es enttäuscht in der Auszahlungsansicht wiederfinden, vermutlich gar nicht.

Auszahlungen aus dem eigenen Guthaben

Beim Swisslos-Wallet gibt es eine andere Frist zu beachten: Spielguthaben wird innerhalb von 365 Tagen zweimal gratis auf ein auf den eigenen Namen lautendes Schweizer oder Liechtensteiner Bank- oder Postkonto ausbezahlt. Ab der dritten Auszahlung kann eine Kommission von 3 % belastet werden, und die Überweisung erfolgt innerhalb von 5 bis 10 Arbeitstagen. Gratisspielguthaben aus Promotionen ist ausdrücklich nicht auszahlbar.

Bei der Loterie Romande gelten Einzahlungen von höchstens CHF 10’000 pro 30 Tage und ein Wallet-Guthaben von höchstens CHF 10’000. Gewinne bis CHF 1’000 netto gehen direkt ins Wallet, darüber auf das Konto der angegebenen IBAN – und auch dort ist Gratisspielguthaben nicht auszahlbar.

Wer prüfen will, ob ein Guthaben aus einer Aktion stammt oder aus einer Einzahlung, findet die Antwort selten in der Guthabenansicht. Es lohnt sich, die Aktionsbedingungen selbst zu lesen, weil dort steht, ob das Guthaben auszahlbar ist – bei den hier beschriebenen Aktionen ist es das nicht.

Zwei bewilligte Veranstalter und acht ausländische Marken im Vergleich

Die Schweiz kennt in der Sportwette genau zwei Bewilligungsinhaber, und beide sind Genossenschaften mit öffentlichem Auftrag. Swisslos veranstaltet Sporttip, die Loterie Romande veranstaltet Jouez Sport. Jeder der beiden betreut sein eigenes Gebiet, und ein Online-Konto steht nur auf, wer dort wohnt.

Anbieter Bewilligungsstatus Veranstalter beziehungsweise berichtete Bewilligung Gebiet
Swisslos Sporttip Schweizer Bewilligung SWISSLOS Interkantonale Landeslotterie Genossenschaft, Sitz Basel; Veranstalter- und Spielbewilligung unter dem BGS Kantone AG, AI, AR, BE, BL, BS, GL, GR, LU, NW, OW, SG, SH, SO, SZ, TG, UR, ZG, ZH, Tessin und Fürstentum Liechtenstein
Loterie Romande Jouez Sport Schweizer Bewilligung Société de la Loterie de la Suisse Romande; Veranstalter- und Spielbewilligung unter dem BGS Kantone FR, GE, JU, NE, VD und VS
Betclic ohne Schweizer Bewilligung berichtete Bewilligung nicht belegt –
Fezbet ohne Schweizer Bewilligung berichtete Bewilligung nicht belegt –
WirWetten ohne Schweizer Bewilligung berichtete Bewilligung nicht belegt –
20Bet ohne Schweizer Bewilligung berichtete Bewilligung nicht belegt –
Rainbet ohne Schweizer Bewilligung berichtete Bewilligung nicht belegt –
MyStake ohne Schweizer Bewilligung berichtete Bewilligung nicht belegt –
bet-at-home ohne Schweizer Bewilligung berichtete Bewilligung nicht belegt –
BetPanda ohne Schweizer Bewilligung berichtete Bewilligung nicht belegt –

Die Tabelle zeigt, warum die Auswahl in der Schweiz so aussieht, wie sie aussieht. Eine Bewilligung gilt nur in der Schweiz, und sie wird nicht nach Angebot, sondern nach Konzession vergeben. Die Kantone haben die Zahl der Veranstalter von Lotterien und Sportwetten auf zwei begrenzt. Es gibt keine Liste weiterer bewilligter Buchmacher, weil es keine weiteren gibt; die Gespa veröffentlicht nur die Sperrliste blockierter ausländischer Domains.

Was in der Tabelle nicht steht und trotzdem zählt: die acht ausländischen Marken sind nicht schlechter dokumentiert, weil sie geschickter wären, sondern weil sie in der Schweiz nichts vorzuweisen haben. Eine Bewilligung aus Curaçao, Malta oder Deutschland entfaltet hier keine Wirkung. Wer dort spielt, spielt ohne Schweizer Aufsicht, ohne Anschluss an das Schweizer Sperrregister und ohne Schweizer Rechtsweg. Eine typische Beobachtung: die Sperrliste ist kein Zufall, sie ist die Antwort der Aufsicht auf ein Angebot, das im Inland nicht stattfinden darf. Die Gespa nennt Interwetten und Bet-at-Home beim Domain-Hopping; bet365 steht auf der Liste.

Warum die Wahlmöglichkeit in der Schweiz so dünn ist

Hier lohnt ein Blick auf die Logik. Wer Gratisguthaben sucht, sucht eine Marke, die die Schweiz nicht kennt. Die zwei bewilligten Veranstalter sind Genossenschaften mit öffentlich-rechtlichem Auftrag, und ihr Überschuss geht an gemeinnützige Zwecke in den Kantonen. Ein Marketingbudget in der Grössenordnung ausländischer Willkommenspakete wäre mit diesem Auftrag schwer vereinbar – und der Gesetzgeber hat es ohnehin an die Zustimmung der Gespa gebunden.

Zweitens ist das Spielangebot selbst ein kontrollierter Katalog. Was gesetzt werden darf, steht in der Liste der bewilligten Sportarten, Wettkämpfe und Wettarten der Gespa, Fassung 10.09.2026. Nur Sportveranstaltungen sind bewilligt, keine Wetten auf Wetter, Politik oder Fernsehsendungen. Qualifikationsrunden nur, wenn sie aufgeführt sind, Frauenwettkämpfe nur, wenn sie aufgeführt sind, Ranglistenwetten nur, wenn die Rangliste über den Einstieg in einen internationalen Wettbewerb oder über das Podest entscheidet. Trainingsläufe nie. Die Liste zeigt keine Corner- oder Kartenmärkte und keine Esport-Sektion. Veranstaltungen, an denen überwiegend Minderjährige teilnehmen, sind ausgeschlossen.

Wenn ein Katalog so eng gestrickt ist, ist ein Bonus keinesfalls das Kalibrierungsinstrument. Ein «Willkommenspaket» im Ausland verspricht Vielfalt. Die zwei Schweizer Veranstalter bieten das Gegenteil: wenige, klar umrissene Angebote, die von der Aufsicht vorab geprüft werden.

Zwei Wege, zwei Passungen

Wer rechnet und wählt, landet bei einer unbequemen, aber ehrlichen Einteilung.

Wer ausschliesslich innerhalb des bewilligten Schweizer Angebots bleiben möchte, findet dort keinen Neukundenmarkt, sondern eine Auswahl zwischen zwei Produkten mit unterschiedlichen Stärken. Der eine Weg ist Sporttip mit einem breiten Kantonsgebiet, einer selbstverwalteten Wallet-Logik und einem recht mechanisch kalkulierten Bonusangebot. Der andere ist Jouez Sport mit einem klar abgegrenzten Westschweizer Gebiet und einer Aktionstradition, die sich an bestehende Kundschaft richtet.

Wer dagegen dort spielt, wo Gratisguthaben und Willkommenspakete tatsächlich zum Geschäftsmodell gehören, spielt ausserhalb des schweizerischen Schutzsystems. Das ist keine moralische Feststellung, sondern eine Beschreibung der Rechtsfolgen: kein Sperrregister, kein Schweizer Rechtsweg, steuerliche Behandlung nach kantonaler Praxis, Blockierung über DNS möglich.

Beide Wege sind beschreibbar. Keiner ist per se der sichere. Diese Behauptung wäre Marketing in die andere Richtung.

Wo der Gratisgedanke im Schweizer Angebot tatsächlich noch lebt

Wer ein Produkt ohne Einzahlung und ohne Werbeversprechen sucht, findet es am ehesten in Swisslos-Guthaben, das per Einzahlungsschein oder Online-Zahlungsmöglichkeit gekauft wird. Wer ein Aktionselement sucht, findet es im Swisslos-Booster für Kombinationswetten. Wer tatsächlich Gratisspielguthaben will, muss die Gelegenheiten von Swisslos oder der Loterie Romande abwarten – und diese Gelegenheiten sind selten, weil die Aufsicht sie vorab genehmigen muss.

Sportwetten mit Startguthaben: was ein Guthaben ohne Einzahlung in der Praxis wert ist

Zuerst das Fundament, dann der Vergleich. Wer «Sportwetten mit gratis Startguthaben» sucht, stellt sich gewöhnlich ein Paket vor, wie es ausländische Portale bewerben: Eingezahlt wird nichts, gespielt wird mit dem Geld des Anbieters, am Ende bleibt ein Gewinn. In der Schweiz funktioniert dieses Modell so nicht, und zwar nicht aus Zurückhaltung, sondern wegen der Bewilligungspflicht.

Was ein Aktionsguthaben ist

Ein Gratisspielguthaben ist im Schweizer Recht ein Vorgang, der der vorherigen Zustimmung der Gespa bedarf. Die Aufsicht hat 2025 in 24 Fällen für die Loterie Romande und in 8 Fällen für Swisslos eine solche Zustimmung erteilt. Der Umfang sagt alles: es gibt Fälle, es gibt keine Kampagnen.

Aus Nutzersicht heisst das: Das Guthaben liegt im Spielerkonto und ist dort eine Forderung mit Verfallsdatum. Was nicht auszahlbar ist, ist auch nicht übertragbar.

Was ein Freiguthaben nicht ist

Es ist kein Rabatt auf die Einsätze. Wer CHF 10 Guthaben erhält, kann damit Wetten im Gegenwert von CHF 10 platzieren. Er spart diese CHF 10, nicht 5 % oder 10 %.

Es ist auch keine zusätzliche Quote. Das Guthaben verändert weder den Quotenschlüssel noch die Marge eines Marktes.

Und es ist kein Auszahlungsanspruch. Gratisspielguthaben ist bei beiden Veranstaltern nicht auszahlbar.

Vier Kriterien, an denen sich jedes Angebot entscheidet

Wer ein Neukundenangebot mit Startguthaben prüft, sollte vier Dinge nachsehen.

Die Laufzeit. Bei Swisslos-Aktionen sind 30 Tage Gültigkeit ein häufiger Wert, wie das Beispiel mit CHF 10 Spielguthaben zeigt. Eine kurze Frist ist kein Malus, sie ist eine Information darüber, für wen die Aktion gedacht war.

Der Verwendungszweck. Manche Elemente gelten nur online und nur für bestimmte Wettarten. Der Swisslos-Kombiboost etwa gilt nur online, für Prematch, Live und Systemwetten, und verlangt mindestens vier Voraussagen mit Quoten von je mindestens 1.50. Der Bonus auf den Nettogewinn beträgt 5 % bei vier, 20 % bei sieben, 40 % bei zehn und 100 % bei fünfzehn solchen Voraussagen. Einsatz und Gewinnerhöhung sind limitiert.

Die Auszahlbarkeit. Hier ist die Antwort fast immer negativ. Gratisspielguthaben ist nicht auszahlbar.

Der Empfängerkreis. Wer wohnhaft in der Westschweiz ist, hat bei der Loterie Romande Zugang, wer in den übrigen Kantonen wohnt, ist auf Swisslos beschränkt.

Der oft übersehene Rechengang

Was ein «100 % Bonus» oder eine «verdoppelte Einzahlung» wert ist, verrät nicht der Prozentsatz, sondern der Umrechnungsfaktor. Wer möchte, kann die Zahl selbst bestimmen: Sie ergibt sich aus dem Bonusbetrag geteilt durch den Einsatz pro Wette, und nur Wetten ab der Mindestquote zählen mit. Für die Beurteilung eines konkreten Angebots sollte man daher das Kleingedruckte in die Rechnung aufnehmen und selbst nachrechnen, statt den Prozentsatz für den Wert zu halten.

Guthaben, Spieldauer und der Blick auf die Quoten

Ein Guthaben kann die Nutzungsdauer eines Kontos verlängern, aber nicht die Wahrscheinlichkeit eines Gewinns. Der Quotenschlüssel beschreibt, welcher Anteil der Einsätze zurückfliesst; die Marge ist die Gegenbuchung. Wer Sporttip spielt, sollte sich vor der ersten Wette mit diesen Zahlen vertraut machen.

Es gibt keine Sportwette ohne Marge. Diese Feststellung markiert die Grenze dieses ganzen Themas.

Schweizer Sportwetten mit Startguthaben: die Rechtslage entscheidet, wie viele Angebote es überhaupt gibt

Online-Sportwetten sind in der Schweiz ein Grossspiel nach dem Geldspielgesetz (BGS, SR 935.51, in Kraft seit 1. Januar 2019), per Artikel 3 litera c und e. Aufsicht ist die Gespa, die Interkantonale Geldspielaufsicht in Bern, unter dem Geldspielkonkordat in Kraft seit 1.1.2021. Nicht die ESBK, die nur Casinos beaufsichtigt.

Ein Bergdorf mit Holzhäusern im Schnee, Rauch steigt aus einem Kamin, später Nachmittag mit tiefem Licht
Zur Online-Registrierung bei Swisslos braucht es mindestens 18 Jahre sowie Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im Swisslos-Vertragsgebiet.

Eine Bewilligung braucht in jedem Fall zwei Elemente: eine Veranstalterbewilligung und eine Bewilligung pro Spiel (Art. 21–25 BGS). Diese Bewilligung gilt nur in der Schweiz (Art. 4 BGS). Die Kantone haben die Zahl der Veranstalter von Lotterien und Sportwetten auf zwei begrenzt.

Nur Swisslos mit Sporttip und die Loterie Romande mit Jouez Sport dürfen hier Sportwetten anbieten. Jeder organisiert sein eigenes Gebiet, und ein Online-Konto erhält nur, wer dort wohnt. Ein Online-Konto setzt nach Artikel 47 Absatz 3 VGS Wohnsitz in der Schweiz voraus, und in der Praxis im Gebiet des jeweiligen Unternehmens. Die Gespa veröffentlicht nur die Sperrliste blockierter ausländischer Domains. Der Reingewinn geht an gemeinnützige Zwecke in den Kantonen (Art. 125 BGS).

Wo der Gratisgedanke in die Gesetzgebung eingreift

Die Werbung darf nicht aufdringlich, nicht irreführend und nicht an Minderjährige oder gesperrte Personen gerichtet sein (Art. 74 BGS). Werbung für Spiele, die in der Schweiz nicht erlaubt sind, ist verboten (Art. 74 Abs. 3) und wird mit einer Busse von bis zu CHF 500’000 bestraft (Art. 131 BGS). Eine Zeitfenster-Beschränkung für Werbung besteht nicht.

Gratisspiele beziehungsweise Gratisguthaben bedürfen der vorherigen Zustimmung der Gespa (Art. 75 Abs. 2 BGS). 2025 wurden 24 Bewilligungen an die Loterie Romande und 8 an Swisslos erteilt. Die Bedingungen stammen aus der Teilnahme des jeweiligen Veranstalters.

Wenn Ausland lockt: die Sprungtiefe in der Schweiz

Eine ausländische Bewilligung aus Curaçao, Malta oder Deutschland hat in der Schweiz keine Wirkung (Art. 4 BGS). Wer Sportwetten in der Schweiz ohne Bewilligung veranstaltet, macht sich nach Artikel 130 BGS strafbar: bis zu 3 Jahre oder Busse, bei gewerbsmässigem Betrieb bis zu 5 Jahre. Der Spielende wird nicht bestraft, aber Einsätze und Gewinne können in Verfahren gegen den Anbieter eingezogen werden. Ausländische Anbieter unterliegen keiner Spielerschutzaufsicht und keiner Fair-Play-Kontrolle.

Die Sperrliste der Gespa, in Kraft nach Artikeln 86–93 BGS, enthält ausländische Domains, die Schweizer Telekomuntern durch DNS blockieren (erste Liste 3. September 2019, 671 Domains Ende 2025). Blockierte Domains werden innert Stunden ersetzt. Wegen dieses «Domain-Hoppings» kann eine Sperre jederzeit vor oder nach dem Öffnen einer Seite erfolgen; das ist keine Sportwettfrage, sondern ein Netzproblem.

Wichtig ist die Klarstellung: Die Schweiz verfügt über kein Instrument zum Zahlungsblocking gegen unerlaubte Wettseiten. Weder Banken noch Kartennetzwerke blockieren solche Zahlungen. Wer das hört, sollte es kennen.

Wo die Steuer ins Bild kommt – und wo sie endet

Gewinne aus bewilligten Schweizer Grossspielen sind bis zum Steuerfreibetrag pro Einzelgewinn einkommenssteuerfrei und erst darüber steuerbar. Auf Bundesebene gilt ab 1.1.2026 ein Betrag von CHF 1’071’000 (im Jahr 2025: CHF 1’070’400). Der kantonale Freibetrag ist je nach Kanton unterschiedlich. Oberhalb der Schwelle behält der Veranstalter 35 % Verrechnungssteuer ein, zurückgefordert über die Deklaration in der Steuererklärung.

Ein normaler Wettender bleibt weit unter dieser Schwelle. Auf seinen Gewinn fällt keine Einkommenssteuer und keine Verrechnungssteuer an. Wer für den Steuerfreibetrag und die Erklärung verantwortlich ist, sollte eine Steuerberaterin oder die kantonale Steuerverwaltung fragen.

Gewinne bei ausländischen Anbietern unterliegen nicht der Verrechnungssteuer, aber die kantonale Praxis kennt Unterschiede. Thurgau behandelt Gewinne aus ausländischen Grossspielen als voll steuerbares Einkommen, unabhängig von der Höhe. Eine Schweizer Wettsteuer auf Einsätze gibt es nicht.

Der Schweizer Weg im Vergleich

Wer vollständigen Schweizer Schutz will, erhält ihn bei zwei Veranstaltern, mit einem geschlossenen Katalog von Sportarten und Märkten, einem Wohnsitzerfordernis und einer Verifizierung. Wer das Angebot an Gratisguthaben dem Schutz vorzieht, spielt im Ausland ohne Schweizer Sperrregister, ohne Schweizer Rechtsweg und mit kantonaler Steuerpraxis auf den Gewinn. Kein Weg ist per se der sichere. Diese Ehrlichkeit sollte der Text behalten.

Swisslos Sporttip: der Breite Weg mit dem Wallet

Swisslos sitzt in Basel und veranstaltet Lotterien und Sportwetten gestützt auf die Interkantonale Vereinbarung über die gemeinsame Durchführung von Geldspielen vom 20. Mai 2019 (IKV 2020). Die Sportwetten laufen unter dem Namen Sporttip. Die Bewilligung ist eine Veranstalter- und Spielbewilligung für ein Grossspiel unter dem BGS, in Aufsicht der Gespa. Das Swisslos-Vertragsgebiet umfasst die Kantone AG, AI, AR, BE, BL, BS, GL, GR, LU, NW, OW, SG, SH, SO, SZ, TG, UR, ZG und ZH sowie den Kanton Tessin und das Fürstentum Liechtenstein.

Die Reichweite ist der eigentliche Trumpf. Wer in Zürich, Bern, St. Gallen, im Tessin oder in Liechtenstein wohnt, kann ein Konto eröffnen; wer in Genf oder Freiburg wohnt, geht zur Loterie Romande. Für die Online-Registrierung braucht es mindestens 18 Jahre sowie Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im Vertragsgebiet, es darf keine Spielsperre bestehen, und jede Person darf sich nur einmal registrieren. Die Daten werden aus dem hochgeladenen Ausweis ausgelesen und gegen Adressdatenbanken geprüft.

Sporttip-Wetten stehen Personen ab 18 Jahren offen; wer als Wettkämpfer an einem Wettereignis teilnimmt, darf auf dieses nicht wetten. Der Mindesteinsatz für Einzel- und Kombinationswetten beträgt CHF 1, der Höchsteinsatz CHF 1’000 für eine Einzel- oder Kombinationswette und CHF 10’000 für eine Systemwette. Eine Wette über der Grenze wird nicht angenommen. Die Limiten kann Swisslos jederzeit ohne Angabe von Gründen ändern.

Nur der Veranstalter würde eine solche Änderung «jederzeit ohne Angabe von Gründen» nennen und erwarten, dass man es liest und nickt.

Auf der Produktseite gibt es einiges, was auf dem Schweizer Markt nicht selbstverständlich ist. Der Kombiboost gilt online für Prematch, Live und Systemwetten, verlangt mindestens vier Voraussagen mit Quoten von je mindestens 1.50, und der Bonus auf den Nettogewinn beträgt 5 % bei vier, 20 % bei sieben, 40 % bei zehn und 100 % bei fünfzehn solchen Voraussagen; Einsatz und Gewinnerhöhung sind limitiert. Quotenboosts gelten nur online für Prematch-Einzelwetten auf eine Voraussage, Profitboosts erhöhen den möglichen Nettogewinn eines definierten Sportereignisses um einen angegebenen Prozentsatz; beide sind pro Wettendem nur einmal nutzbar, in Einsatz und Erhöhung limitiert, und bei einem Cash-Out verfällt der Boost.

Für einen aktiven Spieler ist das ein Angebot mit zwei Konsequenzen. Die Kombination aus vier Voraussagen mit Mindestquote 1.50 ist erreichbar, aber nicht trivial. Und ein Cash-Out zerstört den Boost. Wer ohnehin regelmässig Kombiwetten baut, kann hier etwas mitnehmen; wer spontan absichert, verliert den Aufschlag beim Absichern.

Cash-Out gibt es bei Sporttip für Einzel-, Kombinations- und Langzeitwetten, vor Spielbeginn und live, aber nur bei Online-Wetten und nur als vollständiges Cash-Out ohne Teilauszahlung. Ein ausgeführtes Cash-Out lässt sich nicht rückgängig machen, und eine Garantie für jeden Markt besteht nicht. Der Betrag ist tiefer als der mögliche nicht vorzeitige Wettgewinn, hängt vom Stand der Sportereignisse ab und kann von Swisslos jederzeit geändert werden.

Das Geschäftsmodell dieser Funktion sollte man klar sehen: der vollständige Cash-Out ohne Teilauszahlung nimmt dem Spielenden die Möglichkeit, eine Position teilweise zu schliessen. Absichern ist nur als Alles-oder-nichts zu haben, und der Preis dafür setzt der Veranstalter fest.

Die Auszahlungslogik ist grosszügig beschrieben. Gewinne bis CHF 1’000 pro Spielbestätigungsquittung schreibt Swisslos automatisch dem Wallet gut; Gewinne über CHF 1’000 werden bei bekannter Zahlungsverbindung innerhalb von 3 Arbeitstagen auf das Schweizer oder Liechtensteiner Bank- oder Postkonto des Teilnehmers überwiesen. Spielguthaben wird innerhalb von 365 Tagen zweimal gratis auf ein auf den eigenen Namen lautendes Schweizer oder Liechtensteiner Bank- oder Postkonto ausbezahlt; ab der dritten Auszahlung kann eine Kommission von 3 % belastet werden, die Überweisung erfolgt innerhalb von 5 bis 10 Arbeitstagen, und Gratisspielguthaben aus Promotionen ist nicht auszahlbar.

Aufgeladen wird das Swisslos-Wallet per Online-Zahlungsmöglichkeit oder Einzahlungsschein, mit einem Mindestbetrag von CHF 20, höchstens CHF 10’000 in 30 Tagen, und ein Kauf ist nur möglich, solange das Wallet-Guthaben CHF 9’999 nicht übersteigt. Als Zahlungsart nennt Swisslos PostFinance Pay, dessen Transaktion direkt in der PostFinance App bestätigt wird. Wer den Kaufweg nutzt, kauft Guthaben, kein Geschenk.

Zwei Regelwerke sollten Wetten auf Sporttip kennen. Wird ein Wettereignis abgesagt und nicht innerhalb von 48 Stunden nach dem ursprünglichen Beginn (oder im Rahmen eines Turniers) nachgeholt, ist die Wette ungültig: Einzelwetten werden zurückbezahlt, in Kombinationswetten erhält die Voraussage Quote 1.00. Voneinander abhängige Wettereignisse derselben Sportveranstaltung kombiniert Sporttip nur über die «Bet-Builder-Funktion»; nimmt Swisslos irrtümlich eine solche Kombination ohne diese Funktion an, kann sie die ganze Kombinationswette für ungültig erklären und den Einsatz zurückerstatten. Bei Livewetten gilt die Wette unabhängig davon, ob ein Ereignis live übertragen wird, Wetten nach dem Eintreffen des Wettausgangs zählen mit Quote 1.00, und in spielentscheidenden Situationen – Elfmeter, Rote Karte, Videoschiedsrichter-Entscheid – kann Swisslos Wetten mit Quote 1.00 werten.

Der Gewinnbetrag folgt Einsatz mal Quote, bei Kombinationen mal der Gesamtquote. Der Wert wird zuerst auf zwei Nachkommastellen aufgerundet und dann auf 5 Rappen genau abgerundet. Kleines Geld, aber bei häufigem Spielen spürbar.

Verfallen Gewinne, die nicht innerhalb von 26 Wochen nach öffentlicher Bekanntmachung der Wettauswertung geltend gemacht werden, zugunsten des Zwecks der Swisslos; eine Einsprache gegen eine verweigerte Auszahlung ist innerhalb von 10 Tagen per eingeschriebenem Brief zu erheben. Beides ist eine Frist, die niemand auf dem Schirm hat, bis sie abgelaufen ist.

Der Bewilligungsstatus klärt sich bei Swisslos von selbst: bewilligt, geprüft, im System. Die Frage, die diese Bewilligung aufwirft, ist eine andere. Wer sein Aktionsguthaben erhalten möchte, muss auf eine Zustimmung der Aufsicht warten. Das Schweizer Angebot an Gratisguthaben ist damit nicht schwach, sondern kontrolliert – und Kontrolle produziert eben keine Aktionsdichte.

Loterie Romande Jouez Sport: der Westschweizer Weg mit der Aktionstradition

Die Loterie Romande veranstaltet Jouez Sport für die sechs Westschweizer Kantone Freiburg, Waadt, Wallis, Neuenburg, Genf und Jura. Als Kontaktadresse nennt sie Avenue de Provence 14, 1001 Lausanne; sie zählt 2’350 Verkaufsstellen in der Westschweiz und 221 Mitarbeitende. Die Bewilligung ist dieselbe Art wie bei Swisslos: eine Veranstalter- und Spielbewilligung für ein Grossspiel unter dem BGS, in Aufsicht der Gespa.

Die Aktionstradition ist hier am greifbarsten. Die «JouezSport – Patinoires et Stades»-Aktion fand an sieben Tagen im Winterhalbjahr 2025/2026 statt. Wer innerhalb von 7 Tagen den in den National-League-Stadien verbreiteten Code im verifizierten Konto eingab, erhielt CHF 10 Spielguthaben, insgesamt 7’000 Stück, 30 Tage gültig, nicht auszahlbar.

Für Spielende, die solche Gelegenheiten suchen, ist dieser Veranstalter der interessantere der beiden. Nicht wegen der Beträge, sondern wegen der Mechanik: die Aktion belohnt Anwesenheit. Wer ohnehin an einem National-League-Spiel ist, hat den Code in der Hand. Wer nicht, hat nichts verpasst und auch nichts zu verpassen.

Auf der Geldseite gelten Einzahlungen auf das Spielerkonto von höchstens CHF 10’000 pro 30 Tage und ein Wallet-Guthaben von höchstens CHF 10’000. Gewinne bis CHF 1’000 netto werden direkt dem Wallet gutgeschrieben, Gewinne darüber auf das Konto der angegebenen IBAN überwiesen. Auch hier ist Gratisspielguthaben nicht auszahlbar.

Der Vergleich der beiden Obergrenzen fällt auf: beide Veranstalter liegen bei CHF 10’000 pro 30 Tage für Aufladungen. Das ist keine Konkurrenz, sondern das Ergebnis derselben Aufsichtslogik.

Was diesen Weg für manche weniger passend macht, ist die Geografie. Ein Online-Konto gibt es nur für Personen, die in den sechs Westschweizer Kantonen wohnen. Wer in Basel oder Chur wohnt, kann die Aktionen der Loterie Romande verfolgen, aber nicht mitmachen. Der Wohnsitz ist hier kein Nebensatz, sondern die Eintrittsbedingung.

Wer in diesen Kantonen lebt und gelegentlich Sportwetten spielt, aber keinen Aktionstag besucht, hat hier ein Angebot ohne Aufpreis und ohne Lockvogel: kein Willkommenspaket, keine Umsatzbedingungen, keine Freiwette, die zum Weiterspielen drängt. Das ist eine Nüchternheit, die man als Qualität lesen kann oder als Langeweile. Wer für den Gratisgedanken kommt, kommt zu spät. Wer bleibt, weil die Mechanik ehrlich ist, bleibt zu Recht.

Betclic: ehemaliger Schweizer Konzessionsnehmer, ohne Bewilligung

Betclic erscheint hier ohne Schweizer Bewilligung. Eine Bewilligung wäre nötig, denn nur Swisslos und die Loterie Romande dürfen in der Schweiz Sportwetten anbieten. Die berichtete Bewilligung des Anbieters liess sich nicht belegen, und eine ausländische Bewilligung entfaltet in der Schweiz keine Wirkung (Art. 4 BGS).

Das Angebot operiert unter einem ausländischen Rechtsregime. Ein Anschluss an das Schweizer Sperrregister fehlt, ebenso ein Schweizer Rechtsweg für Spielende. Die Domain kann per DNS über die Gespa-Sperrliste blockiert werden.

Der Name dürfte vielen in der Schweiz noch vertraut sein – was die Sache nicht besser macht. Ein Markenname, der an frühere Zeiten erinnert, ist kein Bewilligungsnachweis.

Für Werbemassnahmen jeglicher Art gilt: Werbung für Spiele, die in der Schweiz nicht erlaubt sind, ist verboten (Art. 74 Abs. 3 BGS) und wird mit bis zu CHF 500’000 Busse bestraft (Art. 131 BGS). Diese Marke wird hier beschrieben, nicht empfohlen.

Wer bei Betclic spielt, spielt ausserhalb des Schweizer Aufsichtssystems, mit den Steuerfolgen, die die kantonale Praxis für ausländische Anbieter vorsieht, und ohne Aussicht auf Sperrregister oder Rechtsweg. Der Weg bleibt der Schweizer Weg. Wer die Marke trotzdem prüft, prüfe zuerst ihre Geschäftsbedingungen und dann ihre Zahlungspraxis – beides ohne Schweizer Kontrolle.

Fezbet: ein Casino-lastiges Angebot an Schweizer Spielende gerichtet

Fezbet erscheint ohne Schweizer Bewilligung. Nur Swisslos und die Loterie Romande dürfen hier Sportwetten anbieten; die Lizenzlage ist mangels Schweizer Bewilligung in der Schweiz unbeachtlich (Art. 4 BGS).

Für Kunden bedeutet das: keine Schweizer Sperrregister-Anbindung und kein Rechtsweg im Inland. Zudem ist eine DNS-Sperrung durch die Gespa möglich.

Was hier anders ins Gewicht fällt, ist die Produktmischung. Marken dieses Zuschnitts treten Sportwetten häufig zusammen mit einem umfangreichen Casinoangebot auf. Wer eine Sportwette sucht und keine Spielhalle, sollte deshalb im Konto das Verhältnis von Wettschein und Spielothek prüfen, bevor er Geld einzahlt. Ein Startguthaben für eine Sportwette wäre in diesem Umfeld kein Einstieg in ein Wettprodukt, sondern eine Tür.

Wer sich hierher bewegt, sollte ausserdem wissen, dass die Steuerfrage bei ausländischen Anbietern nach kantonaler Praxis beurteilt wird. Thurgau etwa behandelt Gewinne aus ausländischen Grossspielen als voll steuerbares Einkommen, unabhängig von der Höhe.

Dieser Weg ist der falsche für jeden, dem der Schweizer Schutz wichtiger ist als die Breite des Angebots. Diese Entscheidung bleibt dem Leser überlassen, und das Gesetz sagt ihm, welche Konsequenz daran hängt. Wer sich trotzdem für diese Marke interessiert, sollte zuerst das Verhältnis von Wette zu Casinoangebot prüfen und dann entscheiden, ob er in ein Sportwettprodukt oder in ein Spielhallenprodukt einzahlt.

WirWetten: deutschsprachige Ausrichtung ohne Schweizer Zulassung

WirWetten trägt hier keinen Schweizer Bewilligungsstatus. Sportwetten in der Schweiz erfordern eine Bewilligung, und nur Swisslos und die Loterie Romande besitzen sie. Der Anbieter operiert ohne die für Schweizer Kunden massgebliche Zulassung (Art. 4 BGS).

Hier gelten die üblichen Nachteile ausländischer Angebote: kein Anschluss an das Schweizer Sperrregister, kein Rechtsweg im Land, und eine mögliche DNS-Sperre durch die Gespa.

Der Name erzeugt eine Erwartung, die er nicht einlöst. «WirWetten» klingt nach einer Schweizer Adresse, und das ist die eigentliche Beobachtung an dieser Marke. Wer einen deutschen Markennamen liest und daraus eine Zulassung ableitet, verwechselt Sprache mit Zuständigkeit. Aufsicht ist nicht sprachlich, sondern territorial.

Ein Hinweis auf die Praxis: Ausländische Domains der Sperrliste werden innerhalb von Stunden ersetzt. Wer sein Konto bei einer blockierten Marke nicht mehr öffnen kann, hat keinen Schweizer Ansprechpartner, um das zu klären. Weder Banken noch Kartennetzwerke blockieren Zahlungen an solche Anbieter – das Konto bleibt also erreichbar, die Seite womöglich nicht.

Der Anbieter bleibt damit beschreibbar als deutschsprachige Alternative ohne Schweizer Bewilligung – mit einem Namen, der genau die Verwechslung auslöst, an der dieses Geschäft verdient. Wer trotzdem spielt, spielt bewusst ohne Schweizer Schutz oder gar nicht.

20Bet: internationaler Standard, kein Schweizer Papier

20Bet trägt keinen Schweizer Bewilligungsstatus. Nur Swisslos und die Loterie Romande dürfen hier Sportwetten veranstalten, und eine Bewilligung gilt ausschliesslich in der Schweiz (Art. 4 BGS).

Der Status quo der Gruppe: Das Fehlen des Schweizer Sperrregisters, der fehlende Rechtsweg im Inland und die drohende DNS-Blockierung durch die Sperrliste.

Bei Marken dieses Profils fällt auf, wie wenig die Schweizer Perspektive im Produkt vorkommt. Wer aus der Schweiz zugreift, findet eine Plattform, die für andere Märkte gebaut wurde: andere Zahlungswege, andere Spracheinstellungen, keine Verpflichtung auf Schweizer Bedingungen. Das ist keine Frage des Geschmacks, sondern der Ausstattung.

Praktisch bedeutet das: Wer ein Konto eröffnet, übernimmt zwölf bis dreissig Mal im Jahr Bedingungen, die auf den Auslandsmarkt zugeschnitten sind. Wer ein Problem mit einer Auszahlung hat, findet keinen Schweizer Ansprechpartner, sondern ein Support-Ticket.

Wer spielen will, wo die Spielregeln, der Schutz und die Bedingungen aus dem eigenen Wohnkanton gelten, ist hier falsch. Wer aus Neugier ein internationales Konto eröffnet, sollte sich nicht wundern, wenn ihm am Ende keine Schweizer Institution zur Seite steht. Der Support auf der Seite ist kein Rechtsweg.

Rainbet: schnelle Auszahlungen ohne Schweizer Bewilligung

Rainbet erscheint ohne Schweizer Bewilligung. Erforderlich wäre sie, denn Sportwetten sind in der Schweiz nur den zwei bewilligten Veranstaltern erlaubt. Eine ausländische Lizenz entfaltet hier keine rechtliche Wirkung (Art. 4 BGS).

Dieselben drei Folgen wie bei den übrigen Marken: kein Sperrregister, kein Schweizer Rechtsweg, Domain-Blockierung über die Sperrliste möglich.

Marken dieses Profils werben gern mit schnellen Auszahlungen. Der Hinweis darauf ist berechtigt und zugleich der Punkt, an dem ein Leser genauer hinsehen sollte. Auszahlungsgeschwindigkeit im Ausland ist keine Schweizer Auszahlungsgarantie. Wer prüfen will, findet in den eigenen Bedingungen der Marke die Angaben zu Bearbeitungszeiten. Die Schweizer Auszahlungspraxis hingegen ist eine andere: Gewinne über CHF 1’000 bei Swisslos werden innerhalb von 3 Arbeitstagen überwiesen, und Gratisspielguthaben ist nicht auszahlbar.

Der wichtigste Unterschied zwischen schneller Auslandsauszahlung und Schweizer Auszahlung ist nicht die Geschwindigkeit, sondern der Adressat. Im einen Fall wendet man sich an den Anbieter, im anderen an eine Institution der eigenen Rechtsordnung.

Schnelle Auszahlung im Ausland ist trotzdem nur eine Zusage über Geld, nicht über Recht. Wer sie nutzt, ohne die Schweizer Schutzpunkte zu beachten, zahlt im Konfliktfall den vollen Preis ohne Gegenkonto.

MyStake: Krypto-Zahlungen und ein Angebot ohne Schweizer Bewilligung

MyStake trägt keinen Schweizer Bewilligungsstatus. Nur Swisslos und die Loterie Romande veranstalten in der Schweiz Sportwetten; eine nationale Zulassung fehlt hier vollständig, weshalb das Angebot in der Schweiz keine Wirkung entfaltet (Art. 4 BGS).

Wie bei der gesamten Gruppe besteht kein Schutz durch das Schweizer Sperrregister und kein Schweizer Rechtsweg; eine Sperrlistenaufnahme durch die Gespa ist zudem jederzeit möglich.

Die entscheidende Eigenheit dieser Marke hängt an der Zahlungsseite. Das Schweizer Recht zieht hier eine klare Linie: Gewinne und Guthaben werden nur auf ein Zahlungskonto auf den Namen des Kontoinhabers ausbezahlt (Art. 50 Abs. 2 VGS), und anonyme oder Krypto-Auszahlungen existieren im bewilligten Schweizer Wettangebot nicht. Ein Kredit an Spielende ist ebenfalls ausgeschlossen (Art. 75 Abs. 1 BGS). Ein Anbieter mit Krypto-Logik steht damit definitionsgemäss ausserhalb dieses Systems.

Wer gegen diese Linie verstösst, gegen den richtet sich nichts – es gibt im bewilligten Angebot schlicht keinen Krypto-Kanal. Wer im Ausland mit Krypto ein- und auszahlt, hat keinen Anspruch auf die Namensbindung, die das Schweizer System schützt.

Die Schnittpunkte mit der Schweizer Aufsicht sind hier am geringsten und die Offenheit für anonyme Zahlungswege am grössten. Wer keine Spur hinterlassen möchte, ist hier falsch. Wer im Verlustfall wenigstens einen Schweizer Ansprechpartner hätte haben wollen, ebenfalls.

bet-at-home: auf der Sperrliste, mit deutschsprachigem Namen

bet-at-home steht ohne Schweizer Bewilligung in dieser Liste. Nur Swisslos und die Loterie Romande dürfen hier Sportwetten anbieten. Eine ausländische Lizenzierung ist für das Schweizer Recht nicht massgeblich (Art. 4 BGS).

Der entscheidende Punkt dieser Marke ist kein Produktmerkmal, sondern ein Platz auf einer Liste. Die Gespa nennt Bet-at-home im Zusammenhang mit Domain-Hopping, und damit ist die Domain ein Gegenstand der Schweizer Sperrliste. Wer die Seite heute erreicht, erreicht sie womöglich morgen nicht mehr, weil blockierte Domains innert Stunden ersetzt werden.

Zum zweiten Mal wird hier ein deutscher Name gelesen, der in der Schweiz keine Zulassung beschreibt. Ich wiederhole es nicht, Wetten und Sprache sind verschieden.

Ich zähle nicht auf: Eröffnung, Einzahlung, Wettabgabe, Auszahlung. Wer den Verlauf einer Schweizer Wette kennt, findet hier jeden Schritt ohne Schweizer Schutz.

Wer diese Marke prüft, soll zuerst die Sperrliste konsultieren und dann seine Erwartung anpassen. Die Zugehörigkeit zur Sperrliste ist ein Auskunftsmerkmal über die Schweiz, nicht über die Marke.

BetPanda: Krypto-Anbieter jenseits des Schweizer Bewilligungsregimes

BetPanda erscheint ohne Schweizer Bewilligung. In der Schweiz braucht es eine Veranstalterbewilligung und eine Bewilligung pro Spiel (Art. 21–25 BGS); kein ausländisches Papier ersetzt diese nationale Pflicht.

Es fehlen die Anbindung an das Schweizer Sperrregister und ein Rechtsweg in der Schweiz; eine DNS-Blockierung ist zudem möglich. Dies gilt für alle acht ausländischen Marken in dieser Übersicht.

Der eigene Punkt dieser Marke ist die Krypto-Schiene. Das Schweizer Recht kennt sie nicht: Auszahlungen laufen nur auf ein Konto auf den Namen des Kontoinhabers, Kredite an Spielende sind untersagt. Wer Krypto als Zahlungsweg sucht, sucht deshalb zwangsläufig ausserhalb des bewilligten Schweizer Angebots.

Dazu eine Bilanz für die ganze Gruppe. Acht Marken, ein Status, ein Umfang der Schweizer Schutzrechte: keiner. Die Auswahl innerhalb des Schweizer Systems ist auf zwei Veranstalter begrenzt – aber sie ist eine Auswahl. Die acht Namen sind der Preis dieser Grenze, nicht ihr Problem.

Wer ein Konto mit Namen und Wohnsitz, Verlustlimiten und Sperrregister will, bekommt es bei Swisslos oder der Loterie Romande. Wer Krypto braucht, bekommt es nur dort, wo dieser Schutz nicht existiert. Der Rest ist Beschreibung eines Produkts, das in der Schweiz als Angebot nicht vorkommt.

Häufige Fragen zu Sportwetten mit gratis Startguthaben

Gibt es in der Schweiz ein Startguthaben ohne eigene Einzahlung?

Ja, aber nur ausnahmsweise und nur bei den zwei bewilligten Veranstaltern. Gratisspielguthaben braucht die vorherige Zustimmung der Gespa; 2025 erhielt die Loterie Romande 24 Bewilligungen und Swisslos 8. Ein dauerhaftes Neukundenversprechen entsteht daraus nicht. Wer ein solches Guthaben will, muss eine laufende Aktion abwarten und deren Bedingungen selbst lesen.

Wie lief die Aktion «JouezSport – Patinoires et Stades» ab?

Die Aktion fand an sieben Tagen im Zeitraum Dezember 2025 bis März 2026 statt. Wer innert 7 Tagen einen in den National-League-Stadien verbreiteten Code im verifizierten Konto eingab, erhielt CHF 10 Spielguthaben, insgesamt 7’000 Stück, 30 Tage gültig, nicht auszahlbar. Der Aufwand lag beim Besuch des Stadions, nicht beim Geld.

Kann ein Aktionsguthaben ausgezahlt werden?

Nein. Gratisspielguthaben aus Promotionen ist bei Swisslos nicht auszahlbar, und bei der Loterie Romande gilt dasselbe. Beim Swisslos-Wallet wird gekauftes Spielguthaben innerhalb von 365 Tagen zweimal gratis auf ein eigenes Schweizer oder Liechtensteiner Konto ausbezahlt; ab der dritten Auszahlung kann eine Kommission von 3 % anfallen.

Welche Voraussetzungen gelten für die Registrierung bei Swisslos?

Mindestens 18 Jahre, Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthalt im Swisslos-Vertragsgebiet, keine bestehende Spielsperre und nur eine Registrierung pro Person. Die Daten werden aus dem hochgeladenen Ausweis ausgelesen und gegen Adressdatenbanken geprüft. Das Vertragsgebiet umfasst die deutschsprachigen Kantone, das Tessin und Liechtenstein.

Wie hoch ist der Mindesteinsatz bei Sporttip, und was gilt für Systemwetten?

Der Mindesteinsatz für Einzel- und Kombinationswetten beträgt CHF 1, der Höchsteinsatz CHF 1’000 für eine Einzel- oder Kombinationswette und CHF 10’000 für eine Systemwette. Wetten über der Limite werden nicht angenommen, und Swisslos kann die Limiten jederzeit ohne Angabe von Gründen ändern.

Weshalb braucht ein kostenloses Guthaben die vorherige Zustimmung der Gespa?

Das Geldspielgesetz stellt Gratisspiele und Gratisguthaben unter Genehmigungsvorbehalt (Art. 75 Abs. 2 BGS). Die Aufsicht prüft damit vorab, was ein Veranstalter als Werbemittel einsetzen darf. Deshalb ist die Zahl der Aktionen klein und die Bedingungen sind eng: eine Barauszahlung des Guthabens ist nicht vorgesehen.

Wie werden Gewinne aus Schweizer Sportwetten besteuert?

Bis zum Steuerfreibetrag pro Einzelgewinn bleibt der Gewinn einkommenssteuerfrei, ab 1.1.2026 auf Bundesebene bis CHF 1’071’000, im Jahr 2025 CHF 1’070’400. Der kantonale Freibetrag ist je nach Kanton unterschiedlich. Oberhalb der Schwelle behält der Veranstalter 35 % Verrechnungssteuer ein, die über die Steuererklärung zurückgefordert wird. Fragen dazu beantwortet die kantonale Steuerverwaltung.

Was passiert mit mir, wenn ich bei einem Anbieter ohne Schweizer Bewilligung spiele?

Der Spielende wird nicht bestraft. Die Schweiz kennt allerdings keine Zahlungssperre gegen solche Anbieter. Es fehlen Anschluss an das Sperrregister, Schweizer Rechtsweg und Fair-Play-Kontrolle, und Gewinne aus ausländischen Grossspielen werden nach kantonaler Praxis besteuert – Thurgau behandelt sie unabhängig von der Höhe als voll steuerbares Einkommen. Die Domain kann zudem über die Sperrliste per DNS blockiert werden.

Inhalt erstellt vom Team «handicapwettench»