Online wetten in der Schweiz und die Steuer: Der Freibetrag bleibt nur beim bewilligten Veranstalter

Updated Oktober 2026
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Ein Briefkasten aus Metall hängt an einer Steinmauer in einer Schweizer Gasse, Herbstlaub liegt auf dem Pflaster.

Steuern auf Schweizer Sportwetten: die Weiche zwischen zwei Buchmachern

Wer in der Schweiz auf Fussball, Eishockey oder Handball wettet, zahlt auf den Einsatz nichts. Keine Wettsteuer, kein Abzug am Wettschein, kein Posten auf der Kontoauszahlung. Die Steuerfrage stellt sich erst beim Gewinn — und dort entscheidet nicht die Sportart, nicht die Quote und nicht die Höhe des einzelnen Gewinns darüber, ob der Fiskus mitliest. Sie entscheidet, bei wem die Wette platziert wurde. Zwischen den beiden bewilligten Schweizer Veranstaltern und einem Anbieter ohne Bewilligung liegt steuerlich eine andere Welt, und wer das nicht weiss, plant seine Auszahlung falsch.

Bei der Auszahlung von Gewinnen über dem Steuerfreibetrag zieht Swisslos die Verrechnungssteuer von 35 % ab.

Online wetten in der Schweiz heisst 2026: zwei Veranstalter, achtzehn Kantone plus Tessin und Liechtenstein auf der einen Seite, sechs Westschweizer Kantone auf der anderen, und daneben eine Handvoll ausländischer Marken, die Schweizer Spielende im Internet finden. Der Steuerfreibetrag bei der direkten Bundessteuer und der Verrechnungssteuer auf Gewinne aus Grossspielen beträgt CHF 1’071’000 für Gewinne ab dem 1. Januar 2026. Unter dieser Marke bleibt ein Gewinn aus einem bewilligten Schweizer Grossspiel steuerfrei, Punkt. Darüber zieht der Veranstalter 35 % Verrechnungssteuer ab, aber nur vom übersteigenden Teil. «Nur vom übersteigenden Teil» räumt den teuersten Irrtum des Themas aus, nämlich den, ab der Million sei der ganze Gewinn fällig.

Wer die Wahl zwischen den beiden Wegen hat — und wer sie hat, entscheidet der Wohnsitz —, sollte wissen, dass der steuerlich saubere Weg der engere ist: eine begrenzte Zahl von Sportarten, ein Katalog der Aufsicht, ein Land, in dem die Teilnahme erlaubt ist. Der offene Weg ist breiter im Angebot und teurer im Risiko. Beide Wege sind hier beschrieben, und einer davon ist für die meisten Leser der richtige.

Stand: Oktober 29, 2026. Die Angaben zur Bewilligungslage wurden gegen die Übersicht der Gespa (Interkantonale Geldspielaufsicht) und die veröffentlichten Bedingungen der beiden Veranstalter geprüft.

Schweizer Buchmacher im Vergleich: 2026, welche Plattform zu welchem Spieler passt

Zehn Plattformen stehen hier nebeneinander, und die wichtigste Spalte ist die erste: Hat der Anbieter eine Schweizer Bewilligung? Bei acht der zehn lautet die Antwort nein. Die Zahl, die eine Vergleichstabelle sonst in ihrem Kopf trägt, ist in der Schweiz die einzige, die zählt.

Eine Waage mit zwei Schalen aus Messing steht auf einem Holztisch im weichen Fensterlicht.
Der Steuerfreibetrag bei der direkten Bundessteuer und der Verrechnungssteuer auf Gewinne aus Grossspielen beträgt CHF 1'071'000.

Der Grund dafür ist nicht Geschmack, sondern Gesetz: Nach interkantonalem Recht dürfen nur Swisslos und Loterie Romande Sportwetten anbieten. Es gibt keine Liste weiterer bewilligter Buchmacher, weil es keine gibt. Die Gespa veröffentlicht nur die Sperrliste der blockierten ausländischen Domains.

Anbieter Schweizer Bewilligung Veranstalter bzw. bewilligte Marke
Swisslos Sporttip Veranstalterbewilligung und Spielbewilligung für ein Grossspiel, Aufsicht Gespa SWISSLOS Interkantonale Landeslotterie Genossenschaft, Basel
Loterie Romande Jouez Sport Veranstalterbewilligung und Spielbewilligung für ein Grossspiel, Aufsicht Gespa Loterie Romande, Société de la Loterie de la Suisse Romande
HornetBet keine Schweizer Bewilligung Bewilligung nach eigener Angabe nicht belegt — ohne Wirkung in der Schweiz
HighFlyBet keine Schweizer Bewilligung Bewilligung nach eigener Angabe nicht belegt — ohne Wirkung in der Schweiz
Betovo keine Schweizer Bewilligung Bewilligung nach eigener Angabe nicht belegt — ohne Wirkung in der Schweiz
Pribet keine Schweizer Bewilligung Bewilligung nach eigener Angabe nicht belegt — ohne Wirkung in der Schweiz
MyStake keine Schweizer Bewilligung Bewilligung nach eigener Angabe nicht belegt — ohne Wirkung in der Schweiz
WirWetten keine Schweizer Bewilligung Bewilligung nach eigener Angabe nicht belegt — ohne Wirkung in der Schweiz
Rainbet keine Schweizer Bewilligung Bewilligung nach eigener Angabe nicht belegt — ohne Wirkung in der Schweiz
ZotaBet keine Schweizer Bewilligung Bewilligung nach eigener Angabe nicht belegt — ohne Wirkung in der Schweiz

Zwei Zeilen oben, acht darunter. Das ist die ganze Architektur des Schweizer Sportwettenmarktes, und sie erklärt, warum die Steuerfrage hier so eng an den Anbieter gekoppelt ist. Ein Schweizer Veranstalter zieht die Verrechnungssteuer ab, weil er es muss, und stellt für den steuerbaren Anteil einen Verrechnungssteuerausweis aus. Er zahlt auf ein Konto im Namen des Kontoinhabers, weil das seine Bedingung ist. Keiner der acht anderen steht mit dem schweizerischen Sperrregister in Verbindung oder untersteht der hiesigen Aufsicht, und ihre Domains können auf die Gespa-Sperrliste gesetzt und über DNS blockiert werden.

Für den Leser heisst das: Der Vergleich der zehn endet steuerlich in zwei Gruppen. Wer unter dem Freibetrag gewinnt, hat bei Swisslos und Loterie Romande nichts zu deklarieren und nichts zurückzufordern. Wer bei einem der acht anderen gewinnt, deklariert nach der Steuerpraxis eines Kantons wie Thurgau den ganzen Gewinn als Einkommen, unabhängig vom Betrag — ohne Verrechnungssteuer, aber eben auch ohne Schonfrist.

Drei der zehn sind in ihrem Wohnkanton nicht einmal frei wählbar. Swisslos führt Sporttip in den Kantonen Aargau, Appenzell Innerrhoden, Appenzell Ausserrhoden, Bern, Basel-Landschaft, Basel-Stadt, Glarus, Graubünden, Luzern, Nidwalden, Obwalden, St. Gallen, Schaffhausen, Solothurn, Schwyz, Thurgau, Uri, Zug und Zürich sowie im Tessin und im Fürstentum Liechtenstein durch — zusammen das Vertragsgebiet. Loterie Romande veranstaltet Jouez Sport für Freiburg, Waadt, Wallis, Neuenburg, Genf und Jura. Westschweizer Wohnsitz schliesst Sporttip aus, Zürcher Wohnsitz Jouez Sport. Die Registrierung verlangt Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im Vertragsgebiet, mindestens 18 Jahre, eine Identitätsprüfung und die Zusicherung, dass keine Spielsperre besteht; jede Person darf sich nur einmal registrieren. Für den erwachsenen Leser mit Schweizer Wohnsitz ist also einer der beiden Wege meist versperrt, und wer den versperrten Weg erzwingen will, landet im Ausland.

Was auf Sportwetten in der Schweiz an Steuern anfällt

Der Steuerfreibetrag: eine Zahl mit Verfallsdatum

Der Steuerfreibetrag ist keine Konstante, sondern ein beweglicher Betrag. Er betrug CHF 1’000’000 von 2019 bis 2022, CHF 1’038’300 im Jahr 2023, CHF 1’056’600 im Jahr 2024, CHF 1’070’400 im Jahr 2025 und liegt bei CHF 1’071’000 für Gewinne ab dem 1. Januar 2026. Der Grund für den jährlichen Schritt ist der Ausgleich der kalten Progression: Der Betrag wird laut der ESTV jedes Jahr anhand des Standes des Landesindexes der Konsumentenpreise am 30. Juni vor Beginn der Steuerperiode angepasst, auf Grundlage der Verordnung über die kalte Progression. Wer sich eine Zahl merkt, merkt die Jahreszahl dazu. Ein Freibetrag aus einem Prospekt von vor drei Jahren liegt zu tief und lässt einen Gewinn steuerpflichtig erscheinen, der es nicht ist.

Ein leerer Sessel steht an einem Fenster mit Blick auf einen ruhigen See und schneebedeckte Berge im Morgenlicht.
Die Spielsuchtabgabe von Swisslos beträgt 0.5 % des jährlich mit Lotterien und Sportwetten erzielten Bruttospielertrags (2025: CHF 3'863'790).

Für die Steuerperiode 2024 nennt die ESTV im Steuermäppchen zur Einkommenssteuer «ab 1’056’601 Franken», gestützt auf Art. 24 Bst. ibis DBG. In einem Kanton liegt der Freibetrag bei CHF 1’030’000, in einem anderen bei CHF 1’037’000, wieder in einem anderen bei CHF 1’054’600 — die Bandbreite ist ein Kantonsartefakt, kein Ermessensspielraum des Finanzamts. Deshalb steht in jedem seriösen Rat zur Schweizer Geldspielsteuer der Zusatz «je nach Kanton», und deshalb ist eine Seite, die einen einzigen Kantonswert als schweizerische Wahrheit verkauft, falsch, egal wie genau der Wert zitiert ist.

Was den Freibetrag übersteigt, wird versteuert — nicht der ganze Gewinn

Art. 24 Bst. ibis DBG macht die Steuerpflicht vom Erreichen des Freibetrags abhängig, nicht von der Besteuerung des gesamten Gewinns. Nur der Teil eines einzelnen Gewinns aus Grossspielen über dem Freibetrag ist steuerbar. Ein Gewinn von CHF 1’200’000 lässt bei einem Freibetrag von CHF 1’000’000 also CHF 200’000 steuerbar. Swisslos zieht bei der Auszahlung von Gewinnen über dem Steuerfreibetrag die Verrechnungssteuer von 35 % ab und stellt für den verrechnungssteuerpflichtigen Anteil einen Verrechnungssteuerausweis aus; bei einem Gewinn von CHF 1’050’000 und einem Freibetrag von CHF 1’000’000 sind CHF 50’000 steuerpflichtig.

Und die abgezogene Verrechnungssteuer verschwindet nicht. Sie lässt sich nicht vom steuerbaren Einkommen abziehen, sondern wird zurückgefordert, indem der Gewinn in der Steuererklärung deklariert und ein Rückerstattungsantrag gestellt wird. Das ist der Punkt, an dem die meisten falsch rechnen: Der Abzug von 35 % an der Auszahlungskasse fühlt sich wie eine definitive Steuer an, ist aber eine Sicherung. Wer den Gewinn korrekt deklariert, holt sie zurück.

Nebenrechnung: was ein einzelner Wettschein bei einem Schweizer Veranstalter abwirft

Ein Beispiel, das keine reale Quote zitiert, sondern den Mechanismus zeigt. Angenommen, jemand setzt CHF 100 auf eine Einzelwette bei einem Schweizer Veranstalter zu einer Quote von 2.00. Läuft die Wette auf, zahlt sie CHF 200 zurück, also CHF 100 Einsatz plus CHF 100 Nettogewinn; die Rechnung ist Einsatz mal Quote. Für einen einzelnen Gewinn dieser Grössenordnung ist der Steuerfreibetrag von CHF 1’071’000 ab dem 1. Januar 2026 so weit entfernt, dass keine Verrechnungssteuer anfällt: null Abzug, kein Ausweis, keine Deklaration. Selbst bei einer Serie erfolgreicher Wetten bleibt der einzelne Gewinn pro Wettschein in diesem Bereich weit unter der Schwelle.

Genau hier trennen sich die Wege, und zwar nicht in der Rechnung, sondern in ihrer steuerlichen Umgebung. Derselbe Wettschein bei einem Anbieter ohne Schweizer Bewilligung wird nach der Steuerpraxis des Kantons Thurgau als Einkommen vollumfänglich erfasst, unabhängig davon, wie klein der Gewinn ist. Der Hunderter zu Quote 2.00 ist bei einem bewilligten Schweizer Veranstalter ein steuerfreier Hunderter und bei einem der acht anderen ein Hunderter, den ein Kanton als Einkommen sehen kann. Bei einem Treffer von CHF 500’000 oder CHF 800’000 — Grössenordnungen, die einen Schweizer Freibetrag nicht erreichen — trägt der bewilligte Weg weiterhin nichts davon, der nicht bewilligte Weg möglicherweise alles. Für Leser mit bescheidenem Budget, die in Zeitungen nur die Millionenschwelle lesen, ist dieser Punkt der eigentlich relevante.

Einsätze abziehen: ein Detail, das nur den wenigen über der Schwelle hilft

Wo ein Gewinn tatsächlich steuerbar wird, lässt das Gesetz einen Einsatzabzug zu. Bei Grossspielen können Einsätze bis zu 5 % des Gewinns, höchstens aber CHF 5’200 für die Steuerperiode 2023 beziehungsweise CHF 5’300 für 2024, und höchstens bis zum Betrag der im gleichen Jahr im entsprechenden Wettbewerb erzielten Gewinne, bei der direkten Bundessteuer abgezogen werden (Art. 33 Abs. 4 DBG). Für 2025 liegt der Höchstbetrag des Einsatzabzugs bei der direkten Bundessteuer für Lotterien und Grossspiele bei CHF 5’400; bei den Staats- und Gemeindesteuern gilt im Kanton Thurgau pauschal 5 % je steuerbarem Gewinn, höchstens CHF 5’000, ohne Abzug effektiver Kosten.

Wer das liest, merkt: Die Entlastung ist klein im Verhältnis zu einem Gewinn über einer Million. Sie ist trotzdem geltend zu machen, und der Aufwand dafür besteht in einem Satz und einem Betrag auf dem Steuerformular. Auf einem steuerbaren Anteil von CHF 200’000 kratzen selbst die CHF 5’400 des Bundes nur an der Oberfläche. Der Weg zum ausländischen Anbieter hat gar keinen solchen Abzug.

Freibetrag und Verrechnungssteuer: zwei Schwellen, die zusammenfallen

Es ist derselbe Betrag, der bei der direkten Bundessteuer und bei der Verrechnungssteuer auf Gewinne aus Grossspielen greift: CHF 1’071’000 für Gewinne ab dem 1. Januar 2026. Für die Praxis heisst das, dass es keine Zone gibt, in der ein Gewinn einkommenssteuerfrei wäre, der Veranstalter aber schon 35 % abzieht. Die beiden Schwellen laufen synchron.

Rechtliche Lage: wer in der Schweiz Sportwetten anbieten darf

Zwei Veranstalter, und warum es keine Dritten gibt

Online-Sportwetten sind ein Grossspiel nach dem Geldspielgesetz (BGS, SR 935.51, in Kraft seit 1. Januar 2019; Art. 3 Bst. c und e) und unterstehen der Aufsicht der Gespa, der Interkantonalen Geldspielaufsicht mit Sitz in Bern, auf Grundlage des Geldspielkonkordats (in Kraft seit 1.1.2021) — nicht der ESBK, die nur die Casinos beaufsichtigt. Eine Bewilligung braucht eine Veranstalterbewilligung und eine Bewilligung pro Spiel (Art. 21–25 BGS), und sie gilt nur in der Schweiz (Art. 4 BGS). Die Kantone haben die Zahl der Veranstalter von Lotterien und Sportwetten auf zwei begrenzt: Swisslos mit dem Produkt Sporttip und Loterie Romande mit Jouez Sport. Ein Online-Konto setzt Wohnsitz in der Schweiz voraus (Art. 47 Abs. 3 VGS) und in der Praxis einen Wohnsitz im Gebiet der jeweiligen Gesellschaft.

Swisslos hat ihren Sitz in Basel und veranstaltet Lotterien und Sportwetten gestützt auf die Interkantonale Vereinbarung über die gemeinsame Durchführung von Geldspielen; die Sportwetten laufen unter dem Namen Sporttip. Sie verteilte für 2025 einen Reingewinn von CHF 562 Mio.: CHF 506 Mio. an die kantonalen Fonds und CHF 56 Mio. an die Stiftung Sportförderung Schweiz, die damit Swiss Olympic, Fussball, Eishockey und Sporthilfe unterstützt; aus den Sportwetten stammten CHF 109 Mio. gegenüber CHF 122 Mio. im Vorjahr. Loterie Romande nennt als Kontaktadresse Avenue de Provence 14 in Lausanne und zählt 2’350 Verkaufsstellen in der Westschweiz sowie 221 Mitarbeitende. Wer diese Zahlen liest, sieht die andere Seite der Steuerfrage: Das Schweizer Geldspiel ist mit einem wohltätigen Zweck verdrahtet, und der Freibetrag ist ein Teil dieses Konstrukts.

Worauf gewettet werden darf

Der bewilligte Markt ist enger, als viele erwarten. Die zulässigen Wetten stehen auf einer geschlossenen Liste der Gespa (Art. 25 BGS, Art. 29 VGS), die die autorisierten Sportarten, Wettbewerbe und Wettarten führt. Nur Sportwetten sind erlaubt; Wetten auf Wetter, Politik oder Fernsehsendungen nicht. Qualifikationsrunden nur, wenn sie gelistet sind, Frauenwettbewerbe nur, wenn gelistet, Rangierungswetten nur, wenn die Rangierung über den Einzug in einen internationalen Wettbewerb oder das Podest entscheidet — nie Wetten auf Trainingsläufe. Corner- und Kartenmärkte fehlen auf der Liste, eine Esport-Sektion ebenso. Wettbewerbe mit überwiegend Minderjährigen sind gesperrt (Art. 25 Abs. 2 BGS). Livewetten sind erlaubt, vor dem Spiel und live, und das BGS kennt keine gesetzliche Beschränkung auf bestimmte Live-Märkte; Cash-Out ist nicht reguliert und bleibt eine Funktion des jeweiligen Veranstalters.

Wer ausländische Sportwetten gewohnt ist, merkt den Unterschied beim ersten Blick ins Wettprogramm: keine Sondermärkte, keine Kuriositäten, keine Wetten auf Nebenhandlungen einer Übertragung. Die Begrenzung ist auch eine Steuerbegründung — was gar nicht angeboten werden darf, kann auch nicht steuerbar werden. Wer sich an Exoten gewöhnt hat und sie im Programm eines Schweizer Veranstalters sucht, sucht vergeblich, und die Versuchung, deswegen zu einem Anbieter ohne Bewilligung zu gehen, hat eine eigene Steuerfolge.

Anbieter ohne Bewilligung: was der ausländische Weg steuerlich bedeutet

Gewinne aus ausländischen Geldspielen unterliegen nicht der Verrechnungssteuer, weil nur Gewinne aus Geldspielen im Sinne des BGS steuerbar sind; Gewinne aus illegalen beziehungsweise unbewilligten Spielen unterliegen dagegen ebenfalls der Verrechnungssteuer. Nach der Steuerpraxis des Kantons Thurgau sind Gewinne aus ausländischen Grossspielen und ausländischen Online-Spielbanken unabhängig vom Betrag immer vollumfänglich als Einkommen steuerbar.

Das ist die steuerliche Pointe des Themas. Der Weg nach draussen wirkt im Moment der Auszahlung bequem — keine Schweizer Verrechnungssteuer —, aber er verschiebt die Steuer auf die kantonale Ebene, in die Einkommenssteuer, und dort gibt es keinen Freibetrag. Der Betrag von CHF 1’071’000 ist ein Schutzschild, den nur die bewilligten Grossspiele ausstellen. Bei Swisslos und Loterie Romande ist ein Gewinn unterhalb der Schwelle steuerlich ein Nicht-Ereignis. Bei einem Anbieter ohne Bewilligung kann derselbe Betrag in einem Kanton als Einkommen voll erfasst werden. Für Leser, die sich auf den Satz «in der Schweiz sind Wettgewinne steuerfrei» verlassen, ist das die Falle.

Wer sein Konto nur bei einem Anbieter ohne Bewilligung führt, verliert also nicht die Steuerfreiheit, die er nie hatte. Er verliert die Möglichkeit, sie zu bekommen. Das ist die wichtigere Formulierung, und sie ist der Grund, warum die Bewilligungsspalte in der Übersicht der zehn Plattformen die einzige ist, die man vor dem ersten Einsatz lesen muss.

Ausländische Anbieter sind nicht «legal» und auch nicht «nur eine kleine Sünde». Ausländische Bewilligungen — aus Curaçao, Malta, Deutschland oder einem anderen Land — haben in der Schweiz keine Wirkung (Art. 4 BGS). Das ist die ganze Antwort. Wer in der Schweiz Sportwetten organisiert, braucht die Schweizer Bewilligung; jede andere Online-Wette ist eine Wette ausserhalb des Systems. Der Spielende wird nicht bestraft, aber in einem Verfahren gegen den Veranstalter können Einsätze und Gewinne eingezogen werden, und es gibt keine Schweizer Schutz- oder Fairplay-Kontrolle.

Die Gespa veröffentlicht eine Sperrliste ausländischer Domains, die Schweizer Telekommunikationsanbieter über DNS blockieren (Art. 86–93 BGS; erste Liste vom 3. September 2019, 671 Domains Ende 2025). Blockierte Domains werden innerhalb von Stunden ersetzt; für dieses Domain-Hopping nennt die Gespa Interwetten und Bet-at-Home und führt bet365 als auf der Liste befindlich. Für den Leser ist die Liste die praktische Antwort auf die Frage, ob ein Anbieter im Schweizer Netz überhaupt erreichbar bleibt: Er bleibt es, bis die Domain auf die Liste kommt, und danach wird es unübersichtlich.

Der Schweizer Weg bleibt strikt begrenzt: nur Sportwetten, ein geschlossener Katalog, Aufsicht durch die Gespa, Registrierung mit Identitätsprüfung, Auszahlung nur auf ein Konto im Namen des Kontoinhabers (Art. 50 Abs. 2 VGS), kein Kredit an Spielende (Art. 75 Abs. 1 BGS). Anonyme oder Krypto-Auszahlungen gibt es im bewilligten Schweizer Sportwetten nicht. Wer sich über die Enge des bewilligten Angebots beklagt, beklagt den Preis der Steuerfreiheit unter dem Freibetrag. Wer den offenen Weg nimmt, verlässt diese Zone. Beides ist eine Wahl, aber eine mit Folgen.

Verantwortung im Schweizer Wettmarkt: Regeln und Pflichten für Spielende

Das System der Limiten beim Schweizer Veranstalter

Verantwortung ist in der Schweiz kein Marktversprechen, sondern ein Gesetz. Der Veranstalter muss von jedem Spielenden einen oder mehrere Höchstwerte für Tages-, Wochen- oder Monatseinsätze oder -verluste verlangen (Art. 87 VGS). Bei Swisslos heisst das konkret: Vor der ersten Sporttip-Teilnahme müssen Spielende Verlustlimiten für 1, 7 und 30 Tage setzen, mit einer Oberlimite von CHF 9’999 und einer Grenze von CHF 1’000 für unter 21-Jährige. Eine Senkung gilt sofort, eine Erhöhung erst nach 72 Stunden — nicht nach den 24 Stunden, die das Gesetz vorsieht, sondern nach den 72 Stunden, die Swisslos in ihren eigenen Bedingungen anwendet. Zusätzlich ist eine freiwillige Einzahlungslimite für jeweils 30 Tage möglich.

Diese 72 Stunden sind mehr als eine Formalie. Es gibt kein Fenster, in dem man die Limite im Ärger über eine verlorene Wette zurückschraubt; es gibt nur ein Fenster, in dem man sie hinuntersetzen kann. Wer in der Schweiz spielt, hat also eine Bremse, die von selbst greift, sobald es zu viel wird — aber nur, wenn sie selbst eingestellt wurde. Die Initiative liegt beim Spielenden, nicht beim Veranstalter und nicht beim Finanzamt. Wer über ein Konto bei einem Anbieter ohne Bewilligung spielt, kennt diese Grenze nicht in dieser Form; ein solcher Anbieter kann eigene Regeln haben, und diese Regeln prüft keine Schweizer Aufsicht.

Ein zweiter Punkt, der häufig übersehen wird: Limiten gelten unabhängig davon, ob ein Gewinn steuerfrei bleibt. Steuer und Spielerschutz sind zwei Regime, die getrennt arbeiten, und wer seine Limite hochsetzt, bekommt deshalb keine Steuererleichterung und keine engere Regelung. Am Steuerstatus eines Gewinns ändert der Spielerschutz nichts.

Spielsperre und Sperrregister: die Schweizer Lösung

Bei Swisslos lässt sich der Zugang produktbezogen für 1 bis 180 Tage selbst sperren, ohne Aufhebung vor Fristablauf. Eine unbefristete Spielsperre wird in ein schweizweites Register eingetragen und gilt auch für Casinos einschliesslich Online-Casinos sowie im Fürstentum Liechtenstein. Nach Art. 80–82 BGS umfasst die Spielsperre die Sperrung überschuldeter oder suchtgefährdeter Personen und die Selbstsperre, erfasst in einem gemeinsamen Register gesperrter Personen. Die Aufhebung ist nicht frei: Eine freiwillige Sperre kann erst nach drei Monaten aufgehoben werden, mit Beteiligung einer Fachstelle (Art. 81 BGS, Art. 84 VGS). Wer sich zeitlich begrenzt schützen will, muss eine Pause von bis zu sechs Monaten angeboten bekommen (Art. 89 VGS).

Der Unterschied zum Freibetrag ist lehrreich. Den Freibetrag bekommt man, den Spielerschutz muss man einstellen. Gesperrte oder minderjährige Personen haben keinen Anspruch auf Einsätze oder Gewinne (Art. 45 BGS) — wer in eine Sperre läuft, verliert den Gewinn an der Kasse. Das ist die härteste Steuer, die dieses System kennt, und sie hat mit dem Fiskus nichts zu tun.

Wo der Schutz am schwächsten ist

Das Bild vom sorgfältig geschützten Schweizer Markt bekommt einen Kratzer. Die Gespa führte 2025 Testkäufe durch: An Verkaufsstellen wurde eine Sportwette in 47,5 % von 200 Fällen an eine minderjährige Person verkauft. Fast jeder zweite Kontrollkauf. Wer die Schweizer Aufsicht als ausreichend betrachtet, sollte diese Zahl kennen. Sie widerlegt die Bewilligung nicht, aber sie zeigt, dass Schutz sich im Vollzug entscheidet und nicht im Gesetzestext — und für einen Haushalt mit Jugendlichen ist sie die eine Zahl auf dieser Seite, die wirklich zählt.

Wo es ein Kind im Haushalt gibt, gehört deshalb mehr zur Vorsorge als ein Konto bei einem bewilligten Veranstalter. Die Spielsperre ist das Instrument, das greift, wenn es ernst wird; die Limiten sind das Instrument, das den Alltag ordnet. Beide setzen voraus, dass jemand sie kennt. Und der erste Ort, an dem ein Jugendlicher dem Sportwetten begegnet, ist in der Schweiz oft nicht das Internet.

Die zehn Plattformen im Einzelnen: Bewilligung, Grenzen und was sie für wen taugen

Swisslos Sporttip: die saubere Abwicklung beim Schweizer Veranstalter

Swisslos führt Sporttip in den Kantonen Aargau, Appenzell Innerrhoden, Appenzell Ausserrhoden, Bern, Basel-Landschaft, Basel-Stadt, Glarus, Graubünden, Luzern, Nidwalden, Obwalden, St. Gallen, Schaffhausen, Solothurn, Schwyz, Thurgau, Uri, Zug und Zürich sowie im Tessin und im Fürstentum Liechtenstein durch. Wer dort wohnt, hat kein Wahlproblem: Swisslos ist die eine Tür, und sie steht offen. Der Veranstalter sitzt in Basel, die Aufsicht ist die Gespa, und die Wette ist ein Grossspiel unter einem Veranstalter- und einem Spielbewilligungsregime. Rechnet man den Reingewinn von CHF 562 Mio. für 2025 dazu und die CHF 109 Mio., die aus den Sportwetten stammen, sieht man den gemeinnützigen Zweck, der hinter jedem Wettschein steht.

Bei den Einsätzen ist Sporttip konkret: Mindesteinsatz für Einzel- und Kombinationswetten CHF 1, Höchsteinsatz für eine Einzel- oder Kombinationswette CHF 1’000 und für eine Systemwette CHF 10’000. Swisslos kann die Limiten jederzeit ohne Angabe von Gründen ändern, und eine Wette über der Limite wird nicht angenommen. Der Unterschied zwischen Einzel- und Systemwette ist praktisch: Wer mehrere Partien bündelt, hat mehr Platz nach oben als mit einem einzelnen Wettschein. Bei den Gewinnen ist der Vorteil wichtiger als jede Quote. Bis zum Freibetrag keine Einkommenssteuer bei bewilligten Schweizer Grossspielen, und bei einem Gewinn über der Schwelle zieht Swisslos die 35 % Verrechnungssteuer nur vom übersteigenden Teil ab und stellt den Ausweis aus. Es gibt wenige Orte in Europa, an denen die steuerliche Behandlung eines Spielgewinns so vorhersehbar ist.

Das Kostenbild gehört nüchtern gezeichnet: Der Preis der Bewilligung ist ein Limit von CHF 1’000 pro Einzel- oder Kombinationswette und ein Wettprogramm, das nur die von der Gespa gelisteten Sportarten und Wettarten enthält. Für den Gelegenheitswetter, der 20 oder 50 Franken auf ein Fussballspiel setzt, ist dieses Limit irrelevant. Für den Wettenden, der fünfstellig setzt, ist es die wichtigste Zahl im Angebot. Die Steuerfreiheit unter dem Freibetrag, das Modell der 35 % Verrechnungssteuer mit Rückerstattung, die Auszahlung auf ein Konto im Namen des Kontoinhabers und die Spielsperre im schweizweiten Register hängen alle an dieser Bewilligung. Swisslos ist die engste und die steuerlich ruhigste Tür zum Schweizer Markt.

Eine Verwechslung räumt Swisslos beiseite: Das Haus wird oft als «Lotteriegesellschaft» abgetan. Sporttip ist der Sportwetten-Teil dieses Veranstalters und läuft unter genau dem Regime, das hier beschrieben ist. Bei Swisslos trägt die Sportwette dieselbe Bewilligungsarchitektur wie das Zahlenlotto, und die Steuerfrage stellt sich nach denselben CHF 1’071’000 ab dem 1. Januar 2026 wie bei jeder anderen bewilligten Schweizer Grossspielabwicklung.

Kritik an Swisslos ist möglich, aber sie trifft das Programm, nicht die Abwicklung. Das Wettangebot hat nicht die Breite der ausländischen Konkurrenz, und die Limite von CHF 1’000 pro Wette bricht den Ehrgeiz eines grossen Spielers. Dafür ist bei einer Auszahlung nichts unklar. Von den beiden sauber abgewickelten Wegen ist dieser der deutschen Schweiz und dem Tessin zugeordnet — eine geografische Zuordnung, die kein Nachteil des Anbieters ist, sondern eine Eigenschaft des Systems.

Loterie Romande Jouez Sport: dieselbe Abwicklung für die Westschweiz

Loterie Romande, die Société de la Loterie de la Suisse Romande, nennt als Kontaktadresse Avenue de Provence 14 in Lausanne und zählt 2’350 Verkaufsstellen in der Westschweiz sowie 221 Mitarbeitende. Diese 2’350 Verkaufsstellen sind die Verlängerung des Online-Kontos in die physische Welt: Wer in Genf, Waadt oder Neuenburg wohnt und nicht über das Internet setzen will, kauft seinen Wettschein dort, und der Wettschein trägt dieselbe steuerliche Behandlung wie die Online-Wette. Für die Westschweiz ist Loterie Romande damit keine Alternative zu Swisslos, sondern der zweite bewilligte Weg, und steuerlich gilt dieselbe Mechanik: unter dem Freibetrag kein steuerbares Einkommen, über dem Freibetrag 35 % Verrechnungssteuer auf den übersteigenden Teil.

Der wesentliche Unterschied zu Swisslos ist der Tonfall des Schutzes. Loterie Romande ist eine Genossenschaft mit einer anderen kulturellen Einbettung, und die 2’350 Verkaufsstellen sind zugleich ein Netz aus Menschen, an denen keine Buchhaltung vorbeiführt. Wer in Lausanne, Freiburg oder Sion lebt, kann die Wette am Kiosk platzieren und wird von dem hier beschriebenen Steuerapparat nur über die eine Frage berührt, die bei jedem Treffer über der Millionenschwelle aufkommt: wie hoch der steuerbare Anteil ist und wie oft er deklariert werden muss.

Was in den veröffentlichten Angaben fehlt, ist eine maximale Einsatzlimite pro Wette wie bei Sporttip. Wer das für die Planung braucht, klärt es vor dem ersten Wettschein und nicht danach.

Für den Westschweizer in einem der sechs Kantone gilt: Swisslos ist als Schweizer Veranstalter für ihn kein offener Weg, weil Sporttip nur im eigenen Vertragsgebiet durchgeführt wird. Er steht also zwischen zwei Schweizer Wegen, von denen einer offensteht, und dem unbewilligten Weg, der immer offensteht und nie der steuerlich saubere ist. Wer in der Westschweiz wohnt und aus Bequemlichkeit zu einem der acht anderen geht, tauscht die bewilligte Abwicklung gegen einen möglichen kantonalen Steuerzugriff — ein schlechtes Geschäft, das man nur einmal erklären muss.

Diese zwei Zeilen sind der Massstab für alles, was folgt. Die acht folgenden Anbieter sind nach denselben Kriterien bewertet und trugen alle die Kennzeichnung «ohne Schweizer Bewilligung».

HornetBet: breiteres Programm ohne Schweizer Bewilligung

HornetBet ist ein Anbieter ohne Schweizer Bewilligung. Das ist keine Nebenbemerkung, sondern der einzige steuerlich relevante Satz über ihn — und es ist der Satz, der eine Bewertung überhaupt möglich macht. Ein Schweizer Sportwetten-Angebot braucht eine Veranstalterbewilligung und eine Spielbewilligung pro Spiel (Art. 21–25 BGS), und nur Swisslos und Loterie Romande haben sie. Eine ausländische Bewilligung, gleich welcher Herkunft, hat nach Art. 4 BGS keine Wirkung in der Schweiz. Damit fehlen drei Dinge gleichzeitig: eine Verbindung zum Schweizer Sperrregister, ein Schweizer Rechtsweg und jede Verbindung zur Aufsicht der Gespa.

Für den steuerpflichtigen Leser heisst das konkret: Bei einer Auszahlung in einer Grössenordnung, die bei einem bewilligten Schweizer Veranstalter steuerfrei wäre, kann nach der Steuerpraxis eines Kantons wie Thurgau die volle Summe als Einkommen erfasst werden, ohne Schwelle und ohne Freibetrag. Die 35 % Verrechnungssteuer fällt nicht an, weil dieser Anbieter keine Schweizer Bewilligung hat — aber das Finanzamt verschwindet deshalb nicht.

Die Domain des Anbieters kann auf die Sperrliste der Gespa gesetzt und über DNS blockiert werden. Man kann dieses Risiko klein reden; man kann es auch so lesen, wie es ist. HornetBet ist der erste von acht Wegen nach draussen, und die acht unterscheiden sich fast nur darin, wie wenig über sie bekannt ist. Dieser Anbieter ist für den wettenden Leser, der in erster Linie beim Schweizer Veranstalter setzt und gelegentlich die Quoten des Auslands ansieht, der reine Vergleichsfall. Als Konto für den Hauptteil des Sportwettenbudgets taugt er nur dem, der das Steuerrisiko bewusst trägt; alles Weitere müsste man den eigenen Bedingungen entnehmen.

HighFlyBet: zweiter Weg nach draussen

HighFlyBet gehört in dieselbe Gruppe — ohne Schweizer Bewilligung, nicht dem hiesigen Sperrregister angeschlossen, kein Schweizer Rechtsweg, Domain sperrlistenfähig. Wer bei Swisslos die Limite von CHF 1’000 pro Einzel- und Kombinationswette und die Systemwettengrenze von CHF 10’000 als eng empfindet, findet hier das entgegengesetzte Profil: mehr Breite im Angebot, mehr Freiheit im Katalog — und keine Schweizer Aufsicht, die diesen Katalog überhaupt prüft.

So nüchtern muss man das Paar lesen: Der Schweizer Veranstalter beschränkt den Sportarten- und Wettartenkatalog auf das, was die Gespa auflistet, und liefert dafür einen Freibetrag von CHF 1’071’000 ab dem 1. Januar 2026 mit. HighFlyBet beschränkt nichts. Ob Wetten auf Trainingsläufe oder auf Ereignisse ausserhalb des Sports bei diesem Anbieter möglich sind, lässt sich hier nicht belegen — die Schweiz verbietet sie den Bewilligten, und das ist ein Merkmal des Marktes, nicht eine Eigenschaft dieses Anbieters.

Fast jeder Schweizer Sportwetter, der in einem Kanton mit hoher Progression wohnt und gelegentlich Pausen einlegt, wird irgendwann vor dieser Wahl stehen: das Schweizer Angebot oder das breitere. Die Steuerfreiheit unter der Millionenschwelle bleibt an die Bewilligung gebunden. Ein Zweitanschluss bei HighFlyBet kostet daher nicht nur Geld, sondern eine steuerliche Struktur.

Betovo: dritter Weg nach draussen

Betovo reiht sich in dasselbe Muster ein: ohne Schweizer Bewilligung, nicht mit dem Sperrregister verbunden, ohne Schweizer Rechtsweg, mit der Möglichkeit, auf die Sperrliste zu kommen. Für den direkten Vergleich der acht untereinander geben diese Karten wenig her, weil keiner aus der Bewilligungslage herausfällt. Der wichtigste Unterschied zu Swisslos besteht deshalb nicht in einer Quote und nicht in einem Bonus, sondern in der steuerlichen Umgebung des Gewinns.

Wer hier spielt, sollte drei Dinge wissen: Bei einem Verlust gibt es keinen Schweizer Ansprechpartner. Bei einem Gewinn unter der Schwelle gibt es keine Steuerfreiheit unter dem Freibetrag, den nur ein Schweizer Grossspiel mit sich bringt. Bei einem Gewinn über der Schwelle gibt es keine Verrechnungssteuer, sondern einen kantonalen Steuerzugriff. Der Anbieter ist der dritte der acht Wege, jeder qualitativ gleich, alle ohne Prüfung durch die Schweizer Aufsicht.

Pribet: vierter Weg nach draussen

Pribet trägt dieselbe Kennzeichnung «ohne Schweizer Bewilligung». Der Anbieter kann mit seiner Domain auf die Sperrliste der Gespa gesetzt und über DNS blockiert werden; für die Praxis des Domain-Hoppings nennt die Gespa Interwetten und Bet-at-Home und führt bet365 als auf der Liste befindlich. Wer über einen solchen Anbieter spielt, muss damit rechnen, dass die Erreichbarkeit sich innerhalb von Stunden ändern kann. Für die Steuerfrage folgt daraus keine eigene Antwort. Für die Praxis folgt daraus, dass man in einem Netzwerk ohne Schweizer Schutz spielt, in dem der Anbieter ein Versprechen geben kann, das keine Schweizer Stelle überprüft. Wer den Weg nach draussen nimmt, landet bei diesem Namen genau in der Situation, die der Freibetrag abfedern soll: Der Gewinn wird nicht durch zwei Schwellen sortiert, sondern kann ungefiltert in die Steuererklärung wandern.

MyStake: fünfter Weg nach draussen

MyStake gehört zur selben Gruppe. Auch hier gibt es keine Schweizer Bewilligung, keine Verbindung zum Sperrregister, keinen Schweizer Rechtsweg und die Möglichkeit der DNS-Blockade. Ein Vergleich der ausländischen Marken untereinander ist mit dieser Seitenlage nicht zu gewinnen: Die Bewilligungsspalte ist bei allen gleich leer, und die Spalte zur ausländischen Bewilligung trägt überall den gleichen Eintrag. Wer wissen will, welche der acht im Alltag die bessere ist, wird hier nicht bedient — und das ist der Punkt.

Interessant ist der Anbieter für den Leser, der bereits bei einem Schweizer Veranstalter setzt und wissen will, ob eine zweite Adresse mehr Auswahl bringt. Sie bringt es; sie bringt nur keine zweite Steuerrealität. Ab dem 1. Januar 2026 liegt der Schutz bei CHF 1’071’000, und wer diesen Schutz behalten will, setzt beim bewilligten Schweizer Veranstalter. Der Wettende, der das gelegentliche Auswärtsspiel bevorzugt, sollte die Grösse der einzelnen Wette im Auge behalten. Es geht nicht darum, ein Profil zu bewerten, das nicht erkennbar ist; es geht darum, dass die Steuerfrage an der Bewilligung hängt.

WirWetten: sechster Weg nach draussen

WirWetten ist eine Marke ohne Schweizer Bewilligung, mit denselben drei Konsequenzen: kein Kontakt zum Sperrregister, kein Schweizer Rechtsweg, Sperrlistenfähigkeit. Der Name klingt nach einem lokalen Anbieter; die Bewilligungslage sagt etwas anderes. In der Schweiz anbieten darf nur, wer die Veranstalter- und die Spielbewilligung nach Art. 21–25 BGS hat, und diese Bewilligung gilt nur in der Schweiz (Art. 4 BGS) — eine ausländische Marke, die etwas anderes nahelegt, hat hier keine Wirkung.

Der Unterschied zwischen den beiden Wegen lässt sich in einer Zahl ausdrücken, ohne dass daraus ein Steuerbetrag wird. Bei einem Treffer von CHF 300’000 geht es bei einem bewilligten Schweizer Veranstalter um null Franken Steuer, und bei einem Anbieter ohne Bewilligung um einen Betrag, der in der Grössenordnung eines kantonalen Einkommenssteuersatzes auf die volle Summe liegt. Wer vor der Frage steht, ob ein zweites Konto bei einer ausländischen Marke lohnt, kann genau diese eine Frage stellen: Ist der Vorteil des grösseren Angebots grösser als der Nachteil, den Gewinn ohne Freibetrag zu deklarieren?

Rainbet: siebter Weg nach draussen

Rainbet trägt dieselbe Kennzeichnung wie die sechs vor ihm. Die Aufsichtsarchitektur, die hier fehlt, ist keine Formalie: Bei einem bewilligten Schweizer Anbieter gibt es ein System der Spielsperren mit einem schweizweiten Register, das auch für Casinos einschliesslich Online-Casinos und für das Fürstentum Liechtenstein gilt, und eine Auszahlung nur auf ein Konto im Namen des Kontoinhabers (Art. 50 Abs. 2 VGS) — anonyme oder Krypto-Auszahlungen gibt es im bewilligten Schweizer Sportwetten nicht. Ein Anbieter ohne Bewilligung steht ausserhalb dieses Rahmens.

Was bei Rainbet im Einzelnen zu finden wäre, müsste aus den eigenen Bedingungen des Anbieters kommen; aus Schweizer Sicht ist die einzige feste Angabe die, dass keine Schweizer Bewilligung besteht. Wer in erster Linie ein Konto bei einem Schweizer Veranstalter führt und nur gelegentlich die Konkurrenz beobachtet, kann diesen Namen überspringen. Wer wegen der grösseren Auswahl an Live- und Sonderwetten nach draussen geht, sollte die Regel kennen: Das Wettangebot ist im bewilligten Schweizer Markt ein geschlossener Katalog der Aufsicht. Ausserhalb gibt es keinen Katalog und keinen Freibetrag.

ZotaBet: achter Weg nach draussen

ZotaBet ist die letzte der acht Marken ohne Schweizer Bewilligung. Der letzte Eintrag verdient dieselbe Nüchternheit wie der erste: keine Veranstalterbewilligung, keine Spielbewilligung, keine Aufsicht der Gespa, keine Verbindung zum Sperrregister, kein Schweizer Rechtsweg, Sperrlistenfähigkeit. Dazu kommt, was für alle acht gilt: Werbung für ein nicht bewilligtes Spielangebot ist nach Art. 74 Abs. 3 BGS verboten und wird mit einer Busse bis zu CHF 500’000 geahndet (Art. 131 BGS). Eine Beschreibung ist keine Werbung — aber ein Anbieter, der sich über Werbung im Schweizer Markt positioniert, bewegt sich am Rand dieser Grenze.

Als Konto für Leser, die im bewilligten System bleiben wollen, ist ZotaBet der Endpunkt einer Liste, an deren Anfang zwei Namen stehen, die es dürfen. Der Vergleich der acht führt nicht zur Empfehlung eines dieser Anbieter. Was auf der Strecke bleibt, ist nicht die Steuerfreiheit, die man nie hatte, sondern die Möglichkeit, sie zu bekommen: Bei einem einzelnen Gewinn von einigen hundert Franken ist der Unterschied klein, bei einem von einigen hunderttausend Franken ist er die Differenz zwischen einer Zeile in der Steuererklärung und einer vollständigen Deklaration.

Steuerfreibetrag und Bewilligung: was am Ende den Unterschied macht

Der Satz «je nach Kanton» ist die ehrlichste Formulierung des Themas. Für die direkte Bundessteuer und die Verrechnungssteuer auf Gewinne aus Grossspielen gilt der bereits genannte Freibetrag. Die Kantonsfreibeträge weichen davon ab: Die ESTV-Übersicht für die Steuerperiode 2024 weist unter anderem CHF 1’030’000, CHF 1’033’000, CHF 1’037’000, CHF 1’054’600, CHF 1’056’600 und 1 Mio. aus, die für 2023 CHF 1’038’300 und 1 Mio. Eine Antwort, die auf der Hand liegt, gibt es nicht. Bei den Staats- und Gemeindesteuern im Kanton Thurgau liegt der Freibetrag übrigens bei CHF 1’000’000, während es bei der direkten Bundessteuer CHF 1’071’000 sind — derselbe Kanton, zwei Beträge, ein Formular.

Für die grosse Mehrheit der Schweizer Sportwetter ist die Debatte ohnehin theoretisch. Ein einzelner Gewinn aus einer Sportwette liegt praktisch immer unter CHF 1’071’000, also fliessen keine Einkommenssteuer und keine Verrechnungssteuer. Bei einer Einzelwette zu einer Quote von 2.00 und einem Einsatz von CHF 100 beträgt der Gewinn CHF 100 — von jedem Freibetrag so weit entfernt wie der Mond. Die Frage nach der Verrechnungssteuer stellt sich für einen kleinen Wetter nur, wenn eine Kombiwette mit sehr hohen Quoten tatsächlich über die Schwelle trägt. Selbst dann bleibt der ganze Betrag bis zur Schwelle unversteuert, weil nur der übersteigende Teil steuerbar ist.

Der praktische Rat, der aus dieser Lage folgt, ist keine Steueroptimierung, sondern eine Reihenfolge: zuerst der Anbieter, dann die Frage, ob es überhaupt um Steuern geht. Wer bei Swisslos oder Loterie Romande setzt, hat den Freibetrag auf seiner Seite, wenn es denn je dazu kommt. Wer bei einem der acht Anbieter ohne Schweizer Bewilligung setzt, hat ihn nicht, und die Steuerfrage stellt sich dort kantonal und ohne Schwelle. Der Unterschied zwischen den beiden Wegen ist keine Geschmacksfrage der Plattform. Er ist eine Frage der Steuerrealität, und er wird nicht kleiner, wenn man ihn ignoriert.

Für Haushalte mit einem Spielenden kann die Rechnung grösser werden als der Einsatz. Wird ein Gewinn als Einkommen erfasst, wirkt er auf die Progression, und der Satz, mit dem derselbe Franken versteuert wird, unterscheidet sich zwischen zwei Kantonen bereits spürbar. Wer eine Steuererklärung mit Kindern und Abzügen ausfüllt, sollte es nicht darauf ankommen lassen, einen fünfstelligen Gewinn bei einem Anbieter ohne Bewilligung zu erzielen, ohne vorher Beratung zu suchen. Antworten zur Einkommenssteuer auf Geldspielgewinne — zur direkten Bundessteuer wie zu den Staats- und Gemeindesteuern — geben die zuständigen kantonalen Steuerbehörden; Fragen zur Erhebung oder Meldung der Verrechnungssteuer gehen an die ESTV.

Zum Schluss die unbequeme Seite der Steuerfreiheit. Der Freibetrag beschreibt, wie ein Gewinn behandelt wird, nicht wie wahrscheinlich einer ist. Kein Steuervorteil macht eine Wette zum Geschäft, und wer den Steuervorteil als Grund nennt, mehr zu setzen, hat das Argument verdreht: Der Freibetrag belohnt den Fall, in dem man ohnehin Glück hatte. Das ist eine gute Nachricht für den Gewinner und für niemanden sonst.

Häufige Fragen zur Steuer auf Sportwetten in der Schweiz

Ab welchem Betrag sind Gewinne aus Sportwetten in der Schweiz steuerpflichtig, und was heisst «je nach Kanton»?

Bei bewilligten Schweizer Grossspielen ist ein einzelner Gewinn bis zum Steuerfreibetrag steuerfrei, ab dem 1. Januar 2026 bis CHF 1’071’000 bei der direkten Bundessteuer. Nur der übersteigende Teil ist steuerbar. «Je nach Kanton» heisst: Der Freibetrag für die Staats- und Gemeindesteuern wird kantonal festgelegt und weicht vom Bundesbetrag ab, in der Übersicht der ESTV für die Steuerperiode 2024 zwischen 1 Mio. und CHF 1’056’600.

Was ist die Verrechnungssteuer von 35 %, und wann zieht Swisslos sie bei einer Auszahlung ab?

Die Verrechnungssteuer ist eine Sicherungssteuer auf Gewinne und Kapitaleinkünfte. Bei einem Gewinn über dem Steuerfreibetrag zieht Swisslos 35 % ab, aber nur vom übersteigenden Teil: Bei einem Gewinn von CHF 1’050’000 und einem Freibetrag von CHF 1’000’000 sind CHF 50’000 steuerpflichtig. Für den steuerbaren Anteil wird ein Verrechnungssteuerausweis ausgestellt, und die abgezogene Steuer kommt über Deklaration und Rückerstattungsantrag zurück.

Wird auf Wetteinsätze in der Schweiz eine Wettsteuer erhoben?

Nein. Auf den Einsatz selbst wird in der Schweiz keine Wettsteuer erhoben, weder bei Swisslos noch bei Loterie Romande. Eine Abgabe auf das Spiel gibt es, aber sie trifft nicht den Spielenden: Die Spielsuchtabgabe von Swisslos beträgt 0.5 % des jährlich mit Lotterien und Sportwetten erzielten Bruttospielertrags, für 2025 CHF 3’863’790. Der Einsatz bleibt vollständig Einsatz.

Wie werden Gewinne von Anbietern ohne Schweizer Bewilligung besteuert?

Gewinne aus ausländischen Geldspielen unterliegen nicht der Verrechnungssteuer, weil nur Gewinne aus Geldspielen im Sinne des BGS steuerbar sind. Nach der Steuerpraxis des Kantons Thurgau sind Gewinne aus ausländischen Grossspielen und ausländischen Online-Spielbanken unabhängig vom Betrag immer vollumfänglich als Einkommen steuerbar. Der Schweizer Freibetrag greift hier nicht; es entscheidet das kantonale Recht.

Welcher Teil eines Gewinns ist steuerbar, wenn er den Freibetrag übersteigt?

Nur der Teil über dem Freibetrag. Bei einem Gewinn von CHF 1’200’000 und einem Freibetrag von CHF 1’000’000 sind CHF 200’000 steuerbar, nicht CHF 1’200’000. Bei der direkten Bundessteuer liegt der Freibetrag ab dem 1. Januar 2026 bei CHF 1’071’000; die Kantone setzen für ihre Steuern eigene Beträge fest.

Warum ändert sich der Steuerfreibetrag von Jahr zu Jahr, und welche Einsätze lassen sich bei Grossspielen abziehen?

Der Freibetrag wird jährlich an die kalte Progression angepasst, anhand des Landesindexes der Konsumentenpreise am 30. Juni vor Beginn der Steuerperiode. Er stieg von CHF 1’000’000 (2019 bis 2022) über CHF 1’038’300 (2023) und CHF 1’056’600 (2024) auf den seit 1. Januar 2026 geltenden Wert von CHF 1’071’000. Abziehbar sind Einsätze bis 5 % des Gewinns, bei der direkten Bundessteuer für 2025 höchstens CHF 5’400.

Gibt es eine Wettsteuer auf den Einsatz?

Man hört es immer wieder, und es stimmt nicht: Auf Wetteinsätze in der Schweiz wird keine Wettsteuer erhoben. Wer CHF 100 setzt, kann bei einem bewilligten Veranstalter CHF 200 kassieren, ohne dass ein Franken davon an eine Steuer auf den Einsatz geht. Das unterscheidet die Schweiz von Ländern, in denen der Fiskus bei jedem einzelnen Wettschein mitkassiert, und es erklärt, warum die hiesige Diskussion sich praktisch ausschliesslich um den Gewinn dreht.

Stattdessen gibt es die Abgabe, die der Veranstalter trägt. Die Spielsuchtabgabe von Swisslos beträgt 0.5 % des jährlich mit Lotterien und Sportwetten erzielten Bruttospielertrags; für 2025 entspricht das CHF 3’863’790. Sie fällt nicht beim Spielenden an, sondern beim Veranstalter, und sie fliesst in die Spielsuchtprävention und -bekämpfung. Wer den Fiskus des Schweizer Geldspiels sucht, findet ihn hier und nicht auf dem Wettschein. Die Reineinnahmen aus Sportwetten müssen laut Art. 106 Abs. 6 BV vollständig gemeinnützigen Zwecken dienen; die Gespa veröffentlicht dazu jährlich einen Bericht nach Art. 107 Abs. 1 Bst. d BGS, der erste erschien 2020 für das Jahr 2019. Der Reingewinn aus den übrigen Spielen ohne Lose wird nach der Interkantonalen Vereinbarung über die gemeinsame Durchführung von Geldspielen vom 20. Mai 2019 zu 50 % nach ständiger Bevölkerungszahl und zu 50 % nach Spieleinsätzen auf die Vereinbarungskantone verteilt.

Was bei der Schweizer Wettsteuer hängen bleibt

Die Schweiz hat sich für einen schmalen, geschützten Weg entschieden: zwei Veranstalter, ein geschlossener Katalog, ein Freibetrag, der praktisch jeden normalen Gewinn steuerfrei stellt. Das ist keine liberale Regelung, es ist eine sehr schweizerische — und für die meisten, die hier wetten, ist es die bessere der beiden Welten. Wer unter CHF 1’071’000 gewinnt und bei Swisslos oder Loterie Romande setzt, hat mit dem Fiskus nichts zu tun. Wer denselben Gewinn bei einem Anbieter ohne Bewilligung erzielt, kann ihn nach kantonaler Praxis voll versteuern müssen. Der Unterschied liegt nicht in der Quote. Er liegt in der Bewilligung, und er lässt sich vor der Kontoeröffnung klären oder danach bereuen.

Inhalt erstellt vom Team «handicapwettench»