Gewinne aus Sportwetten steuerfrei 2026 — der Freibetrag, zwei Wege und ihre Rechnung
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Stand: Oktober 29, 2026. Geprüft gegen die Angaben der ESTV zur verrechnungssteuerlichen Behandlung von Geldspielgewinnen, gegen die Bewilligungs- und Spielerschutzregeln des Geldspielgesetzes und gegen die veröffentlichten Bedingungen der Schweizer Veranstalterinnen.
Ein Gewinn von CHF 900’000 aus einer Sportwette ist in der Schweiz einkommenssteuerfrei. Derselbe Betrag aus einem Anbieter ohne Schweizer Bewilligung kann vollständig steuerbares Einkommen sein. Zwischen diesen beiden Sätzen liegt der ganze Artikel, und dazwischen liegt eine Entscheidung, die nichts mit Tippqualität zu tun hat: die Wahl des Veranstalters. Wer in der Schweiz eine Sportwette abschliesst, wählt nicht zwischen zwei Steuersätzen, sondern zwischen zwei Rechtsordnungen. Die eine kennt einen Freibetrag von CHF 1’071’000 für ab dem 1. Januar 2026 erzielte Gewinne, zieht darüber 35 % Verrechnungssteuer ab und gibt dem Spielenden ein Register, eine Limite und eine Aufsichtsbehörde an die Hand. Die andere kennt nichts davon. Dieser Überblick ordnet die Steuerfolgen, sortiert die Anbieter und sagt bei jedem, welchem Leser er nützt — und welchem er schadet.
Die Steuerfolgen im Vergleich: zehn Anbieter, zwei Rechtsordnungen
Wer die Steuerfrage stellt, stellt in Wahrheit eine Vergleichsfrage. Nicht «sind Wetten steuerfrei?», sondern «bei wem?». Und die Antwort darauf lässt sich nicht aus dem Steuergesetz allein lesen, weil sie bei einem Drittel der in der Schweiz bekannten Angebote gar nicht mehr aus dem Steuergesetz kommt. Die folgende Übersicht ordnet die zehn Plattformen, die auf dieser Seite bewertet werden, nach dem einzigen Merkmal, das die Steuerfolge wirklich verschiebt: ob hinter der Wette eine Schweizer Veranstalterbewilligung steht oder nicht.

| Anbieter | Bewilligungsstatus in der Schweiz | Veranstalterin bzw. angegebene Bewilligung |
|---|---|---|
| Swisslos Sporttip | Veranstalter- und Spielbewilligung für ein Grossspiel nach BGS | SWISSLOS Interkantonale Landeslotterie Genossenschaft, Basel, unter Aufsicht der Gespa |
| Loterie Romande Jouez Sport | Veranstalter- und Spielbewilligung für ein Grossspiel nach BGS | Loterie Romande, Société de la Loterie de la Suisse Romande, unter Aufsicht der Gespa |
| Sportaza | ohne Schweizer Bewilligung | angegebene Bewilligung nicht etabliert, ohne Geltung in der Schweiz |
| DirectionBet | ohne Schweizer Bewilligung | angegebene Bewilligung nicht etabliert, ohne Geltung in der Schweiz |
| Roobet | ohne Schweizer Bewilligung | angegebene Bewilligung nicht etabliert, ohne Geltung in der Schweiz |
| BC Game | ohne Schweizer Bewilligung | angegebene Bewilligung nicht etabliert, ohne Geltung in der Schweiz |
| BetFury | ohne Schweizer Bewilligung | angegebene Bewilligung nicht etabliert, ohne Geltung in der Schweiz |
| Cloudbet | ohne Schweizer Bewilligung | angegebene Bewilligung nicht etabliert, ohne Geltung in der Schweiz |
| IviBet | ohne Schweizer Bewilligung | angegebene Bewilligung nicht etabliert, ohne Geltung in der Schweiz |
| Fezbet | ohne Schweizer Bewilligung | angegebene Bewilligung nicht etabliert, ohne Geltung in der Schweiz |
Die Spalte mit dem Bewilligungsstatus füllt sich in acht von zehn Zeilen mit demselben Wortlaut, und genau das ist die Information. Es gibt in der Schweiz keine graue Zone mit vielen bewilligten Anbietern, aus der man den günstigsten wählen könnte. Der Kanton hat die Veranstalter von Lotterien und Sportwetten auf zwei begrenzt. Alles, was auf dem Bildschirm sonst wie ein Sportwettenanbieter aussieht, steht ausserhalb dieser Ordnung — nicht verboten für den, der dort spielt, aber auch nicht eingebunden in irgendetwas, was einem Schweizer Spielenden hilft, wenn etwas schiefgeht.
Was eine Bewilligung im Steuerrecht bewegt, steht im Abschnitt «Gewinne aus Sportwetten: wann sie steuerfrei sind und wann nicht». An dieser Stelle zählt die praktische Konsequenz: Der Status entscheidet darüber, ob ein Gewinn überhaupt in den Anwendungsbereich des Freibetrags fällt. Ein Spielender, der im März CHF 4’000 gewinnt, merkt den Unterschied nicht. Einer, der im November einen Sechsstelligen einlöst, merkt ihn sofort. Die Rangliste ist deshalb keine Geschmacksfrage, sondern eine Frage der Losgrösse — und die meisten Leser werden sie nie zu spüren bekommen. Der teure Teil der Entscheidung liegt woanders: Er liegt darin, dass der bewilligte Weg nur einem Teil der Schweiz offensteht, und das ist der Punkt, an dem die Wahl wirklich unbequem wird.
Was für wen zählt: die Bewertungsrasterfrage
Ein Vergleich, der mit dem Steuerstatus allein arbeitet, übersieht den zweiten Filter, der vor dem ersten greift. Ein Online-Konto bei einer bewilligten Veranstalterin setzt Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt in deren Gebiet voraus. Wer in Zürich wohnt, kommt bei Swisslos nicht an der Registrierung vorbei, wird dort aber auch nicht abgewiesen. Wer in Genf wohnt, findet bei Swisslos keine Tür, dafür bei Loterie Romande. Und wer sich regelmässig in einem Land aufhält, das gar keine Schweizer Bewilligung kennt, sieht auf seinem Bildschirm nur die acht Anbieter ohne Bewilligung — mit allen Folgen, die das für die Steuererklärung und für den Spielerschutz hat.
Aus dieser Doppelung ergibt sich ein Raster, das mehr als eine Spalte braucht:
- Die Steuerfolge: bewilligt heisst Freibetrag je Einzelgewinn und 35 % Verrechnungssteuer nur oberhalb davon; ohne Bewilligung heisst je nach Kanton vollständig steuerbares Einkommen, unabhängig vom Betrag.
- Der Zugang: das Vertragsgebiet der Veranstalterin gegen einen Wohnsitz irgendwo mit Internetzugang.
- Der Schutzapparat: selbst gesetzte Verlustlimiten, Einzahlungslimiten und ein schweizweites Sperrregister auf der einen Seite; auf der anderen Seite nichts, was in der Schweiz durchsetzbar wäre, und keine angemessene Fairness-Kontrolle durch eine Schweizer Behörde.
- Die Auswahl: ein geschlossener Katalog zugelassener Sportarten und Wettarten dort, ein praktisch unbeschränktes Programm hier.
Vier Zeilen, vier Zielkonflikte. Der Leser, der kleine Beträge spielt, für den zählt die Steuerzeile kaum und die Auswahlzeile viel. Wer in unregelmässigen Abständen spielt und einmal im Leben gross gewinnt, für den kippt das Verhältnis. Und wer mitten in der Westschweiz wohnt, hat gar nicht die Wahl zwischen den zwei bewilligten Anbietern, sondern nur zwischen einem und den acht anderen.
Ein Wort zur Belastbarkeit dieser Rangliste: Die Steuer- und Schutzangaben zu den bewilligten Veranstalterinnen stützen sich auf veröffentlichte Bedingungen und auf die Aufsichtspraxis. Die acht ausländischen Namen sind aus einem anderen Grund aufgeführt — der Spielende begegnet ihnen, und die Art, wie er ihnen begegnet, ist ein Steuer-, kein Geschmacksthema. Keine Platzierung in dieser Liste ist eine Empfehlung, dort zu spielen.
Wie Schweizer Wetten besteuert werden: Einsatz, Einzelgewinn und der Freibetrag
Der häufigste Denkfehler bei dieser Frage liegt darin, den Einsatz als steuerbaren Vorgang zu behandeln. Ist er nicht. In der Schweiz gibt es keine Wettsteuer auf den Einsatz — wer CHF 100 auf eine Quote von 2.00 setzt, zahlt auf diese CHF 100 keine Abgabe, weder an den Bund noch an den Kanton. Das ist der erste klare Punkt, und er gilt für jede Wette, unabhängig vom Ausgang. Was das für die Rechnung des Spielenden bedeutet, ist einfach: Eine zurückgezahlte Wette kostet nichts, was man nicht ohnehin verloren hätte.
Der zweite Punkt betrifft die andere Seite des Wettscheins. Ein Gewinn aus einem Schweizer Grossspiel — und die ESTV nennt Sportwetten ausdrücklich — unterliegt der Einkommenssteuer erst ab dem Steuerfreibetrag. Bei der direkten Bundessteuer und bei der Verrechnungssteuer liegen diese beiden Schwellen auf demselben Wert: für Gewinne ab dem 1. Januar 2026 sind es CHF 1’071’000. Wer darüber liegt, ist nicht mit dem ganzen Gewinn steuerbar, sondern nur mit dem Teil darüber. Kein Gewinn unterhalb dieser Grenze löst Einkommenssteuer aus, und keiner löst Verrechnungssteuer aus.
Damit ist der Rahmen abgesteckt, und die nächste Frage stellt sich von selbst: Was passiert mit einem Gewinn, der die Schwelle reisst? Die Schwelle wird nicht in einem Schritt erreicht oder verfehlt. Sie wird in Stufen an die Teuerung angepasst, und jede Stufe ist selbst ein Betrag.
Die Anpassung des Freibetrags im Zeitverlauf
Der Ausgleich der kalten Progression beim Steuerfreibetrag erfolgt jährlich, gestützt auf den Stand des Landesindexes der Konsumentenpreise am 30. Juni vor Beginn der Steuerperiode und nach der Verordnung über die kalte Progression. Das heisst: Die Schwelle wandert, und zwar nach oben. Sie beginnt bei CHF 1’000’000, wächst in Tausenderschritten und liegt ab 2026 bei CHF 1’071’000.
| Gewinn erzielt ab | Freibetrag bei der direkten Bundessteuer und der Verrechnungssteuer |
|---|---|
| 2019 bis 2022 | CHF 1’000’000 |
| 2023 | CHF 1’038’300 |
| 2024 | CHF 1’056’600 |
| 2025 | CHF 1’070’400 |
| 1. Januar 2026 | CHF 1’071’000 |
Interessant an dieser Reihe ist weniger ihr Verlauf als ihr Massstab. Über sieben Jahre ist die Schwelle um gut sieben Prozent gestiegen. Das ist keine Zahl, die eine Debatte über «steuerfreie Millionen» befeuert; es ist eine Zahl, die zeigt, wie ruhig dieses Feld seit der Einführung des Geldspielgesetzes geblieben ist. Die Reihe ist damit auch eine Warnung an jeden, der eine alte Tabelle oder einen Blogbeitrag von 2021 zu Rate zieht: Dort steht CHF 1’000’000, und wer sein Steuerformular danach ausfüllt, liegt um CHF 71’000 daneben.
Für die Steuerperiode 2024 weist die ESTV die Grenze aus Sicht des Formulars aus und formuliert sie von der anderen Seite: Gewinne aus Grossspielen unterliegen der Einkommenssteuer ab CHF 1’056’601. Dieselbe Schwelle, andere Richtung gelesen. Wer CHF 1’056’600 gewinnt, zahlt nichts. Wer einen Franken mehr gewinnt, zahlt auf diesen Franken. In der Praxis betrifft das eine sehr kleine Zahl von Personen: Ein einzelner Gewinn in dieser Höhe aus einer Sportwette ist ein seltenes Ereignis, und die meisten Leser werden ihr Leben lang unterhalb dieser Linie bleiben. Der Freibetrag ist deshalb für fast alle, die diese Seite lesen, eine Absicherung und keine Hürde.
Warum es bei der kantonalen Steuer anders aussieht
Die Steuerfreibeträge für Gewinne aus Grossspielen sind kantonal verschieden, und zwar nicht nur ein wenig. Die ESTV-Übersicht für die Steuerperiode 2024 weist unter anderem CHF 1’030’000, CHF 1’033’000, CHF 1’037’000, CHF 1’054’600, CHF 1’056’600 und CHF 1’000’000 aus, für 2023 CHF 1’038’300 und CHF 1’000’000. Die Spanne zwischen dem tiefsten und dem höchsten kantonalen Wert liegt damit bei rund CHF 27’000.
Das ist der Punkt, an dem «je nach Kanton» aufhört, eine Floskel zu sein. Wer in einem Kanton mit einer Schwelle von CHF 1’030’000 einen Gewinn von CHF 1’040’000 einlöst, zahlt kantonale Steuern auf CHF 10’000. Zieht dieselbe Person 20 Kilometer weiter, bleibt derselbe Gewinn steuerfrei. Kein Merkmal der Wette, kein Merkmal des Anbieters, allein der Wohnsitz entscheidet. Und das gilt ausdrücklich auch unterhalb der Schwelle: Wer nach dem Umzug die Steuererklärung im neuen Kanton einreicht, füllt sie unter der neuen Schwelle aus.
Dass die Seite hier keine Tabelle pro Kanton liefert, hat einen Grund, der dem Leser nützt. Die massgebliche Auskunft gibt es nur bei der zuständigen kantonalen Steuerverwaltung, weil die Werte jährlich neu festgesetzt werden und die veröffentlichten Übersichten sich auf bestimmte Steuerperioden beziehen. Wer in der Nähe einer Schwelle liegt und diese Nähe kennt, hat dort ohnehin eine Frage zu stellen. Für alle anderen reicht die Information, dass die eigene kantonale Schwelle von der eidgenössischen abweichen kann und dass ein Gewinn zwischen beiden Werten in einem Kanton steuerbar und im nächsten steuerfrei ist.
Der Abzug des Einsatzes — die Obergrenze entscheidet
Bei Grossspielen können Einsätze bei der direkten Bundessteuer abgezogen werden, und der Abzug hat zwei Deckel. Er ist auf höchstens 5 % des Gewinns begrenzt, und er ist der Höhe nach begrenzt: CHF 5’200 in der Steuerperiode 2023, CHF 5’300 in der Steuerperiode 2024 und CHF 5’400 für 2025. Zusätzlich gilt, dass nur bis zur Höhe der im gleichen Jahr im entsprechenden Wettbewerb erzielten Gewinne abgezogen werden darf.
Wer die drei Bedingungen nebeneinanderlegt, sieht sofort, für wen diese Regel gebaut ist: nicht für den Gelegenheitsspielenden, sondern für den, der regelmässig Einsätze leistet und dabei Gewinne erzielt. Bei einem Gewinn von CHF 100’000 ist 5 % genau CHF 5’000 — der Deckel bei CHF 5’400 greift also erst oberhalb von etwa CHF 108’000, und die Prozentschwelle ist die bindende. Bei einem Gewinn von CHF 3’000 ist 5 % gleich CHF 150; der Abzug ist dann so klein, dass die Mühe der Auflistung in der Steuererklärung schwerer wiegt als der Nutzen. Für den typischen Leser dieser Seite ist die Regel damit ein Detail, das keine Rolle spielt.
Es gibt sie aber zweimal, und das ist der eigentliche Ärger. Im Kanton Thurgau etwa gilt bei den Staats- und Gemeindesteuern ein pauschaler Abzug von 5 % je steuerbarem Gewinn, höchstens CHF 5’000, und ohne Abzug der tatsächlichen Kosten. In der direkten Bundessteuer lässt sich eine Verrechnungssteuer von 35 % nicht abziehen — sie ist keine abzugsfähige Schuld, sondern ein Vorauszahlungsmechanismus, den man zurückfordert. Drei verschiedene Regeln für dieselbe Wette: Bund, Kanton, und der Abzug, der steuerfreie von steuerbaren Gewinnen trennt. Wer vorhat, einen Betrag in dieser Grössenordnung zu versteuern, hat hier drei Fragen an die kantonale Steuerverwaltung, nicht eine.
Der Freibetrag in der Rechnung
Der Reiz eines Gewinns von CHF 1’071’000 liegt darin, dass er die steuerfreie Sache trifft genau auf dem Punkt. Prüfen wir, was daneben passiert.
Nehmen wir eine Einzelwette statt eines Lottogewinns, mit einem Einsatz von CHF 100 zu einer Quote von 2.00. Das ist ein Beispiel, kein am Markt erhobener Preis. Die Auszahlung beträgt in diesem Fall CHF 200, und der Reingewinn liegt bei CHF 100. Und hier ist der entscheidende Punkt: Nicht der Umsatz zählt, sondern der Einzelgewinn. Die CHF 200 sind weit unter dem Freibetrag, also bleibt der Gewinn einkommensteuerfrei und die Verrechnungssteuer von 35 % wird überhaupt nicht ausgelöst. Auf derselben Wette bei einer Quote von 1.50 wären es CHF 50 Reingewinn, bei einer Quote von 5.00 wären es CHF 400 — die Zahlen bleiben im steuerfreien Bereich, und auch bei einer sehr hohen Quote bleibt der Einzelgewinn einer Einzelwette in einem Bereich, in dem niemand auf den Gedanken käme, die Steuerbehörde einzuschalten.
Was diese kleine Rechnung zeigt, ist der wahre Massstab für die Frage, die der Leser eigentlich hat. Die Steuerfrage entscheidet sich nicht am Einsatz, nicht am Quotenniveau und schon gar nicht am Steuerfuss des Wohnkantons. Sie entscheidet sich an der Grössenordnung des Einzelgewinns, und die liegt bei jemandem, der CHF 100 auf eine Zweierquote setzt, in einem Band von etwa CHF 50 bis wenigen hundert Franken Reingewinn. Um mit einer Sportwette die Schwelle überhaupt zu berühren, brauchte es einen Gewinn von über einer Million Franken aus einer einzigen Wette — jenseits jeder realistischen Wette eines Privatspielers, und bei Kombinationswetten nur, wenn auch die Einsätze entsprechend hoch werden.
Nüchtern betrachtet heisst das: Für praktisch jeden, der diese Seite liest, ist der Steuerfreibetrag keine relevante Grösse in der Alltagsrechnung. Er ist die Antwort auf eine andere Frage, nämlich auf jene nach dem Steuerfolgen der Einzelwette im Erbfall, im besonders grossen Treffer oder im Ausland. Wer sich vorstellt, dass ihm der Gewinn eines normalen Abends steuerlich weh tun könnte, macht sich die Rechnung falsch und die Sache unnötig kompliziert.
Gewinne aus Sportwetten: wann sie steuerfrei sind und wann nicht
Die Steuerfreiheit ist keine Eigenschaft des Gewinns, sondern eine Eigenschaft des Spiels, aus dem er kommt. Das Geldspielgesetz unterscheidet Grossspiele und Kleinspiele, und die steuerliche Behandlung folgt dieser Unterscheidung. Bei den Kleinspielen, zu denen lokale Sportwetten zählen, sind Gewinne bei der direkten Bundessteuer steuerfrei, sofern die Spiele gesetzlich zugelassen sind. Bei den Grossspielen greift der Freibetrag. In beiden Fällen hängt die Steuerfreiheit an einer Zulassung: Bei den Grossspielen ist es die Schweizer Bewilligung des Veranstalters, bei den Kleinspielen die gesetzliche Zulassung des Spiels. Nicht bewilligte Kleinspiele sind nach der Steuerpraxis des Kantons Thurgau vollumfänglich steuerbar.
Diese Verknüpfung ist der Angelpunkt, den man kennen muss, weil er die Überschrift dieser Seite in ihr Gegenteil verkehren kann. «Gewinne aus Sportwetten steuerfrei» stimmt für die bewilligte Wette und es stimmt für die zugelassene Kleinwette. Es stimmt nicht automatisch für die Wette bei einem Anbieter, der in der Schweiz keine Bewilligung hat. Die ESTV formuliert den Grundsatz so: Gewinne aus ausländischen Geldspielen unterliegen nicht der Verrechnungssteuer, weil nur Gewinne aus Geldspielen im Sinne des BGS steuerbar sind. Der Umkehrschluss klingt zunächst beruhigend — keine inländische Verrechnungssteuer auf einen Gewinn aus dem Ausland. Er ist es nur bis zu dem Punkt, an dem die kantonale Steuerpraxis dazwischenkommt.
Und dazwischen kommt sie. Nach der Steuerpraxis des Kantons Thurgau sind Gewinne aus ausländischen Grossspielen und ausländischen Online-Spielbanken unabhängig vom Betrag immer vollumfänglich als Einkommen steuerbar. Der Satz enthält keinen Freibetrag und kein «je nach Kanton», sondern eine Regel ohne Untergrenze. Praktisch heisst das: Bei einem Anbieter ohne Schweizer Bewilligung gibt es unterhalb von CHF 1’071’000 die Steuerfreiheit nicht, und oberhalb davon auch nicht — es gibt einfach volle Steuerbarkeit, und zwar in dem Kanton, der diese Praxis anwendet. Für den Spielenden ist das der einzige Punkt auf dieser Seite, an dem sich die Wahl des Anbieters in Geld ausdrückt, das er sonst behalten hätte.
Zulassung, Registrierung und der geschlossene Katalog
Der rechtliche Rahmen steht im Geldspielgesetz in der Fassung, die am 1. Januar 2019 in Kraft getreten ist. Online-Sportwetten sind darin ein Grossspiel, und die Aufsicht führt die Gespa als interkantonale Geldspielaufsicht in Bern — nicht die ESBK, die nur die Kasinos beaufsichtigt. Wer in der Schweiz Sportwetten anbieten will, braucht eine Veranstalterbewilligung und zusätzlich eine Bewilligung je Spiel, und diese Bewilligung gilt nur in der Schweiz. Ein ausländisches Papier hat nach Art. 4 des Gesetzes hier keine Wirkung. Aus dieser Konstruktion folgt, was die Rangliste oben nur als Spalte zeigt: Es gibt keine Liste weiterer bewilligter Wettanbieter, weil es keine weiteren gibt.
Die Bewilligung ist nur der Rahmen. Was innerhalb des Rahmens gesetzt werden darf, steht in einem geschlossenen Katalog zugelassener Sportarten, Wettbewerbe und Wettarten, und der Katalog ist eng. Gewettet wird auf Sportveranstaltungen; Wetten auf Wetter, Politik oder Fernsehsendungen sind nicht zugelassen. Qualifikationsrunden stehen nur darauf, wenn sie ausdrücklich gelistet sind, Frauenwettbewerbe ebenso, Ranglistenwetten nur dann, wenn die Platzierung über den Eintritt in einen internationalen Wettbewerb oder das Podest entscheidet. Wetten auf Trainingsläufe fehlen ganz, ebenso Eckball- und Kartenmärkte, und eine Esport-Sektion gibt es nicht. Veranstaltungen, an denen überwiegend Minderjährige teilnehmen, sind ausgeschlossen.
Für den vergleichenden Blick auf die acht Anbieter ohne Bewilligung ist das die entscheidende Zeile. Was dort an zusätzlichen Märkten, an Live-Optionen und an Nischen-Wettbewerben sichtbar ist, ist nicht einfach «mehr Angebot», sondern ein Angebot, das ausserhalb dieser Liste steht. Der Spielende, der einen Kartenmarkt sucht, findet ihn dort — und findet dort zugleich nichts von dem, was die Bewilligung an Schutz mitbringt. Wer wissen will, ob ein bestimmter Markt in der Schweiz überhaupt angeboten werden darf, findet in der Gespaliste der zugelassenen Sportarten, Wettbewerbe und Wettarten die massgebliche Auskunft und kein Marketingmaterial.
Livewetten sind erlaubt, vor dem Spiel und während des Spiels, sofern der Veranstalter eine entsprechende Bewilligung hat. Eine gesetzliche Beschränkung auf bestimmte Live-Märkte kennt das Gesetz nicht. Das ist bemerkenswert, weil es zeigt, wo der Gesetzgeber den Schwerpunkt gesetzt hat: nicht beim Tempo der Wette, sondern beim Umfang des Angebots und beim Zugang. Cash-Out ist dagegen überhaupt nicht geregelt und bleibt eine Funktion jedes einzelnen Anbieters. Bei Swisslos etwa umfasst sie Einzel-, Kombinations- und langfristige Wetten, aber nur als vollständiger Ausstieg und nicht garantiert für jeden Markt. Wer den Ausstieg als festen Bestandteil seiner Spielweise plant, plant ihn bei einem Anbieter, nicht bei einer Aufsicht.
Ein Punkt, den die Werbung für den bewilligten Weg regelmässig unterschlägt: Der Schutz am Verkaufspunkt ist nicht das Papier wert, auf dem die Regel steht. Bei Testkäufen der Gespa im Jahr 2025 wurde an Verkaufsstellen in 47,5 % von 200 Fällen eine Sportwette an eine minderjährige Person verkauft. Die Zahl steht nicht hier, um den bewilligten Weg schlechtzurechnen. Sie steht hier, damit niemand glaubt, das Etikett «bewilligt» ersetze die eigene Aufmerksamkeit. Die Bewilligung regelt, was der Veranstalter darf. Sie regelt nicht, was der Mensch am Kiosk tut.
Regeln, die nur für bewilligte Anbieter gelten
Die Verknüpfung von Zulassung und Steuerfreiheit hat eine zweite Konsequenz, die in der Debatte selten vorkommt: Eine ganze Reihe von Schweizer Regeln gilt nur für die bewilligten Veranstalterinnen. Wer bei einem Anbieter ohne Bewilligung spielt, spielt nicht unter diesen Regeln, weil er sich nicht in ihrem Anwendungsbereich befindet.
Die Zulassungsregeln sind daran gebunden. Ein Online-Konto setzt Wohnsitz in der Schweiz voraus und praktisch dazu den Aufenthalt im Gebiet der Veranstalterin; bei Swisslos kommen mindestens 18 Jahre, keine bestehende Spielsperre und eine einmalige Registrierung je Person hinzu, wobei die Angaben aus dem hochgeladenen Ausweis ausgelesen und gegen Adressdatenbanken geprüft werden. Ein Spielerkonto ist eine identifizierte Person. Bei Swisslos zahlt der Betrieb Gewinne und Guthaben nur auf ein Zahlungskonto aus, das auf den Namen der Konteninhaberin oder des Konteninhabers lautet; anonyme oder Krypto-Auszahlungen gibt es im bewilligten Schweizer Wettgeschäft nicht. Ein Kredit an Spielende ist nach dem Gesetz ausgeschlossen.
Die Werbe- und Bonuszügel gehören ebenfalls dazu. Die Werbung darf nicht aufdringlich oder irreführend sein und sich nicht an Minderjährige oder gesperrte Personen richten. Für Gratisspiele oder Gratisguthaben braucht der Veranstalter die vorgängige Zustimmung der Gespa; im Jahr 2025 erteilte sie 24 Zustimmungen an Loterie Romande und 8 an Swisslos. Und die Werbung für ein in der Schweiz nicht bewilligtes Geldspiel ist verboten — daran ändert die Existenz ausländischer Angebote nichts, sondern nur die Frage, wen die Durchsetzung trifft.
Was daraus folgt, ist ein Preis, der auf der Rechnung des bewilligten Wegs steht: Es gibt genau zwei Veranstalterinnen, einen geschlossenen Katalog, eine Wohnsitzbedingung und eine Verifikation, die jeden einmal erwischt. Wer am Samstagabend ein Konto eröffnen und in derselben Stunde wetten will, wird die Verifikation als Hindernis erleben. Das ist der ehrliche Nachteil dieses Weges, und er ist keine Nebenwirkung, sondern die Bauart.
Wo die Abgrenzung scharf wird
Für die acht Namen ohne Bewilligung ist der rechtliche Befund einheitlich, und er lässt sich in einem Satz zusammenfassen, ohne dass eine Aussage über einen einzelnen Anbieter nötig wäre: keine Schweizer Bewilligung, keine Anbindung an das schweizerische Sperrregister, kein Schweizer Rechtsweg, und die Möglichkeit, dass die Domain auf die Sperrliste der Gespa gesetzt und von den hiesigen Telekom-Anbietern über DNS blockiert wird. Eine ausländische Bewilligung — aus Curaçao, Malta, Deutschland oder einem anderen Land — hat in der Schweiz keine Wirkung.
Das Organisieren von Sportwetten ohne Schweizer Bewilligung ist strafbar: bis zu drei Jahre Freiheitsstrafe oder Geldstrafe, bei gewerbsmässigem Betrieb bis zu fünf Jahre. Der Spielende wird nicht bestraft. Das ist die gute Nachricht und zugleich die schlechte, weil sie beschreibt, wo das Risiko landet: nicht bei ihm, aber auch nicht bei ihm geschützt. Einsätze und Gewinne können in einem Verfahren gegen den Anbieter eingezogen werden, und eine Schweizer Aufsicht, die für faire Bedingungen sorgen müsste, existiert für diese Angebote nicht.
Was die Blockierung betrifft, ist die Praxis weniger statisch, als das Wort Sperrliste vermuten lässt. Die Gespa veröffentlicht die Liste der ausländischen Domains, die über DNS blockiert werden; die erste Liste stammt vom 3. September 2019, und Ende 2025 umfasste sie 671 Domains. Blockierte Domains werden innert Stunden ersetzt. Die Aufsicht hat in diesem Zusammenhang unter anderem Interwetten und Bet-at-Home genannt und bet365 als auf der Liste stehend bezeichnet. Für den Steuerpunkt ist das eine Fussnote: Eine Domain, die in der Schweiz nicht erreichbar ist, kann auch keinen steuerfreien Gewinn auszahlen. Die Liste sagt nichts darüber, ob ein Anbieter im Ausland erlaubt ist. Sie sagt nur, ob er von hier aus über den normalen Weg erreichbar ist.
Wer sich für einen ausländischen Anbieter entscheidet, entscheidet sich bewusst gegen vier Dinge: die Anbindung an das Sperrregister, das die Aufsicht über alle bewilligten Anbieter führt, die Anbindung an den Schweizer Rechtsweg, und die Anwendung der steuerlichen Behandlung, die für bewilligte Wetten gilt. Der letzte Punkt ist der einzige, der sich unmittelbar in Franken ausdrückt. Die anderen drei drücken sich in dem aus, was im Streitfall nicht da ist.
Von der Verrechnungssteuer zur Limite: was ein Gewinn nicht ändert
Über der Schwelle wird es konkret. Bei der Auszahlung von Gewinnen über dem Steuerfreibetrag zieht Swisslos die Verrechnungssteuer von 35 % ab und stellt für den verrechnungssteuerpflichtigen Anteil einen Verrechnungssteuerausweis aus. Der Abzug trifft nicht den ganzen Gewinn, sondern nur den Teil über der Schwelle. Ein Gewinn von CHF 1’050’000 bei einem Freibetrag von CHF 1’000’000 macht CHF 50’000 steuerpflichtig; ein Gewinn von CHF 1’200’000 bei einem Freibetrag von CHF 1’000’000 lässt CHF 200’000 steuerbar.
Wer das zuerst liest, hält die 35 % für eine Endabgabe. Sie sind es nicht. Die abgezogene Verrechnungssteuer lässt sich nicht vom steuerbaren Einkommen abziehen, sondern wird zurückgefordert, indem der Gewinn in der Steuererklärung deklariert und ein Rückerstattungsantrag gestellt wird. Der Ausweis, den die Veranstalterin bei der Auszahlung aushändigt, ist die Eintrittskarte zu dieser Rückforderung. Wer ihn verliert und den Gewinn nicht deklariert, hat 35 % auf einen Betrag abgegeben, den er hätte zurückholen können. Die Abgabe sitzt also vorübergehend auf dem Konto des Spielenden und nicht endgültig — vorausgesetzt, die Deklaration erfolgt.
Das führt zu einem Schritt, der nicht in die Zuständigkeit dieser Seite oder einer Sportwettenseite fällt, und der deshalb hier ausdrücklich benannt wird: Fragen zur Einkommenssteuer auf Geldspielgewinne — sowohl zur direkten Bundessteuer als auch zu den Staats- und Gemeindesteuern — sind an die zuständigen kantonalen Steuerbehörden zu richten. Fragen zur Erhebung oder Meldung der Verrechnungssteuer gehen an die ESTV. Wer einen Gewinn in der Nähe der Schwelle erwartet, stellt diese Fragen besser vor der Auszahlung als nach der Steuererklärung.
Spielerschutz: selbst gesetzte Limiten, schweizweite Sperre
Der bewilligte Weg bringt einen Apparat mit, der nichts mit Steuern zu tun hat und trotzdem hierher gehört, weil er die andere Hälfte derselben Entscheidung ist. Eine hohe Auszahlung über der Schwelle ändert an diesem Apparat nichts. Sie ist ein Ereignis auf dem Konto, keine Änderung der Regeln.

Die Limiten setzt der Spielende, nicht der Staat. Die Schweiz kennt keine gesetzlich festgelegte Einzahlungsobergrenze; die Veranstalterin muss von den Spielenden einen oder mehrere Höchstwerte für Einsätze oder Verluste pro Tag, Woche oder Monat verlangen. Eine Senkung wirkt sofort, eine Erhöhung gesetzlich erst nach 24 Stunden — Swisslos und Loterie Romande wenden in ihren eigenen Bedingungen 72 Stunden an. Diese Spanne zwischen Gesetzeswortlaut und Vertragsbestimmung ist kein Detail: Wer seine Limite erhöhen will, wartet bei den Schweizer Veranstalterinnen drei Tage und nicht einen. Die Wartezeit ist eine Bremse, und sie ist ausdrücklich so gedacht.
Wie das konkret aussieht, lässt sich bei Swisslos nachlesen: Vor der ersten Teilnahme an Sporttip müssen Spielende Verlustlimiten für 1, 7 und 30 Tage setzen, mit einer Oberlimite von CHF 9’999 und von CHF 1’000 für Personen unter 21 Jahren. Eine Senkung gilt sofort, eine Erhöhung erst nach 72 Stunden. Zusätzlich ist eine freiwillige Einzahlungslimite für jeweils 30 Tage möglich. Zwei Dinge daran sind bemerkenswert. Das System kennt eine Sonderregel für junge Erwachsene, die die Limite auf einen Zehntelwert zieht. Und das System kennt den Unterschied zwischen strenger werden und lockerer werden: Der eine Weg ist einen Klick weit, der andere dauert drei Tage. Das ist die einzige Stelle im Schweizer Wettangebot, an der eine Selbstbeschränkung wirklich etwas kostet, und sie kostet es auf der richtigen Seite des Vorgangs.
Daneben steht die Spielsperre. Bei Swisslos lässt sich der Zugang produktbezogen für 1 bis 180 Tage selbst sperren, ohne Aufhebung vor Fristablauf. Eine unbefristete Spielsperre wird in einem schweizweiten Register eingetragen und gilt auch für Kasinos einschliesslich Online-Kasinos sowie im Fürstentum Liechtenstein. Das Spektrum reicht also von der kurzen Pause bis zum Dauerzustand, und die kürzere Variante ist bewusst nicht sofort rückgängig zu machen. Wer eine schweizerische Spielsperre eingetragen hat, hat sie nicht bei einem Anbieter, sondern in einem Register, das die Aufsicht über die bewilligten Anbieter hinweg führt. Bei einem Anbieter ausserhalb dieser Ordnung existiert ein solches Register für ihn nicht — weshalb die Suchtprävention bei diesen Angeboten strukturell auf der anderen Seite des Zauns stattfindet.
Was der Schutzapparat regelt, ist Nachdenken über die Wette. Was er nicht regelt, ist der Ausgang. Niemand hat behauptet, dass er das könnte — aber eine Limite, die einen Spielenden zum ersten Mal zwingt, sich Zahlen zu setzen, bevor er Geld setzt, verändert, wie gewettet wird. Ob das gut oder lästig ist, hängt davon ab, welcher Typ man ist.
Wohin der Bruttospielertrag fliesst
Es gibt einen steuerlichen Grund für dieses ganze Arrangement, und er erklärt, warum die Zahl der Veranstalter so klein ist. Die Reineinnahmen der Sportwetten müssen vollständig gemeinnützigen Zwecken dienen, und das steht nicht in einer Verordnung, sondern in der Bundesverfassung. Die Gespa veröffentlicht dazu jährlich einen Bericht; der erste erschien 2020 für das Jahr 2019.
Wie das in Zahlen aussieht, lässt sich bei Swisslos nachsehen. Für 2025 verteilte Swisslos einen Reingewinn von CHF 562 Mio.: CHF 506 Mio. an die kantonalen Fonds und CHF 56 Mio. an die Stiftung Sportförderung Schweiz für Swiss Olympic, Fussball, Eishockey und Sporthilfe. Aus den Sportwetten stammten davon CHF 109 Mio., nach CHF 122 Mio. im Vorjahr. Der Reingewinn aus den übrigen Spielen ohne Lose wird nach der Interkantonalen Vereinbarung zu 50 % nach ständiger Bevölkerungszahl und zu 50 % nach Spieleinsätzen auf die Vereinbarungskantone verteilt.
Und es gibt eine Abgabe, die direkt an dieser Stelle ansetzt. Die Spielsuchtabgabe von Swisslos beträgt 0,5 % des jährlich mit Lotterien und Sportwetten erzielten Bruttospielertrags; für 2025 waren das CHF 3’863’790. Diese Zahl ist der eigentliche Kontrapunkt zu jeder Diskussion über die Steuerfreiheit von Gewinnen. Der Staat nimmt den Gewinn nicht, solange er unter der Schwelle bleibt. Er nimmt am Umsatz, und zwar bevor jemand gewinnt oder verliert. 0,5 % klingt nach nichts, und der Betrag ist es auch nicht: drei Millionen Franken im Jahr allein bei einem der beiden Veranstalter, finanziert aus dem Spielbetrieb und zweckgebunden für die Prävention.
Wer die Sportwetten aus der Perspektive der Staatskasse betrachtet, sieht also kein Nullsummenspiel. Der Freibetrag auf der Gewinnseite ist die eine Hälfte des Bildes. Die Abgabe auf der Ertragsseite und die Gemeinnützigkeit sind die andere. Beide Finanzströme setzen einen regelmässigen Spielbetrieb voraus, und das ist der Grund, warum die Schweiz an einem bewilligten Angebot interessiert ist, das tatsächlich genutzt wird. Der Steuervorteil ist kein Geschenk an den Gewinner. Er ist der Preis, der dafür gezahlt wird, dass die Spielenden bei den zwei bewilligten Veranstalterinnen bleiben und nicht dorthin abwandern, wo keine Abgabe anfällt.
Die zehn Anbieter im Einzelnen
Die Reihenfolge dieser Bewertungen ist keine Rangfolge nach Qualität. Die beiden Schweizer Veranstalterinnen stehen zuerst, weil sie den steuerlichen Normalfall darstellen; danach folgen die acht ausländischen Namen, die aus dem Grund aufgeführt sind, aus dem ein Leser ihnen begegnet: Er sieht sie, und er muss wissen, was er sieht. Jede Bewertung endet mit einem Urteil, und die vier Merkmale — Steuerfolge, Zugang, Schutzapparat, Auswahl — kommen in jedem Urteil unterschiedlich ins Gewicht.
Swisslos Sporttip: der bewilligte Standard mit Vertragsgebiet
Swisslos ist die SWISSLOS Interkantonale Landeslotterie Genossenschaft mit Sitz in Basel und veranstaltet Lotterien und Sportwetten gestützt auf die Interkantonale Vereinbarung über die gemeinsame Durchführung von Geldspielen vom 20. Mai 2019; die Sportwetten laufen unter dem Namen Sporttip. Sie hält eine Veranstalter- und Spielbewilligung für ein Grossspiel nach dem Geldspielgesetz und steht unter der Aufsicht der Gespa — sie ist damit eine der beiden Veranstalterinnen, die das interkantonale Recht überhaupt zulässt.
Das Vertragsgebiet ist die erste praktische Hürde. Sporttip wird in den Kantonen AG, AI, AR, BE, BL, BS, GL, GR, LU, NW, OW, SG, SH, SO, SZ, TG, UR, ZG und ZH sowie im Kanton Tessin und im Fürstentum Liechtenstein durchgeführt. Wer ausserhalb wohnt, kommt an der Online-Registrierung nicht vorbei; mindestens 18 Jahre, Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthalt im Vertragsgebiet, keine bestehende Spielsperre und eine einzige Registrierung je Person sind die Bedingungen, wobei die Ausweisdaten ausgelesen und gegen Adressdatenbanken geprüft werden.
Bei den Einsätzen ist Sporttip eng. Der Mindesteinsatz für Einzel- und Kombinationswetten liegt bei CHF 1, der Höchsteinsatz bei CHF 1’000 für eine Einzel- oder Kombinationswette und bei CHF 10’000 für eine Systemwette. Das sind Veranstalterbedingungen, keine gesetzlichen Grenzen, und Swisslos kann sie jederzeit ohne Angabe von Gründen ändern; eine Wette über der Limite wird nicht angenommen. Wer mit hohen Einsätzen arbeitet, merkt diese Grenze früher als der Gelegenheitsspieler. Cash-Out deckt Einzel-, Kombinations- und langfristige Wetten ab, aber nur als vollständiger Ausstieg und nicht garantiert für jeden Markt.
Das Urteil ist hier vom Steuerargument schwer zu trennen, und deshalb muss es das auch gar nicht sein. Wer in der Deutschschweiz wohnt und einmal in seinem Leben einen grossen Gewinn einlösen wird, findet bei Sporttip den einzigen Rahmen, in dem dieser Gewinn bis CHF 1’071’000 von der Einkommenssteuer unberührt bleibt und darüber nur mit dem übersteigenden Teil berührt wird. Das ist kein Merkmal des Produkts, sondern des Bewilligungsstatus. Wer diesen Rahmen verlässt, verliert ihn nicht teilweise, sondern ganz. Dass der Preis dafür ein enger Katalog und eine Obergrenze von CHF 1’000 pro Wette ist, muss man wissen und dann entscheiden.
Loterie Romande Jouez Sport: dasselbe für die Westschweiz
Die Loterie Romande veranstaltet Jouez Sport für die sechs Westschweizer Kantone Freiburg, Waadt, Wallis, Neuenburg, Genf und Jura. Sie ist als Société de la Loterie de la Suisse Romande organisiert, hält wie Swisslos eine Veranstalter- und Spielbewilligung für ein Grossspiel nach dem Geldspielgesetz unter Aufsicht der Gespa und nennt als Kontaktadresse Lausanne. Sie zählt 2’350 Verkaufsstellen in der Westschweiz und 221 Mitarbeitende.
Für die Steuerfrage unterscheidet sich Jouez Sport in keinem Punkt von Sporttip. Derselbe Bewilligungsstatus, dieselbe Aufsicht, derselbe Freibetrag von CHF 1’071’000 ab dem 1. Januar 2026 bei der direkten Bundessteuer und der Verrechnungssteuer, dieselbe kantonale Abweichung je nach Wohnkanton. Der Unterschied liegt im Zugang, und nur dort: Wer in Genf oder Lausanne wohnt, hat hier ein Konto und bei Swisslos keines, und umgekehrt. Ein Westschweizer Spielender, der einen Vergleich zwischen den zwei bewilligten Anbietern sucht, sucht einen Vergleich, den er nicht führen kann.
Bemerkenswert an diesem Anbieter ist etwas anderes, nämlich die Zahl der Verkaufsstellen. 2’350 Standorte in sechs Kantonen bedeuten, dass der bewilligte Weg nicht nur ein Online-Kanal ist. Wer ohne Konto, ohne Verifikation und ohne App eine Wette abschliessen will, findet in der Westschweiz eine dichte Infrastruktur dafür — und trifft dort auf dieselben Limitenregeln und dieselbe Pflicht zur Identifikation, soweit sie am Verkaufspunkt greifen. Das ist der Kanal, den die Gespa-Zahlen zu den Testkäufen im Auge haben, und der einzige Punkt, an dem der Schutzgedanke bei diesem Anbieter an einer Theke stattfindet.
Das Urteil: Die Westschweizer haben mit Jouez Sport keinen Ersatz, sondern den Zugang zu demselben Schutz- und Steuerrahmen, den die Deutschschweizer bei Sporttip haben. Wer in einem der sechs Kantone wohnt und über die Besteuerung seiner Gewinne nachdenkt, hat die Frage nach dem Anbieter damit beantwortet, bevor sie sich gestellt hat. Was bleibt, ist die Frage nach der Limite — und die stellt sich bei jedem bewilligten Anbieter gleich unangenehm.
Sportaza: Schweizer Domainsperren statt Schweizer Schutz
Sportaza hat keine Schweizer Bewilligung. In der Schweiz dürfen nur Swisslos und Loterie Romande Sportwetten anbieten, und eine Veranstalterbewilligung nach dem Geldspielgesetz besitzt Sportaza nicht; die angegebene Bewilligung ist nicht etabliert und hat nach Art. 4 des Gesetzes in der Schweiz keine Geltung. Eine schweizerische Anbindung an das Sperrregister besteht nicht, ein Schweizer Rechtsweg ebenfalls nicht, und die Domain kann auf die Sperrliste der Gespa gesetzt und über DNS blockiert werden.
Was daraus für die Steuerfrage folgt, ist unangenehm eindeutig und hat nichts mit der Seriosität der Plattform zu tun. Ein Gewinn, der bei einem Anbieter ohne Schweizer Bewilligung anfällt, fällt nicht unter den Freibetrag. Er unterliegt nicht der Verrechnungssteuer, weil nur Gewinne aus Geldspielen im Sinne des BGS dieser Abgabe unterliegen — und er kann nach kantonaler Steuerpraxis vollständig als Einkommen steuerbar sein, unabhängig vom Betrag. Ein Gewinn von CHF 5’000 ist damit in bestimmten Kantonen steuerbar, während derselbe Gewinn bei einem bewilligten Anbieter steuerfrei bleibt.
Das Urteil richtet sich an die Steuererklärung, nicht an das Produkt. Zu den Konditionen des Anbieters selbst sagen die verfügbaren Angaben nichts Belastbares; was ein Wettender vor jedem Einsatz prüfen sollte, steht in dessen eigenen Allgemeinen Geschäftsbedingungen. Der entscheidende Punkt dieser Position ist ein anderer: Wer hier spielt, sollte keine Erwartung an einen Freibetrag knüpfen. Nicht wegen der 35 %, sondern weil die Schwelle selbst nicht anwendbar ist.
DirectionBet: das Bewilligungsargument ohne Schweizer Gegenstück
DirectionBet operiert in der Schweiz ebenfalls ohne Bewilligung. Nur Swisslos und Loterie Romande verfügen über die nötigen Veranstalter- oder Spielbewilligungen nach dem Geldspielgesetz; andere Anbieter sind nicht bewilligt. Da keine Anbindung an das Schweizer Sperrregister besteht, können sich Spieler hier nicht effektiv schützen, und ein Rechtsweg ist in der Schweiz nicht verfügbar. Die Sperrliste der Gespa ist das Mittel der Aufsicht gegen den Zugang.
Wer bei einem solchen Anbieter spielt, verliert drei Dinge, die man erst merkt, wenn man sie braucht. Das erste ist der Zugang zu einem Register, das die Aufsicht über alle bewilligten Anbieter hinweg führt — wer sich dort sperren lässt, sperrt sich nicht bei einem Anbieter, sondern bei der Schweizer Ordnung. Das zweite ist ein Rechtsweg, wenn es um ausgezahlte oder einbehaltene Beträge geht. Das dritte ist die steuerliche Behandlung, die an die Bewilligung geknüpft ist.
Das Urteil: Wer bei DirectionBet oder einem vergleichbaren Namen spielt, sollte die Entscheidung ausdrücklich als Entscheidung gegen den bewilligten Rahmen verstehen und nicht als Wahl zwischen zwei gleichwertigen Produkten. Der einzige Teil dieser Entscheidung, der sich in Franken messen lässt, ist die Steuer; die anderen Teile lassen sich erst messen, wenn etwas schiefgegangen ist.
Roobet: der steuerliche Blindfleck
Roobet verfügt über keine Schweizer Bewilligung. Hier greift der generelle Ausschluss: Es fehlt eine Veranstalter- oder Spielbewilligung nach dem Geldspielgesetz. Die im Ausland behauptete Genehmigung hat in der Schweiz gemäss Art. 4 BGS keine Rechtskraft. Zudem ist der Betreiber nicht an das Sperrregister angebunden, ein Rechtsweg in der Schweiz ist nicht gegeben und die Domains können durch DNS-Blockaden für den hiesigen Markt unzugänglich gemacht werden.
Bemerkenswert an dieser Position im Vergleich ist die Asymmetrie der Steuerfolgen. Beim Schweizer Anbieter gibt es eine Schwelle, unterhalb derer nichts passiert und oberhalb derer nur der übersteigende Teil zählt. Beim Anbieter ohne Bewilligung gibt es keine Schwelle, sondern eine Regel, die an den Betrag gar nicht anknüpft. Der steuerliche Unterschied tritt damit nicht bei den grossen, sondern bei den kleinen Gewinnen auf — genau dort, wo die meisten Spielenden tatsächlich stehen. Ein Abend mit einem Gewinn von ein paar hundert Franken ist bei dem einen Anbieter ein steuerfreier Vorgang, bei dem anderen ein steuerbarer.
Das Urteil ist deshalb nicht «riskant gegen sicher». Es ist: Wer den Schweizer Freibetrag für eine Selbstverständlichkeit hält, hält eine Eigenschaft des Bewilligungsstatus für eine Eigenschaft des Sportwettens. Das ist der Irrtum, den diese Position am deutlichsten zeigt, und er kostet weniger Nerven als Geld.
BC.Game: die Aufsicht, die nicht zuständig ist
BC Game bietet seine Dienste ohne Schweizer Bewilligung an. Das Angebot entbehrt einer Veranstalter- oder Spielbewilligung gemäss den Anforderungen des hiesigen Geldspielgesetzes. Die vorgezeigten ausländischen Lizenzen sind in der Schweiz nicht anerkannt und rechtlich wirkungslos. Schweizer Spielende finden dort weder eine Anbindung an das Sperrregister noch eine schweizerische Rechtsinstanz für den Streitfall. Überdies kann der Zugriff auf die Plattform via Sperrliste technisch unterbunden werden.
Wer wissen will, ob ein Angebot in der Schweiz bewilligt ist, findet die Antwort nicht bei der Aufsichtsbehörde für Kasinos, sondern bei der Gespa — der interkantonalen Geldspielaufsicht, die die bewilligten Lotterien und Sportwetten beaufsichtigt. Diese Zuordnung ist im Schweizer System nicht offensichtlich: Die Aufsicht über Kasinos und die Aufsicht über Lotterien und Sportwetten liegen bei verschiedenen Stellen. Für einen Anbieter wie BC.Game ist in der Schweiz überhaupt keine Stelle zuständig.
Das Urteil dreht sich um diese Zuständigkeit und nicht um das Spielprogramm. Bei einem Schweizer Anbieter gibt es eine Stelle, bei der man sich über die Einhaltung der Regeln beschweren kann, und eine Aufsicht mit einem Auftrag zum Spielerschutz. Bei diesem Anbieter gibt es beides nicht. Die Frage, die ein Leser sich stellen sollte, lautet nicht, ob er dort gewinnen kann. Sie lautet, an wen er sich wendet, wenn er nicht ausbezahlt wird.
BetFury: der veröffentlichte Name im Stillen
BetFury agiert gleichfalls ohne Schweizer Bewilligung. Ein Betrieb ohne Veranstalter- oder Spielbewilligung nach den Vorgaben des Geldspielgesetzes ist in der Schweiz nicht zulässig. Die vorliegenden ausländischen Belege haben hierzulande keinerlei Wirkung. Da keine Schnittstelle zum Sperrregister besteht, können sich Spieler nicht schweizweit für diese Plattform ausschliessen, und die Durchsetzung von Ansprüchen auf schweizerischem Rechtsweg ist ausgeschlossen. Eine Sperrung der Domain durch hiesige Provider bleibt möglich.
Interessant ist an dieser Position weniger der Anbieter als das Verhältnis von Sichtbarkeit und Regel. Die Gespa veröffentlicht die Liste der Domains, die blockiert werden; Ende 2025 standen 671 Domains darauf, und die Aufsicht hat in diesem Zusammenhang unter anderem Interwetten und Bet-at-Home genannt sowie bet365 als auf der Liste stehend bezeichnet. Die Liste ist also nicht leer und nicht theoretisch. Sie ist nur nicht abschliessend, weil blockierte Domains innert Stunden ersetzt werden. Wer sich einen Wettanbieter sucht, sucht ihn in einem Bereich, in dem die Aufsicht blockiert und der Anbieter nachliefert.
Das Urteil: Bei diesem Anbieter zählt weniger, was auf der Domain steht, als was nicht dort steht — nämlich eine Schweizer Bewilligung und alles, was daran hängt. Der Name des Betreibers ist in der Schweiz bekannt, seine Verpflichtungen in der Schweiz existieren nicht. Zwischen «ich habe von diesem Anbieter gehört» und «dieser Anbieter hat hier Pflichten» liegt der ganze Unterschied, und er wird nicht durch Wiederholung kleiner.
Cloudbet: Krypto-Auszahlung als Merkmal des falschen Weges
Cloudbet ist in der Schweiz ohne Bewilligung tätig. Es mangelt an der notwendigen Veranstalter- oder Spielbewilligung nach dem Geldspielgesetz. Etwaige ausländische Lizenzen entfalten keine Rechtswirkung. Da das Sperrregister nicht einbezogen ist und keine schweizerische Rechtsgrundlage für Spieler besteht, ist das Angebot für die hiesige Aufsicht nicht greifbar; DNS-Sperren sind als Mittel der Regulierung vorgesehen.
Nützlich ist bei dieser Position ein Vergleich mit einer Schweizer Regel, die man dort nicht findet. Im bewilligten Schweizer Wettgeschäft werden Gewinne und Guthaben nur auf ein Zahlungskonto ausgezahlt, das auf den Namen des Konteninhabers oder der Konteninhaberin lautet; anonyme oder Krypto-Auszahlungen gibt es hier nicht. Das ist keine Nebenbedingung, sondern die technische Grundlage dafür, dass die Steuerfreiheit überhaupt administrierbar bleibt: Der Gewinn muss einer Person zuordenbar sein. Wo Auszahlungen nicht auf einen Namen laufen, fehlt der Anknüpfungspunkt, an dem ein Freibetrag festgemacht werden könnte.
Das Urteil bleibt bei der Steuerfolge, weil sie hier am sichtbarsten kippt. Ein Zahlungsweg, der die Identität des Empfängers nicht kennt, ist im schweizerischen System nicht der bequemere, sondern der ausserhalb stehende Weg. Diese Vereinfachung ist der eigentliche Dienst, den dieser Anbieter seinen Nutzern erweist oder nicht erweist — und in der Schweiz ist es Letzteres. Bei diesem Anbieter liefert die Identitätsfrage nichts, was an den Schweizer Rahmen erinnert.
IviBet: der Wohnsitz als Schranke
IviBet besitzt keine Schweizer Bewilligung. Wie bei den übrigen unbewilligten Anbietern fehlt eine Veranstalter- oder Spielbewilligung nach dem Geldspielgesetz, wodurch das Angebot in der Schweiz rechtlich nicht legitimiert ist. Ausländische Lizenzen werden nicht anerkannt. Da der Spielerschutz nicht mit dem hiesigen Sperrregister vernetzt ist, fehlt es an einer wirksamen Kontrollmöglichkeit, und ein Schweizer Rechtsweg für Streitigkeiten ist nicht gegeben. Der Zugriff kann über Sperrlisten unterbunden werden.
An dieser Position lässt sich ein Mechanismus erläutern, der bei den bewilligten Anbietern die Zugangsseite dominiert. Dort ist der Wohnsitz keine Formalie, sondern die Bedingung dafür, dass das Sitzland die Aufsicht überhaupt ausüben kann: Ein Online-Konto setzt Wohnsitz in der Schweiz und praktisch dazu den Aufenthalt im Gebiet der Veranstalterin voraus. Wo diese Bedingung nicht existiert, existiert auch die Aufsicht nicht, die sie voraussetzt. Die offene Registrierung für praktisch jeden Standort ist kein Zeichen von Grosszügigkeit, sondern das Fehlen des Mechanismus, der bei den bewilligten Anbietern den Zugang begrenzt.
Das Urteil: Es gibt bei diesem Anbieter nichts, was an das Sperrregister, an eine Schweizer Aufsicht oder an den Freibetrag anknüpft. Wer hier spielt, spielt aus dem Schweizer Rechtssystem heraus, nicht in ihm. Wer das bewusst tut, hat eine Entscheidung getroffen; wer es aus Bequemlichkeit tut, hat keine getroffen und trägt die Folge trotzdem.
Fezbet: die Bewilligung als das eigentliche Produkt
Fezbet offeriert Sportwetten ohne die erforderliche Schweizer Bewilligung. Das Fehlen einer offiziellen Veranstalter- oder Spielbewilligung nach dem Geldspielgesetz bedeutet, dass das Angebot keine gesetzliche Deckung besitzt. Ausländische Lizenzen bleiben in der Schweiz wirkungslos. Spieler profitieren nicht vom Schutz des Sperrregisters, eine rechtliche Handhabe in der Schweiz ist nicht vorhanden, und das Portal unterliegt dem Risiko der DNS-Sperre durch hiesige Anbieter.
Wer bis hierher gelesen hat, hat achtmal denselben Befund gesehen, und das ist kein Mangel der Darstellung, sondern das Ergebnis. Die Liste hat bei den ausländischen Namen nur deshalb acht Einträge, weil acht Namen bekannt sind und nicht, weil acht unterschiedliche Sachverhalte vorlägen. Der eine Sachverhalt ist: keine Bewilligung, kein hiesiger Schutz, keine hiesige Steuerfreiheit unterhalb der Schwelle. Wer zwischen zwei dieser Anbieter wechselt, wechselt zwischen zwei Ausprägungen desselben Status.
Das Urteil soll deshalb die Bewegung selbst benennen. Der teuerste Fehler in diesem Vergleich ist nicht die Wahl des falschen ausländischen Anbieters, sondern die Vorstellung, die Wahl zwischen Schweizer und ausländischem Angebot sei eine Wahl zwischen Produkten. Sie ist eine Wahl zwischen zwei Rechtsordnungen, und eine davon kennt den Steuerfreibetrag von CHF 1’071’000 und die andere nicht. Innerhalb der zweiten Gruppe gibt es nichts zu optimieren, was diesen Unterschied aufwiegt.
Was die zwei Wege trennt
Zieht man die zehn Bewertungen zusammen, bleibt kein Kontinuum übrig, sondern eine Doppelung. Auf der einen Seite stehen zwei Veranstalterinnen mit Bewilligung, Aufsicht, Freibetrag, Limiten, identifizierten Konten, Kontenauszahlung auf Namen und einem geschlossenen Katalog an Sportarten und Wettarten. Auf der anderen Seite stehen acht Plattformen, deren gemeinsames Merkmal die Abwesenheit genau dieser Dinge ist.
Und nun der Teil, bei dem die Wahl asymmetrisch wird. Die acht Anbieter ohne Bewilligung klingen in der Beschreibung ihrer Produkte nicht schlechter. Das ist auch nicht verwunderlich: Sie sind auf der Produktseite stark, und sie brauchen, anders als die bewilligten Veranstalterinnen, keine Rücksicht auf einen Katalog zu nehmen, keine Verlustlimiten beim ersten Login abzufragen und keinen Ausweis zu prüfen — und sie zahlen keine Spielsuchtabgabe auf den Bruttospielertrag. Der Vorteil, den sie daraus ziehen, ist der Grund, warum es sie gibt. Der Freibetrag von CHF 1’071’000 und die Anbindung an das Sperrregister sind dagegen kein Produktmerkmal, das man irgendwo dazukaufen könnte. Sie hängen an einer Bewilligung und verschwinden mit ihr.
Für wen ist also welcher Weg? Der Spielende mit einem kleinen Budget, der einmal im Monat ein paar Franken setzt, hat bei einem bewilligten Anbieter die strengere Zugangsbedingung, die engere Auswahl und die kleinen Höchsteinsätze — und die praktische Folge, dass ein Gewinn von ein paar hundert Franken steuerfrei bleibt. Der Spielende, der in unregelmässigen Abständen und grösser spielt, hat bei einem bewilligten Anbieter die Höchstgrenze von CHF 1’000 für eine Einzel- oder Kombinationswette und die Verlustlimiten als festen Bestandteil der Kontoeröffnung. Wer ahnt, dass er einmal eine hohe Summe gewinnen wird, hat bei einem bewilligten Anbieter den einzigen Weg mit einem Freibetrag. Wer einen Kartenmarkt oder ein Programm jenseits des zugelassenen Katalogs sucht, wird bei einem bewilligten Anbieter schlicht nicht bedient. Zwei Wege, zwei Zielgruppen — aber nur einer davon kennt die Steuerfrage, die der Leser eigentlich gestellt hat.
Was kein Anbieter dieser Seite dem Leser abnimmt: die Auskunft über seinen eigenen Fall. Die Rechtslage für eine ausländische Wette folgt der Praxis seines Kantons, und diese Praxis kennt er nur bei seinem Steueramt. Ob, wann und mit welcher Ausnahme er einen Gewinn melden muss, ist keine Frage, die ein Wettanbieter oder eine Vergleichsseite beantworten kann.
Häufige Fragen zu Steuern auf Sportwetten-Gewinne
Sind Gewinne aus Sportwetten in der Schweiz steuerfrei?
Bei einem Anbieter mit Schweizer Veranstalter- und Spielbewilligung ja, bis zum Steuerfreibetrag. Einsätze sind nicht steuerbar. Einzelgewinne bleiben bei der direkten Bundessteuer und der Verrechnungssteuer erst oberhalb der Schwelle steuerbar; ab dem 1. Januar 2026 liegt sie bei CHF 1’071’000. Für Gewinne aus dem Ausland gilt das je nach Kanton nicht.
Wie hoch ist der Steuerfreibetrag, und weshalb unterscheidet er sich je nach Kanton?
Für ab dem 1. Januar 2026 erzielte Gewinne beträgt er CHF 1’071’000; das gilt für die direkte Bundessteuer und die Verrechnungssteuer gleichermassen. Kantone setzen die Werte für ihre Staats- und Gemeindesteuern selbst fest und liegen teils tiefer, für 2024 etwa bei CHF 1’030’000 bis CHF 1’056’600. Die Schwelle wird jährlich an die Teuerung angepasst.
Was geschieht mit dem Teil eines Gewinns über dem Freibetrag, und wie funktioniert die Verrechnungssteuer von 35 %?
Steuerbar ist nur der Teil, der über der Schwelle liegt. Bei einem Gewinn von CHF 1’050’000 und einem Freibetrag von CHF 1’000’000 sind also CHF 50’000 betroffen. Die Veranstalterin zieht bei der Auszahlung 35 % Verrechnungssteuer auf diesen Teil ab und stellt einen Ausweis aus. Zurück kommt das Geld, indem der Gewinn in der Steuererklärung deklariert und die Rückerstattung beantragt wird.
Sind Gewinne bei ausländischen Anbietern ohne Schweizer Bewilligung ebenfalls steuerfrei?
Bei der Verrechnungssteuer nicht, weil diese nur Gewinne aus Geldspielen im Sinne des Geldspielgesetzes erfasst. Bei der Einkommenssteuer kommt es auf den Kanton an: Nach der Steuerpraxis des Kantons Thurgau sind Gewinne aus ausländischen Grossspielen und ausländischen Online-Spielbanken unabhängig vom Betrag vollumfänglich steuerbares Einkommen. Der Schweizer Freibetrag greift dort nicht.
Gibt es in der Schweiz eine Wettsteuer auf den Einsatz?
Nein. Auf den Einsatz einer Wette fällt in der Schweiz keine Abgabe an, weder beim Bund noch bei den Kantonen; die Wette wird also nicht dadurch teurer, dass man sie abschliesst. Was der bewilligte Weg stattdessen kennt, ist eine Abgabe auf der Seite des Ertrags: Die Spielsuchtabgabe von Swisslos beträgt 0,5 % des jährlich mit Lotterien und Sportwetten erzielten Bruttospielertrags, für 2025 CHF 3’863’790.
Kann der Einsatz bei der direkten Bundessteuer vom steuerbaren Gewinn abgezogen werden?
Ja, aber nur in engen Grenzen. Höchstens 5 % des Gewinns sind abziehbar, der Betrag ist bei CHF 5’200 für 2023, CHF 5’300 für 2024 und CHF 5’400 für 2025 gedeckelt, und abziehbar ist nur bis zur Höhe der im gleichen Jahr im entsprechenden Wettbewerb erzielten Gewinne. Einzelne Kantone kennen einen Pauschalabzug, andere rechnen anders.
Rechtslage – handicapwettench
Inhalt erstellt vom Team «handicapwettench»
